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   LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 71/22 EK SO   

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https://dejure.org/2023,3564
LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 71/22 EK SO (https://dejure.org/2023,3564)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.01.2023 - L 37 SF 71/22 EK SO (https://dejure.org/2023,3564)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Januar 2023 - L 37 SF 71/22 EK SO (https://dejure.org/2023,3564)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungsklage bei überlanger Verfahrensdauer

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 3 GVG, § 198 Abs 2 S 4 GVG
    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Entschädigungsklage - Störung des Gerichtsbetriebs durch COVID-19-Pandemie - Phasen gerichtlicher Inaktivität zwischen März und Mai 2020 - Monate des 1. Corona-Lockdowns - keine dem Staat zurechenbare ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    §§ 198 ff. GVG i.d.F. des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Ansprüche auf Entschädigung bei Verzögerung des Prozesses vor dem Sozialgericht infolge der Corona-Pandemie; Prozessverzögerung infolge der Covid-19-Pandemie; Pauschalentschädigung bei Prozessverzögerung

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - keine Begrenzung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 71/22
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 28 und - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 30 sowie vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 34, alle zitiert nach juris).

    Bedeutsam ist dabei, dass das Handeln des Ausgangsgerichts keiner rechtlichen Vollkontrolle zu unterziehen ist und die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber einräumt, wie es das Verfahren gestaltet und leitet (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris, Rn. 36 und vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, juris, Rn. 31).

    Kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des Rechtsschutzes wegen überlanger Verfahrensdauer ist dabei stets der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - 2. Leitsatz und Rn. 34, vgl. auch Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

    Eine derartige Kompensation kommt unter Würdigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 und Art. 41 EMRK nur ausnahmsweise in Betracht, dann nämlich, wenn das zu beurteilende Verfahren sich durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von vergleichbaren Fällen abhebt (BSG Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 36, juris).

    Dies kann der Fall sein, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Klägers keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat (BSG Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - Rn. 45, vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 52 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 59, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 36 und - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 43 sowie vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - Rn. 40 und Beschluss vom 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B - Rn. 8 f. m.w.N., alle zitiert nach juris).

    Das zu beurteilende Verfahren muss sich durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von vergleichbaren Fällen abheben (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 39, vgl. auch Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 51 f., alle zitiert nach juris).

    Berücksichtigungsfähig sind insoweit etwa eine außergewöhnlich geringe Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen oder aber auch eine nur kurzzeitige Verzögerung (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 39, juris).

  • BFH, 27.10.2021 - X K 5/20

    Kein Entschädigungsanspruch für eine infolge der Corona-Pandemie verursachte

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 71/22
    Etwaige in der Zeit zwischen März und Mai 2020 aufgetretene Phasen der gerichtlichen Inaktivität stellen regelmäßig keine dem Staat zuzurechnenden Verzögerungszeiten dar (Anschluss an BFH vom 27.10.2021 - X K 5/20 = BFHE 274, 485 RdNr 34 ff).

    Mit dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris, Rn. 34 ff.) und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 29.06.2021 - OVG 3 A 21/20 - nicht veröffentlicht) geht der Senat davon aus, dass zu Beginn der Corona-Pandemie eingetretene Verzögerungen wertungsmäßig außerhalb des staatlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs lagen.

    Vielmehr stellen sich die - unvorhersehbar erforderlich werdenden - pandemiebedingten Schutzmaßnahmen als unbeeinflussbares Ereignis dar (so auch BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris, Rn. 44 ff.).

    Ebenso scheidet eine an den konkreten Verhältnissen beim jeweiligen Gericht orientierte ex-post-Betrachtung aus, ob die ergriffenen Maßnahmen angemessen waren (vgl. BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris, Rn. 49 f.).

    Er geht daher regelmäßig davon aus, dass etwaige zwischen März und Mai 2020 aufgetretene Verzögerungen, sei es im Sitzungsbetrieb, sei es im allgemeinen Geschäftsablauf, der Corona-Pandemie geschuldet sind, selbst wenn sich dies nicht unmittelbar den Akten entnehmen lässt, und dem Beklagten nicht anzulasten sind (so für den Sitzungsbetrieb auch BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris, Rn. 53 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.06.2021 - OVG 3 A 21/20 - nicht veröffentlicht, vgl. auch Urteile des Senats vom 20.01.2023 - L 37 SF 298/21 EK AS - sowie - L 37 SF 83/22 EK R - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 71/22
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 28 und - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 30 sowie vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 34, alle zitiert nach juris).

    Bedeutsam ist dabei, dass das Handeln des Ausgangsgerichts keiner rechtlichen Vollkontrolle zu unterziehen ist und die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber einräumt, wie es das Verfahren gestaltet und leitet (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris, Rn. 36 und vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, juris, Rn. 31).

    Bei der Beurteilung der Prozessleitung des Ausgangsgerichts hat das Entschädigungsgericht daher die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und -gestaltung zugrunde legt, nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen, und allein zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des Rechtsschutzes wegen überlanger Verfahrensdauer ist dabei stets der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - 2. Leitsatz und Rn. 34, vgl. auch Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

    Dies kann der Fall sein, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Klägers keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat (BSG Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - Rn. 45, vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 52 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 59, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 36 und - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 43 sowie vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - Rn. 40 und Beschluss vom 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B - Rn. 8 f. m.w.N., alle zitiert nach juris).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 71/22
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 28 und - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 30 sowie vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 34, alle zitiert nach juris).

    Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer in Hauptsacheverfahren regelmäßig zudem dann, wenn sie den genannten Zeitraum überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 33, 54 f.).

    Bei der Beurteilung der Prozessleitung des Ausgangsgerichts hat das Entschädigungsgericht daher die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und -gestaltung zugrunde legt, nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen, und allein zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des Rechtsschutzes wegen überlanger Verfahrensdauer ist dabei stets der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - 2. Leitsatz und Rn. 34, vgl. auch Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

    Dies kann der Fall sein, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Klägers keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat (BSG Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - Rn. 45, vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 52 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 59, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 36 und - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 43 sowie vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - Rn. 40 und Beschluss vom 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B - Rn. 8 f. m.w.N., alle zitiert nach juris).

  • BSG, 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Verfahren der Streitwertfestsetzung als

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 71/22
    Dies kann der Fall sein, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Klägers keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat (BSG Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - Rn. 45, vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 52 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 59, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 36 und - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 43 sowie vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - Rn. 40 und Beschluss vom 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B - Rn. 8 f. m.w.N., alle zitiert nach juris).

    Weiter kann dafür bedeutsam sein, ob der Entschädigungskläger weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat, ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt, ob etwaige durch die überlange Verfahrensdauer erlangte Vorteile das Gewicht der erlittenen Nachteile aufwiegen, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder diese zwischenzeitlich entfallen war oder ob sich das Ausgangsgericht in besonderem Maße unkooperativ bzw. uneinsichtig verhalten hat (BSG, Beschluss vom 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B - Rn. 8 m.w.N., Urteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - Rn. 40 jeweils zitiert nach juris).

    Insbesondere in den Verfahren, in denen Kostenfragen betreffende oder vorbereitende Nebenentscheidungen zu treffen sind, ist dabei klar zwischen den Interessen der Beteiligten und denen ihrer Rechtsanwälte zu unterscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - Rn. 41, 43, juris).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 71/22
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 28 und - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 30 sowie vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 34, alle zitiert nach juris).

    Bei der Beurteilung der Prozessleitung des Ausgangsgerichts hat das Entschädigungsgericht daher die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und -gestaltung zugrunde legt, nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen, und allein zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des Rechtsschutzes wegen überlanger Verfahrensdauer ist dabei stets der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - 2. Leitsatz und Rn. 34, vgl. auch Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

  • BSG, 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B

    Entschädigung für die unangemessene Dauer eines Kostenerinnerungsverfahrens

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 71/22
    Dies kann der Fall sein, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Klägers keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat (BSG Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - Rn. 45, vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 52 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 59, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 36 und - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 43 sowie vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - Rn. 40 und Beschluss vom 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B - Rn. 8 f. m.w.N., alle zitiert nach juris).

    Weiter kann dafür bedeutsam sein, ob der Entschädigungskläger weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat, ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt, ob etwaige durch die überlange Verfahrensdauer erlangte Vorteile das Gewicht der erlittenen Nachteile aufwiegen, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder diese zwischenzeitlich entfallen war oder ob sich das Ausgangsgericht in besonderem Maße unkooperativ bzw. uneinsichtig verhalten hat (BSG, Beschluss vom 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B - Rn. 8 m.w.N., Urteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - Rn. 40 jeweils zitiert nach juris).

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Ausschluss eines Richters - Mitwirkung am

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 71/22
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 28 und - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 30 sowie vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 34, alle zitiert nach juris).

    Das zu beurteilende Verfahren muss sich durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von vergleichbaren Fällen abheben (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 39, vgl. auch Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 51 f., alle zitiert nach juris).

  • BSG, 24.03.2022 - B 10 ÜG 2/20 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 71/22
    Außerhalb des staatlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs liegende Faktoren sind mithin entschädigungsrechtlich irrelevant (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2022 - B 10 ÜG 2/20 R - juris, Rn. 42).

    Da es indes dem Gericht und damit dem Staat auch obliegt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Verzögerungen auf ein Maß zu reduzieren, das dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit ausreichend Rechnung trägt (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2022 - B 10 ÜG 2/20 R - juris, Rn. 43), kann dies selbstverständlich nur für eine Übergangszeit gelten.

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 71/22
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 28 und - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 30 sowie vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 34, alle zitiert nach juris).

    Dies kann der Fall sein, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Klägers keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat (BSG Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - Rn. 45, vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 52 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 59, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 36 und - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 43 sowie vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - Rn. 40 und Beschluss vom 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B - Rn. 8 f. m.w.N., alle zitiert nach juris).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 83/22

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer -

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - L 37 SF 271/19

    Kostentragung bei einer Entschädigungsklage

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 298/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 37/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens:

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

  • BVerwG, 26.02.2015 - 5 C 5.14

    Abweichung von der Größenordnung; Anrechnung; Ausgleich; Bestimmtheit des

  • BSG, 13.12.2018 - B 10 ÜG 4/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - sozialgerichtliches

  • BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvR 483/20

    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem neuartigen

  • BFH, 29.11.2017 - X K 1/16
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2023 - L 37 SF 233/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - vorprozessuale Anerkennung einer Entschädigung -

    Dabei hat zur Überzeugung des Senats dahinzustehen, in welchem konkreten Umfang er selbst - z.B. unter Berücksichtigung etwaiger dem Beklagten nicht vorzuwerfender Verzögerungszeiten aufgrund der Corona-Pandemie zwischen März und Mai 2020 (vgl. z.B. Senatsurteil vom 20. Januar 2023 - L 37 SF 71/22 EK SO - juris, Rn. 36) - von einer unangemessenen Verfahrensdauer ausgehen würde.

    Unter Berücksichtigung der bereits zuvor dargelegten Erwägungen, namentlich des Aspekts, dass sich die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger letztlich nicht aus dem einzelnen Verfahren, sondern erst in einer Gesamtschau aller Fälle ergibt, hält der Senat eine Absenkung der monatlich zu gewährenden Entschädigung auf 50, 00 ? für angemessen (so auch bereits für im Klageverfahren eingeklagte Kosten des Widerspruchsverfahrens: Senatsurteil vom 20.01.2023 - L 37 SF 71/22 EK SO - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; anders: Hessisches LSG, Urteil vom 12.05.2021 - L 6 SF 21/19 EK AS - Rn. 86 f., juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2023 - L 37 SF 257/21
    Er sieht daher etwaige zwischen März und Mai 2020 aufgetretene Verzögerungen, sei es im Sitzungsbetrieb, sei es im allgemeinen Geschäftsablauf, als der Corona-Pandemie geschuldet an, selbst wenn sich dies nicht unmittelbar den Akten entnehmen lässt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 20.01.2023 - L 37 SF 71/22 EK SO - juris, Rn. 33 ff. m.w.N.).

    Aufgrund der Corona-Pandemie ist lediglich für eine Übergangszeit von einer dem Beklagten nicht anzulastenden Verzögerung auszugehen, denn es oblag dem Gericht und damit dem Staat, geeignete Maßnahmen (z. B. Umbau von Sitzungssälen, Anordnung einer Maskenpflicht, Aufstellen von Desinfektionsmittelspendern) zu ergreifen, um trotz der Corona-Pandemie die Gewährung von Rechtsschutz in angemessener Zeit sicherzustellen (Senatsurteile vom 20.01.2023 - L 37 SF 71/22 EK SO -, Rn. 36 m.w.N. und - L 37 SF 83/22 EK R -, Rn. 57, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2023 - L 11 SF 269/22
    (d) Ausgehend davon geht der erkennende Senat für die im vorliegenden Verfahren betroffenen Zeiträume davon aus, dass die durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten in dieser Form und diesem Ausmaß vollständig neuartigen Bedrohungen in den Monaten März und April 2020 zu einer Einschränkung des gesamten Justizbetriebes geführt haben, die nicht in den staatlichen Verantwortungsbereich fällt (ebenso, allerdings unter Einschluss des Monats Mai: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2023 - L 37 SF 298/21 EK AS - juris, Rn. 35 ff.; Urteil vom 20. Januar 2023 - L 37 SF 71/22 EK SO - juris, Rn. 34 ff.).

    Allerdings wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, bei Untätigkeitsklagen belaufe sich die Vorbereitungs- und Bedenkzeit auf lediglich sechs Monate (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juni 2021 - L 37 SF 271/19 EK AS - juris, Rn. 49 ff.; Urteil vom 20. Januar 2023 - L 37 SF 71/22 EK SO - juris, Rn. 39; vgl. auch Röhl in jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 198 GVG Rn. 91).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 83/22

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Vorbereitungs- und

    Er geht daher regelmäßig davon aus, dass etwaige zwischen März und Mai 2020 aufgetretene Verzögerungen, sei es im Sitzungsbetrieb, sei es im allgemeinen Geschäftsablauf, der Corona-Pandemie geschuldet sind, selbst wenn sich dies nicht unmittelbar den Akten entnehmen lässt, und dem Beklagten nicht anzulasten sind (so für den Sitzungsbetrieb auch BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris Rn. 53 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.06.2021 - OVG 3 A 21/20 - nicht veröffentlicht, vgl. auch Urteile des Senats vom 20.01.2023 - L 37 SF 298/21 EK AS - sowie - L 37 SF 71/22 EK SO - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 298/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer -

    Er geht daher regelmäßig davon aus, dass etwaige zwischen März und Mai 2020 aufgetretene Verzögerungen, sei es im Sitzungsbetrieb, sei es im allgemeinen Geschäftsablauf, der Corona-Pandemie geschuldet sind, selbst wenn sich dies nicht unmittelbar den Akten entnehmen lässt, und dem Beklagten nicht anzulasten sind (so für den Sitzungsbetrieb auch BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris, Rn. 53 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.06.2021 - OVG 3 A 21/20 - nicht veröffentlicht, vgl. auch Urteile des Senats vom 20.01.2023 - L 37 SF 71/22 EK SO - sowie - L 37 SF 83/22 EK R - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2023 - L 37 SF 161/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - zu späte Verzögerungsrüge - Rügeerhebung nach

    Dies gilt gleichermaßen für Verzögerungen, die im Sitzungsbetrieb aufgetreten sind, wie für solche im allgemeinen Geschäftsablauf (LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.01.2023 - L 37 SF 298/21 EK AS, L 37 SF 71/22 EK SO und L 37 SF 83/22 EK R - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. für den Sitzungsbetrieb auch BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris Rn. 53 f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2023 - L 11 SF 262/22
    (d) Ausgehend davon geht der erkennende Senat für die im vorliegenden Verfahren betroffenen Zeiträume davon aus, dass die durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten in dieser Form und diesem Ausmaß vollständig neuartigen Bedrohungen in den Monaten März und April 2020 zu einer Einschränkung des gesamten Justizbetriebes geführt haben, die nicht in den staatlichen Verantwortungsbereich fällt (ebenso, allerdings unter Einschluss des Monats Mai: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2023 - L 37 SF 298/21 EK AS - juris, Rn. 35 ff.; Urteil vom 20. Januar 2023 - L 37 SF 71/22 EK SO - juris, Rn. 34 ff.).
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