Rechtsprechung
LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2009 - L 4 B 746/07 R |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen sozialgerichtlichen Kostenbeschluss im Falle eines seit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterbrochenen und die Insolvenzmasse betreffenden Rechtsstreits
- zvi-online.de
SGG a.F. § 172 Abs. 1; SGG § 202; ZPO §§ 240, 249; InsO § 117 Abs. 1
Zur Wirksamkeit einer Prozesshandlung, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber gem. § 202 SGG i.V.m. § 240 ZPO erfolgter Unterbrechung des Rechtsstreits eingelegt worden ist; zum Erlöschen der Vollmacht nach § 117 InsO - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unterbrechung des Rechtsstreits im sozialgerichtlichen Verfahren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Rechtshängigkeit einer zurückgenommenen Klage hinsichtlich der Kosten; Zulässigkeit einer Kostenentscheidung während der Unterbrechung des Verfahrens
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Frankfurt/Oder, 11.09.2006 - S 6 R 507/05
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2009 - L 4 B 746/07 R
Papierfundstellen
- ZIP 2009, 2360
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 26.06.2008 - 6 AZR 478/07
Unterbrechung des Verfahrens wegen Insolvenzeröffnung - Berufung gegen ein zu …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2009 - L 4 B 746/07
Der Insolvenzschuldner kann gegen eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangene Entscheidung mit einem Rechtsmittel geltend machen, der Rechtsstreit sei infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 202 SGG i.V.m. § 240 ZPO unterbrochen worden, wenn das mit der Sache befasste Gericht dies außer Acht gelassen und eine Entscheidung getroffen hat, durch welche er materiell beschwert ist (vgl. BAG, Urteil vom 26. Juni 2008, 6 AZR 478/07, zitiert nach juris).§ 117 InsO ist jedoch seinem Sinn und Zweck nach insoweit einschränkend auszulegen, als er die Vollmacht eines Prozessbevollmächtigten in Bezug auf die Einlegung der Beschwerde dann nicht zum Erlöschen bringt, wenn das Verfahren nicht in der Sache weiterbetrieben werden, sondern nur eine gegen § 240 ZPO verstoßende richterliche Entscheidung beseitigt werden soll (vgl. auch dazu sehr ausführlich BAG, Urteil vom 26. Juni 2008, 6 AZR 478/07, zitiert nach juris, m.w.N.).
- BGH, 02.02.2005 - XII ZR 233/02
Rechtsfolgen der Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2009 - L 4 B 746/07
Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass in einem solchen Fall die Kostenentscheidung Hauptsache im Sinne der §§ 249 Abs. 2, 240 ZPO sein kann; als einzig verbliebene Streitposition tritt sie dann an die Stelle der früheren Hauptsache (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2005, XII ZR 233/02, zitiert nach juris, mit zahlreichen Nachweisen). - BAG, 24.01.2001 - 5 AZR 228/00
Berufungsurteil trotz Verfahrensunterbrechung
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2009 - L 4 B 746/07
Im Übrigen stellt die Beschwerde auch keine "in Ansehung der Hauptsache" vorgenommene Rechtshandlung dar, sondern soll lediglich die Unterbrechung des Verfahrens zur Geltung bringen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 24. Januar 2001, 5 AZR 228/00; Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 16. Januar 1997, IX ZR 220/96; beide zitiert nach juris). - BGH, 16.01.1997 - IX ZR 220/96
Abweisung der Klage während der Verfahrensunterbrechung durch Konkurseröffnung
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2009 - L 4 B 746/07
Im Übrigen stellt die Beschwerde auch keine "in Ansehung der Hauptsache" vorgenommene Rechtshandlung dar, sondern soll lediglich die Unterbrechung des Verfahrens zur Geltung bringen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 24. Januar 2001, 5 AZR 228/00; Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 16. Januar 1997, IX ZR 220/96; beide zitiert nach juris).