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   LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2018 - L 1 KR 215/18 B ER   

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https://dejure.org/2018,30884
LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2018 - L 1 KR 215/18 B ER (https://dejure.org/2018,30884)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.08.2018 - L 1 KR 215/18 B ER (https://dejure.org/2018,30884)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. August 2018 - L 1 KR 215/18 B ER (https://dejure.org/2018,30884)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 240 Abs 4 SGB 5, § 240 Abs 4a SGB 5
    Einkommensnachweise - maßgeblicher Zeitpunkt - Widerspruchsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide; Nachweis niedrigerer Einnahmen; Nachweis mit rückwirkender Wirkung auch noch im Widerspruchsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; SGB V a.F. § 240
    Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.08.2016 - L 9 KR 284/16

    Freiwillige Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Berücksichtigung bis zum

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2018 - L 1 KR 215/18
    Soweit § 6 Abs. 5 5.2 BeitrVerfGSz a. F. ebenfalls vom Grundsatz der Maßgeblichkeit der Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abweichen sollten, wäre hierfür eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich (Bezugnahme auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2016 - L 9 KR 284/16 B ER - juris - Rdnr. 9).

    Sollte insoweit eine Abweichung vom Grundsatz, dass bei Anfechtungsklagen die materielle Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, geregelt sein, wäre eine Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich (so bereits Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. August 2016 - L 9 KR 284/16 B ER -, juris-Rdnr. 9), weil § 240 Abs. 4 SGB V a. F. -wie dargestellt- eine solche Abweichung nicht regelt.

  • BSG, 22.03.2006 - B 12 KR 14/05 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Selbstständiger - Festsetzung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2018 - L 1 KR 215/18
    Daraus folgt aber (nur), dass die Kassen bei der nachfolgenden endgültiger Bescheidung berechtigterweise die Beiträge rückwirkend auch für die Zeiträume neu festsetzen dürfen, für welche bereits ein bestandskräftiger Bescheid mit vorläufiger Regelung besteht (BSG, a. a. O. Rdnr. 14 mit Bezugnahme auf Urt. vom 22. März 2006, B 12 KR 14/05 R).
  • BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 30/07 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Selbstständiger - vorläufige

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2018 - L 1 KR 215/18
    Das von den Antragsgegnerinnen angeführte Urteil des BSG vom 11. März 2009 (B 12 KR 30/07 R) rechtfertigt eine Annahme, dass nach § 240 Abs. 4 S. 2 SGB V a. F. Nachweise nur bis zum Erlass des Ausgangsbescheides berücksichtigungsfähig sind, gerade nicht.
  • BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 18/09 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Selbstständiger - vorläufige

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2018 - L 1 KR 215/18
    Mit weiterem Urteil vom 30. März 2011 hat das BSG die Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides bekräftigt (- B 12 KR 18/09 R -, juris-Rdnr. 21).
  • LSG Schleswig-Holstein, 25.06.2012 - L 5 KR 81/12
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2018 - L 1 KR 215/18
    Die aufschiebende Wirkung des Hauptsachenrechtsbehelfs ist in den Fällen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG jedenfalls dann anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 23. Oktober 2017 - L 1 KR 421/17 B ER -, juris-Rdnr. 3 mit Bezugnahme auf Beschluss des LSG Schleswig-Holstein v. 25. Juni 2012 - L 5 KR 81/12 B ER - juris Rdnr.14).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2017 - L 1 KR 421/17

    Keine Säumniszuschläge bei unverschuldeter Kenntnis von der Zahlungspflicht -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2018 - L 1 KR 215/18
    Die aufschiebende Wirkung des Hauptsachenrechtsbehelfs ist in den Fällen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG jedenfalls dann anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 23. Oktober 2017 - L 1 KR 421/17 B ER -, juris-Rdnr. 3 mit Bezugnahme auf Beschluss des LSG Schleswig-Holstein v. 25. Juni 2012 - L 5 KR 81/12 B ER - juris Rdnr.14).
  • SG Halle, 07.11.2022 - S 25 KR 241/22

    Beitragsbemessung eines als hauptberuflich Selbständiger freiwillig

    Keine aufschiebende Wirkung haben insbesondere Widerspruch und Klage gegen Beitragsbescheide der Krankenkasse, mit denen von hauptberuflich Selbständigen aufgrund einer freiwilligen Versicherung Beiträge gefordert oder nachgefordert werden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.8.2018 - L 1 KR 215/18 B ER, juris Rn 31).

    Grundsätzlich ist der Nachweis niedrigerer Einnahmen durch freiwillige Mitglieder auch noch im Widerspruchsverfahren zulässig (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.8.2018 - L 1 KR 215/18 B ER, juris Rn 37).

    Denn für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der endgültigen Beitragsfestsetzung ist im Rahmen der Anfechtungsklage wie regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Widerspruchsverfahren abzustellen; daran ändert auch eine von der Kasse gesetzte Frist zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides nichts (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.8.2018 - L 1 KR 215/18 B ER, juris Rn 43 ff mwN).

    Da der Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids die Beiträge festsetzt, handelt es sich bei der Nachreichung von Einkommensnachweisen auch nicht um eine Beitragskorrektur für die Vergangenheit (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.8.2018 - L 1 KR 215/18 B ER, juris Rn 47).

    Lediglich eine Nachholung im Klageverfahren scheidet aus (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.8.2018 - L 1 KR 215/18 B ER, juris Rn 49).

    Damit enthält das Gesetz mit § 240 Abs. 4a Satz 4 SGB V nunmehr eine Norm, die einen Nachweis des Einkommens zu einem späteren Zeitpunkt in jedem Fall ausschließt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.8.2018 - L 1 KR 215/18 B ER, juris Rn 50).

  • SG Stralsund, 21.04.2023 - S 3 KR 79/22

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder -

    Nach der bisher ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts galt deshalb auch im Falle einer zunächst vorläufigen Beitragsfestsetzung eines freiwilligen Mitglieds, dass im Rahmen der Anfechtung eines Beitragsbescheides für die Beurteilung, ob und welche niedrigeren Einnahmen von einem hauptberuflich Selbstständigen nachgewiesen und im endgültigen Beitragsbescheid zu berücksichtigen sind, regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Widerspruchsverfahren durch den Widerspruchsausschuss abzustellen ist, d.h. der Nachweis niedrigerer Einnahmen auch dann rückwirkend zu berücksichtigen ist, wenn der sie nachweisende Steuerbescheid von dem Mitglied erst im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden ist (BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 30/07 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 10, Leitsatz 1 bzw. Rn. 16 ff, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 18/09 R, = RegNr. 29961 (BSG-Intern), Orientierungssätze und Rn. 21 ff, zitiert nach juris; vgl. statt vieler auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2018 - L 1 KR 215/18 B ER, Orientierungssätze und Rn. 37 ff, zitiert nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.05.2023 - L 1 KR 145/23

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

    Abzustellen sei auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Bezugnahme auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2018 - L 1 KR 215/18 B ER, Juris-Rn. 43 unter Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 18/09 R).

    Anzuordnen ist die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG jedenfalls dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 20. August 2018 - L 1 KR 215/18 B ER -, juris-Rdnr. 32, vom 23. Oktober 2017 - L 1 KR 421/17 B ER).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2023 - L 1 KR 205/23

    Beitragsbemessung eines freiwilligen Mitglieds der Krankenversicherung

    Anzuordnen ist die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage in den Fällen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG jedenfalls dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 20. August 2018 - L 1 KR 215/18 B ER - juris Rn. 32, vom 23. Oktober 2017 - L 1 KR 421/17 B ER).
  • SG München, 10.10.2023 - S 35 KR 809/23

    Einkommensteuerbescheid, Widerspruchsverfahren, Beitragsbemessungsgrenzen,

    Nach der bisher ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts galt deshalb auch im Falle einer zunächst vorläufigen Beitragsfestsetzung eines freiwilligen Mitglieds, dass im Rahmen der Anfechtung eines Beitragsbescheides für die Beurteilung, ob und welche niedrigeren Einnahmen von einem hauptberuflich Selbstständigen nachgewiesen und im endgültigen Beitragsbescheid zu berücksichtigen sind, regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Widerspruchsverfahren durch den Widerspruchsausschuss abzustellen ist, d.h., der Nachweis niedrigerer Einnahmen selbst dann rückwirkend zu berücksichtigen ist, wenn der sie nachweisende Steuerbescheid von dem Mitglied erst im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden ist (BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 30/07 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 10, Leitsatz 1 bzw. Rn. 16 ff, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 18/09 R, = RegNr. 29961 (BSG-Intern), Orientierungssätze und Rn. 21 ff, zitiert nach juris; vgl. statt vieler auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2018 - L 1 KR 215/18 B ER, Orientierungssätze und Rn. 37 ff, zitiert nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2023 - L 1 BA 67/23
    Anzuordnen ist die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage jedenfalls dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2018 - L 1 KR 215/18 B ER -, juris-Rdnr. 32, vom 23. Oktober 2017 - L 1 KR 421/17 B ER).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.11.2020 - L 1 BA 65/20
    Anzuordnen ist die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG jedenfalls dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 20. August 2018 - L 1 KR 215/18 B ER -, juris-Rdnr. 32, vom 23. Oktober 2017 - L 1 KR 421/17 B ER -, juris-Rdnr. 3 mit Bezugnahme auf Beschluss des LSG Schleswig-Holstein v. 25. Juni 2012 - L 5 KR 81/12 B ER - juris Rdnr.14).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.07.2022 - L 1 KR 155/22
    Anzuordnen ist die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG jedenfalls dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 20. August 2018 - L 1 KR 215/18 B ER -, juris-Rdnr. 32, vom 23. Oktober 2017 - L 1 KR 421/17 B ER).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.01.2021 - L 1 BA 76/20
    Anzuordnen ist die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG jedenfalls dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 20. August 2018 - L 1 KR 215/18 B ER -, juris-Rdnr. 32, vom 23. Oktober 2017 - L 1 KR 421/17 B ER).
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