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   LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2018 - L 15 SO 91/16 KL   

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https://dejure.org/2018,27107
LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2018 - L 15 SO 91/16 KL (https://dejure.org/2018,27107)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.06.2018 - L 15 SO 91/16 KL (https://dejure.org/2018,27107)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. Juni 2018 - L 15 SO 91/16 KL (https://dejure.org/2018,27107)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 75 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 12, § 75 Abs 3 S 2 SGB 12, § 75 Abs 5 S 3 SGB 12, § 76 Abs 2 S 1 SGB 12
    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Vergütungsvereinbarung - gesondert berechnete Investitionskosten - Miete - konzernverbundene Unternehmen - Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 75 SGB 12, § 76 SGB 12
    Anfechtung eines Beschlusses der Schiedsstelle - Investitionskosten - Vergütungsvereinbarung - Konzernverbundene Unternehmen - Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XII § 75 ; SGB XII § 76
    Anfechtung eines Beschlusses der Schiedsstelle; Investitionskosten; Vergütungsvereinbarung; Konzernverbundene Unternehmen; Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 21/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2018 - L 15 SO 91/16
    Er normiere jedenfalls keine unter der Wirtschaftlichkeit liegende Ebene (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 7. Oktober 2015, Az. B 8 SO 21/14 R).

    Jedenfalls dann, wenn eine Vergütungsvereinbarung über die Investitionskosten nicht zustande kommt und deshalb die Schiedsstelle angerufen wird, müssen die übrigen Vertragsbestandteile, wenn über diese kein Streit besteht, nicht schon vor Anrufung der Schiedsstelle vertraglich fixiert sein (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015 aaO., juris Rn. 15).

    Der streitige Sachverhalt muss richtig ermittelt sein, die verfahrensrechtlichen Regelungen müssen eingehalten sein, die Entscheidung muss also formell ordnungsgemäß ergangen sein, und die Schiedsstelle darf bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt haben (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 21/14 R -, juris Rn. 12 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9).

    Dabei hat der Begriff der Sparsamkeit keine eigenständige Bedeutung; er normiert insbesondere keine unterhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze liegende Ebene, um die eine Vergleichsprüfung nach dem SGB XII - abweichend von einer Prüfung nach dem SGB XI - zu ergänzen wäre (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015, Az. B 8 SO 21/14 R, juris Rn. 17).

  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2018 - L 15 SO 91/16
    Die Schiedsstelle habe daher letztlich die Marktgerechtigkeit der Mietkosten und ihrer Wirtschaftlichkeit (insbesondere deren Vermietbarkeit) unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Verflechtung zwischen der Klägerin als Mieterin und der Grundbesitzgesellschaft als Vermieterin beurteilt (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 7. Oktober 2015, Az. B 8 SO 19/14 R, Rn. 23).

    Der Abschluss einer Investitionskostenvereinbarung nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII dient aber zugleich der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Einrichtung; denn die - im SGB XI vorgesehene - Umlage der Investitionskosten auf den Heimbewohner bezweckt einen Ausgleich dafür, dass der von einer Einrichtung aufgebrachte Investitionsaufwand entgegen der Finanzierungsstruktur des § 9 SGB XI nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist, diese Kosten aber nicht endgültig bei der Einrichtung verbleiben sollen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015, Az. B 8 SO 19/14 R, juris Rn. 16 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 8).

    Wegen des Inhalts der Vereinbarung verweist § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII auf §§ 75 ff SGB XII. Auch die Vereinbarungen wegen der gesondert berechenbaren Investitionskosten - und ebenso das Ergebnis des Schiedsspruchs, der an die Stelle dieser Vereinbarungen tritt - müssen damit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen; diese Grundsätze, die für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII gelten, sind also auch im Rahmen von Vereinbarungen über die Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten zu beachten (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015, B 8 SO 19/14 R, juris Rn. 18).

    Das BSG hat in seinen Urteilen vom 7. Oktober 2015, Az. B 8 SO 19/14 R, aaO. juris Rn. 23 und vom 13. Juli 2017, Az. B 8 SO 11/15 R, juris Rn. 25 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 10, ausgeführt, dass die Schiedsstelle nicht gehindert ist zu prüfen, ob sich die unternehmerische Entscheidung einer Klägerin, die Einrichtung von einer Gesellschaft zu mieten, mit der offenbar enge Verflechtungen bestehen, als unwirtschaftlich erweist, und insoweit vermeidbare Kosten entstanden sind.

  • BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2018 - L 15 SO 91/16
    Dabei ist es nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bzw. dass eine sozialhilferechtliche Schiedsstelle sich im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums an der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zum sogenannten externen Vergleich im Recht der Sozialen Pflegeversicherung orientiert; die Schiedsstelle ist zu einem solchen Vorgehen aber nicht verpflichtet (BSG, Urteil vom 13. Juli 2017, Az. B 8 SO 11/15 R juris Rn. 19).

    Das BSG hat in seinen Urteilen vom 7. Oktober 2015, Az. B 8 SO 19/14 R, aaO. juris Rn. 23 und vom 13. Juli 2017, Az. B 8 SO 11/15 R, juris Rn. 25 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 10, ausgeführt, dass die Schiedsstelle nicht gehindert ist zu prüfen, ob sich die unternehmerische Entscheidung einer Klägerin, die Einrichtung von einer Gesellschaft zu mieten, mit der offenbar enge Verflechtungen bestehen, als unwirtschaftlich erweist, und insoweit vermeidbare Kosten entstanden sind.

    Gleichzeitig hat es aber auch ausgeführt, dass, wenn Vereinbarungen nicht zustande kommen und die Vertragspartner die Schiedsstelle angerufen haben, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit im Grundsatz einen Vergleich [Hervorhebung durch den Senat] mit anderen Leistungserbringern verlangen (BSG, Urteil vom 13. Juli 2017, Az. B 8 SO 11/15 R juris Rn. 19).

  • BSG, 24.07.2003 - B 3 P 1/03 R

    Öffentliche Förderung von stationären Pflegeeinrichtungen - Pflegewohngeld -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2018 - L 15 SO 91/16
    Das Bundessozialgericht (BSG) habe zutreffend ausgeführt, dass das Verbot einer Refinanzierung eines Teils der notwendigen Betriebsaufwendungen über die Heimentgelte auf einen Wettbewerbsnachteil hinauslaufe, der über denjenigen noch hinausgehe, der ohnehin mit der Forderung von höheren Heimentgelten aufgrund der höheren Kosten einer nicht geförderten Einrichtung verbunden sei (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 24. Juli 2003, Aktenzeichen B 3 P 1/03 R).

    Das von der Klägerin zitierte Urteil B 3 P 1/03 des BSG beziehe sich auf die Mietkostenermittlung bei Fremdvermietungen, nicht jedoch auf Eigenimmobilien.

  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R

    Soziale Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vorliegen einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2018 - L 15 SO 91/16
    Dies hat das BSG für Angaben der Pflegeeinrichtungen selbst entschieden (BSG, Urteil vom 29. Januar 2009, Az. B 3 P 7/08 R, Rn. 27 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1; so auch Brünner/Höfer in LPK-SGB XI, 5. Auflage 2018, § 84 Rn. 11).
  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 1/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2018 - L 15 SO 91/16
    Es wird also darauf abgestellt, wo die Einrichtung selbst gelegen ist (vgl. Urteil des BSG vom 7. Oktober 2015, Az. B 8 SO 1/14 R, juris Rn. 13 = SozR 4-3500 § 77 Nr. 2).
  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2018 - L 15 SO 91/16
    Eine Bindung der Schiedsstelle an die Begründung des Anfechtungsausspruchs des Gerichts wird mittelbar dadurch bewirkt, dass die Schiedsstelle ihre Rechte nur von den Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens ableitet, die wiederum an den Urteilsausspruch gebunden sind (vgl. Urteil des BSG vom 23. Juli 2014, Az. B 8 SO 2/13 R, juris Rn. 11 und 12 mit zahlreichen weiteren Nachweisen = SozR 4-3500 § 77 Nr. 1).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2018 - L 8 SO 38/15
    Zudem ist im Hinblick auf die enge gesellschaftsrechtliche Verflechtung von Klägerin und Vermieterin die Prüfung zulässig, ob und inwieweit durch die Entscheidung, die Einrichtung im Mietermodell zu betreiben, vermeidbare Kosten entstehen (BSG, Urteile vom 7. Oktober 2015 B 8 SO 19/14 R - juris Rn. 23 und 13. Juli 2017 - B 8 SO 11/15 R - juris Rn. 25; vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Juni 2018 - L 15 SO 91/16 KL - juris Rn. 52).
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