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   LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2021 - L 3 U 46/18   

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https://dejure.org/2021,5714
LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2021 - L 3 U 46/18 (https://dejure.org/2021,5714)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.01.2021 - L 3 U 46/18 (https://dejure.org/2021,5714)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. Januar 2021 - L 3 U 46/18 (https://dejure.org/2021,5714)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 5 SGB 7
    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Abweg - dritter Ort als Ausgangspunkt des Arbeitswegs - Betriebsweg - gemischte Handlungstendenz - Entwahrung eines Arbeitsgerätes gem § 8 Abs 2 Nr 5 SGB 7 - Holen von Dienstunterlagen - Dienstreise -sachlicher Zusammenhang - ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 6 Abs 1 SGB 7, § 8 Abs 1 SGB 7, § 42 Abs 2 SGB 1, § 8 Abs 2 SGB 7
    Gesundheitserstschaden - Wegeunfall - Abweg - "dritter Ort" als Ausgangspunkt des Arbeitswegs - Betriebsweg - Verwahren von Arbeitsgerät - gemischte Handlungstendenz - (kein) Dienstreisebann - Rückforderung eines Vorschusses auf gezahltes Verletztengeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2021 - L 3 U 46/18
    Die konkrete Verrichtung hatte ihren Grund dann in der betrieblichen Handlungstendenz, wenn sie hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn ein etwaiges eigenwirtschaftliches Interesse entfallen wäre (siehe zuletzt BSG, Urteile vom 30. Januar 2020 - B 2 U 2/18 R, B 2 U 9/18 R, B 2 U 20/18 R -, vgl. auch Urteil vom 31. August 2017 - B 2 U 2/16 R - und vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 16/15 R -, jeweils in Juris).

    Ein solcher Abweg liegt vor, wenn der Versicherte den Weg zum Ort der Tätigkeit räumlich dadurch verlängert, dass er eine Strecke wählt, die nicht mehr in Richtung auf sein versichertes Ziel führt (BSG, Urteile vom 30. Januar 2020 - B 2 U 19/18 R - und 20. Dezember 2016 - B 2 U 16/15 R -, jeweils in Juris).

    Den Nachteil aus der tatsächlichen Unaufklärbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen hat nach den Regeln der objektiven Beweislast der sich auf deren Vorliegen berufende Versicherte zu tragen (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 16/15 R -, Juris).

  • BSG, 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - Wegeunfall - sachlicher

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2021 - L 3 U 46/18
    Dies gilt zum einen unter dem Gesichtspunkt eines Betriebsweges im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Ein Betriebsweg unterscheidet sich von anderen Wegen dadurch, dass er im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und nicht - wie Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII - der versicherten Tätigkeit lediglich vorausgeht oder sich ihr anschließt (BSG, Urteile vom 12. Januar 2010 - B 2 U 35/08 R -, Rn. 16, und vom 09. November 2010 - B 2 U 14/10 R -, Rn. 20, jeweils zitiert nach Juris).

    Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und gegebenenfalls das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden (BSG, Urteil vom 09. November 2010 - B 2 U 14/10 R -, Rn. 20 zitiert nach Juris).

    Es hätte sich bei der unfallbringenden Fahrt mithin um eine Verrichtung mit einer gespaltenen Handlungstendenz bzw. einer gemischten Motivationslage gehandelt (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 30. Januar 2020 - B 2 U 2/18 R -, Rn. 29, vom 09. November 2010 - B 2 U 14/10 R -, Rn. 23, und vom 12. Mai 2009 - B 2 U 12/08 R -, Rn. 16, alle zitiert nach Juris), denn sie erfolgte sowohl mit privatwirtschaftlicher als auch mit betrieblicher Handlungstendenz.

  • BSG, 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - sachlicher

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2021 - L 3 U 46/18
    Grundsätzlich entfällt daher der Unfallversicherungsschutz selbst auf Dienst- und Geschäftsreisen, solange sich der Versicherte dort rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (vgl. BSG, Urteil vom 08. März 2008 - B 2 U 13/07 R -, Rn. 15 ff. zitiert nach Juris, m. w. N.).

    Erforderlich ist für die Annahme eines betrieblichen Zusammenhangs zum anderen, dass es sich dabei um eine Gefahrenquelle handeln muss, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten am Wohn- oder Arbeitsort nicht begegnet wäre (BSG, Urteile vom 08. März 2008 - B 2 U 13/07 R -, Rn. 17, und 26. Januar 1983 - 9b/8 RU 38/81 -, Rn. 12, Hessisches LSG, Urteil vom 13. August 2019 - L 3 U 198/17 -, Rn. 31, jeweils zitiert nach Juris).

  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 2/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2021 - L 3 U 46/18
    Die konkrete Verrichtung hatte ihren Grund dann in der betrieblichen Handlungstendenz, wenn sie hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn ein etwaiges eigenwirtschaftliches Interesse entfallen wäre (siehe zuletzt BSG, Urteile vom 30. Januar 2020 - B 2 U 2/18 R, B 2 U 9/18 R, B 2 U 20/18 R -, vgl. auch Urteil vom 31. August 2017 - B 2 U 2/16 R - und vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 16/15 R -, jeweils in Juris).

    Es hätte sich bei der unfallbringenden Fahrt mithin um eine Verrichtung mit einer gespaltenen Handlungstendenz bzw. einer gemischten Motivationslage gehandelt (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 30. Januar 2020 - B 2 U 2/18 R -, Rn. 29, vom 09. November 2010 - B 2 U 14/10 R -, Rn. 23, und vom 12. Mai 2009 - B 2 U 12/08 R -, Rn. 16, alle zitiert nach Juris), denn sie erfolgte sowohl mit privatwirtschaftlicher als auch mit betrieblicher Handlungstendenz.

  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 20/18 R

    Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Weg

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2021 - L 3 U 46/18
    Die konkrete Verrichtung hatte ihren Grund dann in der betrieblichen Handlungstendenz, wenn sie hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn ein etwaiges eigenwirtschaftliches Interesse entfallen wäre (siehe zuletzt BSG, Urteile vom 30. Januar 2020 - B 2 U 2/18 R, B 2 U 9/18 R, B 2 U 20/18 R -, vgl. auch Urteil vom 31. August 2017 - B 2 U 2/16 R - und vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 16/15 R -, jeweils in Juris).

    Dabei ist unerheblich, ob insoweit als Ausgangspunkt für die Fahrt zur Arbeitsstelle auf den Stellplatz des Wohnmobils auf dem Parkplatz des L Badelandes oder auf die in der Mittagspause im Rahmen eines Ausfluges und zum Auftanken des Wohnmobils angesteuerte Ortschaft Z als sogenannter "dritter Ort", an dem der Aufenthalt länger als zwei Stunden gedauert hat (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom 30. Januar 2020 - B 2 U 20/18 R -, Juris), abzustellen ist.

  • BSG, 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2021 - L 3 U 46/18
    Eine betriebliche, den sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit begründende Handlungstendenz des Beschäftigten liegt vor, wenn er den Willen hat, durch die Verrichtung eine seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen oder die Erfüllung von Vor- und Nachbereitungshandlungen, die das Gesetz versichert, zu ermöglichen, zu fördern oder zu sichern (BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R -, Rn. 14 zitiert nach Juris).

    Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R -, Rn. 15 zitiert nach Juris).

  • BSG, 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - sachlicher

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2021 - L 3 U 46/18
    Es hätte sich bei der unfallbringenden Fahrt mithin um eine Verrichtung mit einer gespaltenen Handlungstendenz bzw. einer gemischten Motivationslage gehandelt (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 30. Januar 2020 - B 2 U 2/18 R -, Rn. 29, vom 09. November 2010 - B 2 U 14/10 R -, Rn. 23, und vom 12. Mai 2009 - B 2 U 12/08 R -, Rn. 16, alle zitiert nach Juris), denn sie erfolgte sowohl mit privatwirtschaftlicher als auch mit betrieblicher Handlungstendenz.

    Eine solche Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht dann im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (BSG, Urteil vom 12. Mai 2009 - B 2 U 12/08 R -, Rn 16 zitiert nach Juris), wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet.

  • LSG Hessen, 13.08.2019 - L 3 U 198/17

    Sturz im Hotel wegen eines Telefonats aus privaten Gründen ist kein Arbeitsunfall

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2021 - L 3 U 46/18
    Erforderlich ist für die Annahme eines betrieblichen Zusammenhangs zum anderen, dass es sich dabei um eine Gefahrenquelle handeln muss, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten am Wohn- oder Arbeitsort nicht begegnet wäre (BSG, Urteile vom 08. März 2008 - B 2 U 13/07 R -, Rn. 17, und 26. Januar 1983 - 9b/8 RU 38/81 -, Rn. 12, Hessisches LSG, Urteil vom 13. August 2019 - L 3 U 198/17 -, Rn. 31, jeweils zitiert nach Juris).
  • BSG, 26.01.1983 - 9b/8 RU 38/81
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2021 - L 3 U 46/18
    Erforderlich ist für die Annahme eines betrieblichen Zusammenhangs zum anderen, dass es sich dabei um eine Gefahrenquelle handeln muss, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten am Wohn- oder Arbeitsort nicht begegnet wäre (BSG, Urteile vom 08. März 2008 - B 2 U 13/07 R -, Rn. 17, und 26. Januar 1983 - 9b/8 RU 38/81 -, Rn. 12, Hessisches LSG, Urteil vom 13. August 2019 - L 3 U 198/17 -, Rn. 31, jeweils zitiert nach Juris).
  • BSG, 31.08.2017 - B 2 U 2/16 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Handlungstendenz - Startpunkt des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2021 - L 3 U 46/18
    Die konkrete Verrichtung hatte ihren Grund dann in der betrieblichen Handlungstendenz, wenn sie hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn ein etwaiges eigenwirtschaftliches Interesse entfallen wäre (siehe zuletzt BSG, Urteile vom 30. Januar 2020 - B 2 U 2/18 R, B 2 U 9/18 R, B 2 U 20/18 R -, vgl. auch Urteil vom 31. August 2017 - B 2 U 2/16 R - und vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 16/15 R -, jeweils in Juris).
  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 19/18 R

    Erstattungsstreit: Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegenüber dem

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Betriebsweg -

  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 9/18 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - versicherte Tätigkeit -

  • BSG, 23.01.2018 - B 2 U 8/16 R

    Schüler sind bei schulisch veranlassten Gruppenarbeiten unfallversichert

  • BSG, 12.01.2010 - B 2 U 35/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 06.05.2003 - B 2 U 33/02 R

    Arbeitsunfall - Wegeunfall - Betriebsweg - dritter Ort - Unterbrechung - innerer

  • BSG, 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - mehrtägige

  • BSG, 11.08.1998 - B 2 U 17/97 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz - gemischte Tätigkeit -

  • BSG, 17.12.1975 - 2 RU 77/75

    Zulassung der Revision - Sprungrevision - Beschluß - Keine Zuziehung

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