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   LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - L 7 KA 77/10 KL   

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LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - L 7 KA 77/10 KL (https://dejure.org/2011,49507)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.12.2011 - L 7 KA 77/10 KL (https://dejure.org/2011,49507)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - L 7 KA 77/10 KL (https://dejure.org/2011,49507)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 92 Abs 1 S 2 Nr 13 SGB 5, § 91 Abs 6 SGB 5, § 137 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 5, § 137 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 5, § 137 Abs 3 S 2 SGB 5
    Krankenversicherung - Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung für zugelassene Krankenhäuser - Rechtswidrigkeit der Heraufsetzung der Mindestmengenregelung für Perinatalzentren - Statthaftigkeit und Zulässigkeit einer Normfeststellungsklage von ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 137 Abs 3 SGB 5, § 139a SGB 5, § 10 Abs 2 SGG, § 29 Abs 4 Nr 3 SGG, § 31 Abs 2 SGG, Art 3 Abs 1 GG, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG
    Normfeststellungsklage - Feststellungsinteresse (bejaht) - Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (bejaht) - Mindestmenge - Qualitätssicherung - Perinatalzentrum Level 1 - Frühgeborene mit Geburtsgewicht unter 1.250 Gramm - Planbarkeit - Leistungsmenge und Leistungsqualität - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtswidrigkeit der Heraufsetzung der Mindestmengenregelung für Perinatalzentren in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswidrigkeit der Heraufsetzung der Mindestmengenregelung für Perinatalzentren in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (18)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - L 7 KA 79/10

    Mindestmenge; Qualitätssicherung; Perinatalzentrum Level 1; Frühgeborene mit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - L 7 KA 77/10
    Gleichzeitig haben sie um Eilrechtsschutz nachgesucht und eine Aussetzung des genannten Beschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache begehrt (L 7 KA 79/10 KL ER).

    Im Eilverfahren L 7 KA 79/10 KL ER hat der Senat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2011 beschlossen, den Vollzug von I. Nr. 1 des Beschlusses des Beklagten vom 17. Juni 2010 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache auszusetzen.

    Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte zum Hauptsache- (zwei Bände) und zum Eilverfahren L 7 KA 79/10 KL ER (zwei Bände) sowie auf die vom Beklagten eingereichte Normsetzungsdokumentation (zwei Ordner) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.

    Der Senat behandelt den vorliegenden Streit von Krankenhausträgern gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss in Übereinstimmung mit dem für das Vertragsarztrecht zuständigen 6. Senat des Bundessozialgerichts als eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts im Sinne der §§ 10 Abs. 2, 31 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG; vgl. Urteile des 6. Senats des Bundessozialgerichts vom 31. Mai 2006, B 6 KA 13/05 R; vom 6. Mai 2009, B 6 KA 1/08 R; vom 3. Februar 2010, B 6 KA 31/09 R, jeweils zitiert nach juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 27. August 2010, L 7 KA 11/10 KL ER (Otobacid ®) und vom 26. Januar 2011, L 7 KA 79/10 KL ER (Mindestmengen Perinatalzentren) sowie Urteil vom 17. August 2011, L 7 KA 77/08 KL (Mindestmenge Knie-TEP), jeweils zitiert nach juris).

    Der erkennende Senat hat als 7. Senat des LSG Berlin-Brandenburg und als 7. Senat des früheren LSG Berlin in ständiger Rechtsprechung als Klage auf Feststellung des Bestehen oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auch die Normfeststellungsklage für zulässig gehalten, wenn sie auf die Feststellung der Gültigkeit bzw. der Nichtigkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm gerichtet war (vgl. Urteile vom 15. Juli 2009, L 7 KA 30/08 KL116 b SGB V) und L 7 KA 50/08 KL; Urteil vom 17. März 2010, L 7 KA 125/09 KL (Monapax ®) ; Beschluss vom 26. Januar 2011, L 7 KA 79/10 KL ER (Mindestmengen Perinatalzentren); LSG Berlin, Urteil vom 14. Juni 1995, L 7 Ka 6/95 (laborärztliche Leistungen); zitiert jeweils nach juris).

    Verfahrens- oder Formfehler sind in Zusammenhang mit der rechtlichen Überprüfung der Mindestmengenregelung für die Versorgung von Früh- und Neugeborenen mit einem Geburtsgewicht von weniger als 1.250 g nicht ersichtlich (vgl. hierzu den vorangegangenen Eilbeschluss vom 26. Januar 2011, L 7 KA 79/10 KL ER, zitiert nach juris, dort Rdnr. 75 f.), im Gegensatz zu dem vom Senat kürzlich entschiedenen Fall zur Mindestmenge für die Versorgung mit Kniegelenktotalendoprothesen (Urteil vom 17. August 2011, L 7 KA 77/08 KL, zitiert nach juris, dort Rdnr. 66 bis 80).

    a) Der Senat lässt zunächst ausdrücklich offen, ob es sich bei der Versorgung von Früh- und Neugeborenen mit einem Geburtsgewicht von weniger als 1.250 g um "planbare Leistungen" im Rechtssinne handelt (anders noch Beschl. im Eilverfahren vom 26. Januar 2011, a.a.O., dort Rdnr. 79 bis 82).

  • BSG, 01.03.2011 - B 1 KR 7/10 R

    Krankenversicherung - Festbetragsfestsetzung durch Spitzenverbände der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - L 7 KA 77/10
    Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass es sich bei dem hier streitigen Beschluss des Beklagten nach § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V ("Mindestmengenvereinbarung") nicht um einen Verwaltungsakt handelt, der die Möglichkeit der Anfechtungsklage eröffnet, sondern um eine gemäß § 91 Abs. 6 SGB V verbindliche untergesetzliche Norm, vergleichbar mit den Richtlinien des Beklagten im Sinne von § 92 Abs. 1 SGB V, die in der Rechtsprechung seit Langem als untergesetzliche Rechtsnormen anerkannt sind und deren Bindungswirkung gegenüber allen Systembeteiligten ebenso außer Frage steht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20. März 1996, 6 RKa 62/94, zitiert nach juris, dort Rdnr. 20; Urteil vom 1. März 2011, B 1 KR 7/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21 [sortis] ).

    Die im Rang unterhalb des einfachen Gesetzesrechts stehenden Richtlinien des Beklagten sind damit gerichtlich in der Weise zu prüfen, wie wenn der Bundesgesetzgeber derartige Regelungen in Form einer untergesetzlichen Norm - etwa einer Rechtsverordnung - selbst erlassen hätte (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 1. März 2011, B 1 KR 7/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 26 [sortis] ; Gerhardt/ Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rdnr. 140 zu § 47; so auch schon der Senat im Urteil vom 17. August 2011, L 7 KA 77/08 KL [Mindestmenge Knie-TEP ], zitiert nach juris, dort Rdnr. 62).

    Die in § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V für den Erlass von Mindestmengen normierten Tatbestandsvoraussetzungen (Vorliegen planbarer Leistungen nach den §§ 17 und 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist) sind danach vom Senat vollständig überprüfbar; der Gesetzgeber belässt dem Beklagten bei der Umsetzung dieser Regelungselemente keinen Gestaltungsspielraum (so ausdrücklich in Zusammenhang mit den Tatbestandsmerkmalen aus § 35 SGB V: Bundessozialgericht, Urteil vom 1. März 2011, B 1 KR 7/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 26 [sortis]).

    Ist Letzteres der Fall, hat der Senat den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Beklagten zu respektieren, denn insoweit steht dem Beklagten eine durch seine fachkundige und interessenpluralistische Zusammensetzung begründete Entscheidungsprärogative zu, die es ausschließt, dass die sozialgerichtliche Kontrolle ihre eigenen Wertungen an die Stelle der vom Beklagten getroffenen Wertungen setzt (vgl. Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 8 Rdnr. 38; Beier in jurisPK-SGB V, § 92 Rdnr. 38; Bundessozialgericht, Urteil vom 1. März 2011, B 1 KR 7/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 27 [sortis] ; Urteil vom 31. Mai 2006, B 6 KA 13/05 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 67 ff. [Clopidogrel] ; Urteil vom 16. Mai 2001, B 6 KA 20/00 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 31 [Überprüfung einer EBM-Ä-Regelung]; Urteil vom 19. März 2002, B 1 KR 36/00 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 29 [Leistungsausschluss für Hippotherapie ]; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Dezember 2009, L 9 KR 8/08 [sortis ® I] , zitiert nach juris, dort Rdnr. 102).

    Dieser hat die Empfehlungen im Rahmen seiner Aufgabenstellung "zu berücksichtigen" (§ 139b Abs. 4 Satz 2 SGB V), "wird also nur mit besonderer Begründung davon abweichen" dürfen (so ausdrücklich Bundessozialgericht, Urteil vom 1. März 2011, B 1 KR 7/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 82 [sortis]).

    Es stellt ein Expertengremium dar, das in seiner persönlichen und fachlichen Integrität und Qualität durch Transparenz und Unabhängigkeit gesetzlich und institutionell besonders abgesichert ist; aus Ausstattung Aufgabe und gesetzlichem Zweck der Einrichtung des IQWiG folgt sogar eine Rechtsvermutung für die Richtigkeit seiner Beurteilungen (so ausdrücklich Bundessozialgericht, Urteil vom 1. März 2011, B 1 KR 7/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 77 ff. [sortis] ), die nur durch substantielle wissenschaftliche Beweise entkräftet werden kann.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.08.2011 - L 7 KA 77/08

    Normenkontrolle; Normfeststellungsklage; Insuffizienz des Sozialgerichtsgesetzes;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - L 7 KA 77/10
    Der Senat behandelt den vorliegenden Streit von Krankenhausträgern gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss in Übereinstimmung mit dem für das Vertragsarztrecht zuständigen 6. Senat des Bundessozialgerichts als eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts im Sinne der §§ 10 Abs. 2, 31 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG; vgl. Urteile des 6. Senats des Bundessozialgerichts vom 31. Mai 2006, B 6 KA 13/05 R; vom 6. Mai 2009, B 6 KA 1/08 R; vom 3. Februar 2010, B 6 KA 31/09 R, jeweils zitiert nach juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 27. August 2010, L 7 KA 11/10 KL ER (Otobacid ®) und vom 26. Januar 2011, L 7 KA 79/10 KL ER (Mindestmengen Perinatalzentren) sowie Urteil vom 17. August 2011, L 7 KA 77/08 KL (Mindestmenge Knie-TEP), jeweils zitiert nach juris).

    Die Klage ist zulässig (vgl. zum Folgenden schon Urteil des Senats vom 17. August 2011, L 7 KA 77/08 KL (Mindestmenge Knie-TEP ), zitiert nach juris, dort Rdnr. 50 ff.).

    Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen nicht; insbesondere ist die Normfeststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht fristgebunden (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 17. August 2011, L 7 KA 77/08 KL (Mindestmenge Knie-TEP ), zitiert nach juris, dort Rdnr. 57 bis 60).

    Die im Rang unterhalb des einfachen Gesetzesrechts stehenden Richtlinien des Beklagten sind damit gerichtlich in der Weise zu prüfen, wie wenn der Bundesgesetzgeber derartige Regelungen in Form einer untergesetzlichen Norm - etwa einer Rechtsverordnung - selbst erlassen hätte (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 1. März 2011, B 1 KR 7/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 26 [sortis] ; Gerhardt/ Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rdnr. 140 zu § 47; so auch schon der Senat im Urteil vom 17. August 2011, L 7 KA 77/08 KL [Mindestmenge Knie-TEP ], zitiert nach juris, dort Rdnr. 62).

    Verfahrens- oder Formfehler sind in Zusammenhang mit der rechtlichen Überprüfung der Mindestmengenregelung für die Versorgung von Früh- und Neugeborenen mit einem Geburtsgewicht von weniger als 1.250 g nicht ersichtlich (vgl. hierzu den vorangegangenen Eilbeschluss vom 26. Januar 2011, L 7 KA 79/10 KL ER, zitiert nach juris, dort Rdnr. 75 f.), im Gegensatz zu dem vom Senat kürzlich entschiedenen Fall zur Mindestmenge für die Versorgung mit Kniegelenktotalendoprothesen (Urteil vom 17. August 2011, L 7 KA 77/08 KL, zitiert nach juris, dort Rdnr. 66 bis 80).

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 13/05 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - L 7 KA 77/10
    Der Senat behandelt den vorliegenden Streit von Krankenhausträgern gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss in Übereinstimmung mit dem für das Vertragsarztrecht zuständigen 6. Senat des Bundessozialgerichts als eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts im Sinne der §§ 10 Abs. 2, 31 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG; vgl. Urteile des 6. Senats des Bundessozialgerichts vom 31. Mai 2006, B 6 KA 13/05 R; vom 6. Mai 2009, B 6 KA 1/08 R; vom 3. Februar 2010, B 6 KA 31/09 R, jeweils zitiert nach juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 27. August 2010, L 7 KA 11/10 KL ER (Otobacid ®) und vom 26. Januar 2011, L 7 KA 79/10 KL ER (Mindestmengen Perinatalzentren) sowie Urteil vom 17. August 2011, L 7 KA 77/08 KL (Mindestmenge Knie-TEP), jeweils zitiert nach juris).

    Diese Rechtsschutzmöglichkeit hat auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 31. Mai 2006 (B 6 KA 13/05 R [Clopidogrel] , zitiert nach juris; vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 17. März 2010, L 7 KA 125/09 KL [Monapax ®]) anerkannt.

    Hiervon ausgehend ist die vom Beklagten bewirkte Normsetzung darauf zu überprüfen, ob die spezifischen Verfahrens- und Formvorschriften eingehalten sind, ob sich die untergesetzliche Norm auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsnorm erfüllt sind und ob die Grenzen des Gestaltungsspielraums in Gestalt etwa höherrangigen Rechts eingehalten sind (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 31. Mai 2006, B 6 KA 13/05 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 68).

    Ist Letzteres der Fall, hat der Senat den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Beklagten zu respektieren, denn insoweit steht dem Beklagten eine durch seine fachkundige und interessenpluralistische Zusammensetzung begründete Entscheidungsprärogative zu, die es ausschließt, dass die sozialgerichtliche Kontrolle ihre eigenen Wertungen an die Stelle der vom Beklagten getroffenen Wertungen setzt (vgl. Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 8 Rdnr. 38; Beier in jurisPK-SGB V, § 92 Rdnr. 38; Bundessozialgericht, Urteil vom 1. März 2011, B 1 KR 7/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 27 [sortis] ; Urteil vom 31. Mai 2006, B 6 KA 13/05 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 67 ff. [Clopidogrel] ; Urteil vom 16. Mai 2001, B 6 KA 20/00 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 31 [Überprüfung einer EBM-Ä-Regelung]; Urteil vom 19. März 2002, B 1 KR 36/00 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 29 [Leistungsausschluss für Hippotherapie ]; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Dezember 2009, L 9 KR 8/08 [sortis ® I] , zitiert nach juris, dort Rdnr. 102).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2010 - L 7 KA 125/09

    Normfeststellungsklage; Unwirtschaftlichkeit von Arzneimitteln; Homöopathika

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - L 7 KA 77/10
    Der erkennende Senat hat als 7. Senat des LSG Berlin-Brandenburg und als 7. Senat des früheren LSG Berlin in ständiger Rechtsprechung als Klage auf Feststellung des Bestehen oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auch die Normfeststellungsklage für zulässig gehalten, wenn sie auf die Feststellung der Gültigkeit bzw. der Nichtigkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm gerichtet war (vgl. Urteile vom 15. Juli 2009, L 7 KA 30/08 KL116 b SGB V) und L 7 KA 50/08 KL; Urteil vom 17. März 2010, L 7 KA 125/09 KL (Monapax ®) ; Beschluss vom 26. Januar 2011, L 7 KA 79/10 KL ER (Mindestmengen Perinatalzentren); LSG Berlin, Urteil vom 14. Juni 1995, L 7 Ka 6/95 (laborärztliche Leistungen); zitiert jeweils nach juris).

    Diese Rechtsschutzmöglichkeit hat auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 31. Mai 2006 (B 6 KA 13/05 R [Clopidogrel] , zitiert nach juris; vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 17. März 2010, L 7 KA 125/09 KL [Monapax ®]) anerkannt.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - L 7 KA 93/11

    Mindestmenge - Qualitätssicherung - Perinatalzentrum Level 1 - Frühgeborene mit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - L 7 KA 77/10
    Daraus ergibt sich, dass es der Normfeststellungsklage am Feststellungsinteresse fehlt, wenn ein Krankenhaus tatsächlich über eine unbefristete Ausnahmegenehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde nach § 137 Abs. 3 Satz 3 SGB V verfügt (hierzu Urteil des Senats vom 21. Dezember 2011, L 7 KA 93/11 KL).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2009 - L 9 KR 8/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - prozessuale Stellung einer beklagten Behörde bei

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - L 7 KA 77/10
    Ist Letzteres der Fall, hat der Senat den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Beklagten zu respektieren, denn insoweit steht dem Beklagten eine durch seine fachkundige und interessenpluralistische Zusammensetzung begründete Entscheidungsprärogative zu, die es ausschließt, dass die sozialgerichtliche Kontrolle ihre eigenen Wertungen an die Stelle der vom Beklagten getroffenen Wertungen setzt (vgl. Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 8 Rdnr. 38; Beier in jurisPK-SGB V, § 92 Rdnr. 38; Bundessozialgericht, Urteil vom 1. März 2011, B 1 KR 7/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 27 [sortis] ; Urteil vom 31. Mai 2006, B 6 KA 13/05 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 67 ff. [Clopidogrel] ; Urteil vom 16. Mai 2001, B 6 KA 20/00 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 31 [Überprüfung einer EBM-Ä-Regelung]; Urteil vom 19. März 2002, B 1 KR 36/00 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 29 [Leistungsausschluss für Hippotherapie ]; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Dezember 2009, L 9 KR 8/08 [sortis ® I] , zitiert nach juris, dort Rdnr. 102).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2009 - L 7 KA 30/08

    Kassenärztliche Bundesvereinigung - keine Klagebefugnis im Rahmen einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - L 7 KA 77/10
    Der erkennende Senat hat als 7. Senat des LSG Berlin-Brandenburg und als 7. Senat des früheren LSG Berlin in ständiger Rechtsprechung als Klage auf Feststellung des Bestehen oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auch die Normfeststellungsklage für zulässig gehalten, wenn sie auf die Feststellung der Gültigkeit bzw. der Nichtigkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm gerichtet war (vgl. Urteile vom 15. Juli 2009, L 7 KA 30/08 KL116 b SGB V) und L 7 KA 50/08 KL; Urteil vom 17. März 2010, L 7 KA 125/09 KL (Monapax ®) ; Beschluss vom 26. Januar 2011, L 7 KA 79/10 KL ER (Mindestmengen Perinatalzentren); LSG Berlin, Urteil vom 14. Juni 1995, L 7 Ka 6/95 (laborärztliche Leistungen); zitiert jeweils nach juris).
  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R

    Untergesetzlicher Normgeber

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - L 7 KA 77/10
    Ist Letzteres der Fall, hat der Senat den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Beklagten zu respektieren, denn insoweit steht dem Beklagten eine durch seine fachkundige und interessenpluralistische Zusammensetzung begründete Entscheidungsprärogative zu, die es ausschließt, dass die sozialgerichtliche Kontrolle ihre eigenen Wertungen an die Stelle der vom Beklagten getroffenen Wertungen setzt (vgl. Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 8 Rdnr. 38; Beier in jurisPK-SGB V, § 92 Rdnr. 38; Bundessozialgericht, Urteil vom 1. März 2011, B 1 KR 7/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 27 [sortis] ; Urteil vom 31. Mai 2006, B 6 KA 13/05 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 67 ff. [Clopidogrel] ; Urteil vom 16. Mai 2001, B 6 KA 20/00 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 31 [Überprüfung einer EBM-Ä-Regelung]; Urteil vom 19. März 2002, B 1 KR 36/00 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 29 [Leistungsausschluss für Hippotherapie ]; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Dezember 2009, L 9 KR 8/08 [sortis ® I] , zitiert nach juris, dort Rdnr. 102).
  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 62/94

    Rechtmäßigkeit der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - L 7 KA 77/10
    Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass es sich bei dem hier streitigen Beschluss des Beklagten nach § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V ("Mindestmengenvereinbarung") nicht um einen Verwaltungsakt handelt, der die Möglichkeit der Anfechtungsklage eröffnet, sondern um eine gemäß § 91 Abs. 6 SGB V verbindliche untergesetzliche Norm, vergleichbar mit den Richtlinien des Beklagten im Sinne von § 92 Abs. 1 SGB V, die in der Rechtsprechung seit Langem als untergesetzliche Rechtsnormen anerkannt sind und deren Bindungswirkung gegenüber allen Systembeteiligten ebenso außer Frage steht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20. März 1996, 6 RKa 62/94, zitiert nach juris, dort Rdnr. 20; Urteil vom 1. März 2011, B 1 KR 7/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21 [sortis] ).
  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 36/00 R

    Krankenversicherung - Leistungsausschluss - neues Heilmittel - Hippotherapie -

  • BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 18/00 R

    Klage auf Feststellung des Bestehen oder Nichtbestehens eines

  • LSG Berlin, 14.06.1995 - L 7 Ka 6/95

    Krankenversicherung - Pflegeunternehmen - Verweigerung des Abschlusses eines

  • BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 5/06 R

    Rechtsweg bei Streitverfahren von Trägerorganisationen des Gemeinsamen

  • BSG, 25.11.2020 - B 6 KA 29/19 R
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.08.2010 - L 7 KA 11/10

    Norminterpretationsklage; Unterlassungsklage; Eilantrag; Erstinstanzliche

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 1/08 R

    Vertragszahnarzt - Besuch - keine Abrechnung von Untersuchungsleistung neben

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/09 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • BSG, 17.11.2015 - B 1 KR 15/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Planbarkeit von Krankenhausleistungen -

    Das LSG hat auf die unmittelbar gegen die Festsetzung der Mindestmenge auf 14 (Beschluss vom 20.8.2009) und ihre Erhöhung auf 30 Level-1-Geburten (Beschluss vom 17.6.2010) gerichteten Klagen der Kläger getrennt (Beschluss vom 21.12.2011) , nur die Rechtmäßigkeit der Erhöhungsregelung geprüft und deren Nichtigkeit festgestellt (Urteil vom 21.12.2011 - L 7 KA 77/10 KL; Revision des Beklagten - anhängig gewesen unter B 3 KR 15/12 R - zurückgenommen am 23.5.2013) .

    Die Rechtskraft des LSG-Urteils vom 21.12.2011 (L 7 KA 77/10 KL) steht einer Überprüfung der Anlage 1 Nr. 8 Mm-R hinsichtlich der ursprünglichen Festlegung der Mindestmenge auf 14 Level-1-Geburten nicht entgegen, obwohl das LSG dort die Auffassung vertreten hat, es fehle überhaupt an der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals, dass die Qualität der Versorgung von Level-1-Geburten in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhänge.

    Wie der Trennungsbeschluss (Beschluss vom 21.12.2011 - L 7 KA 77/10 KL) und der Urteilstenor (Urteil vom 21.12.2011 - L 7 KA 77/10 KL) belegen, hat das LSG nur über das Erhöhungselement (Erhöhung der Mindestmenge von 14 auf 30 Level-1-Geburten) entschieden, ohne dass ausnahmsweise die Voraussetzung einer Elementenfeststellungsklage - vollständige Bereinigung des Streits zwischen den Beteiligten - vorgelegen hätte (vgl dazu BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr. 5, RdNr 35 bis 38 mwN; zum Problem, ob ein Elementenfeststellungstenor bei unzulässiger Elementenfeststellungsklage überhaupt in materielle Rechtskraft erwachsen kann, vgl BSGE 31, 235, 240 = SozR Nr. 14 zu § 141 SGG; BSGE 52, 145, 147 = SozR 1200 § 14 Nr. 12; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 RdNr 9) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - L 1 KR 258/12

    Dispositionsbefugnis - Elementenfeststellungsklage - Mischverwaltung -

    In der Hauptverhandlung am 21. Dezember 2011 hat der Senat das Verfahren vom Rechtsstreit L 7 KA 77/10 KL abgetrennt, "soweit mit der Klage die Geltung einer Mindestmenge von 14 im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 für Perinatalzentren des Level 1 auf der Grundlage des Beschlusses des Beklagten vom 20. August 2009 angegriffen wird".

    Der 7. Senat hat mit rechtskräftigem Urteil vom selben Tag im Verfahren L 7 KA 77/10 KL festgestellt, dass der Beschluss des Beklagten vom 17. Juni 2010 insoweit rechtswidrig und damit nichtig ist, als er unter I Nr. 1 die Mindestmenge für Perinatalzentren des Level 1 (Versorgung von Früh- und Neugeborenen mit einem Geburtsgewicht von weniger als 1250 g) mit Wirkung vom 1. Januar 2011 von 14 auf 30 Fälle erhöht.

    Die Gerichtsakten L 7 KA 85/13 KL ER und L 7 KA 77/10 KL sowie der Verwaltungsvorgang des Beklagten "Normsetzungsdokumentation" lagen zur Verhandlung vor und waren Gegenstand der Erörterung.

    Gegenstand der Entscheidungen des LSG im Urteil vom 21. Dezember 2011 (L 7 KA 77/10 KL) war der Beschluss des Beklagten vom 17. Juni 2010 jedenfalls nur, soweit er die Mindestmenge für Level 1-Zentren von 14 auf 30 Fälle erhöht hat.

    Entsprechendes gilt, wenn davon ausgegangen wird, dass angesichts des Wortlauts des Abtrennungsbeschluss das betreffende Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit der Mindestmenge 14 ab dem Jahr 2011 zwischenzeitlich noch beim 7. Senat im Haus anhängig gewesen ist, dieser also am 21. Dezember 2011 im Verfahren L 7 KA 77/10 KL nur ein Teilurteil erlassen hat.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - L 7 KA 79/10
    Der Vollzug von I. Nr. 1 des Beschlusses des Antragsgegners vom 17. Juni 2010 wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage zum Aktenzeichen L 7 KA 77/10 KL ausgesetzt.

    Gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 17. Juni 2010 haben die Antragstellerinnen am 1. Oktober 2010 Klage erhoben, soweit er in Teil I. Nr. 1 die Mindestmenge für Perinatalzentren des Levels 1 von 14 auf 30 erhöht (L 7 KA 77/10 KL).

    den Vollzug von I. Nr. 1 des Beschlusses des Antragsgegners vom 17. Juni 2010 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage zum Aktenzeichen L 7 KA 77/10 KL auszusetzen.

    Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte zum Eilverfahren (zwei Bände) und zur Klage L 7 KA 77/10 KL (ein Band) sowie auf die vom Beklagten eingereichte Normsetzungsdokumentation (zwei Ordner) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.

    Er zielt auf die Wahrung der Rechte der Antragstellerinnen bis zu einer Entscheidung im gleichzeitig geführten Hauptsacheverfahren L 7 KA 77/10 KL, das seinerseits als Feststellungsklage im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, die hier wie eine Normenkontrollklage wirkt, statthaft ist (unten a).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2023 - L 16 KR 426/20

    Zentrums-Regelungen - Gemeinsamer Bundesausschuss - Rheumatologisches Zentrum -

    Das Feststellungsinteresse im Besonderen verlangt ein vernünftigerweise gerechtfertigtes, als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse am Ausgang der Sache, das rechtlicher, aber auch bloß wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann; an "baldiger" Feststellung besteht ein Interesse, wenn eine Gefährdung oder Unsicherheit schutzwürdiger Interessen schon gegenwärtig besteht (vgl BSG, Urteil vom 17. Dezember 2006 - B 3 KR 5/06 R - juris - Rn 17; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Dezember 2011 - L 7 KA 77/10 KL - juris - Rn 144f).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - L 7 KA 1/10

    Verordnungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel -

    Hiervon ausgehend ist die vom Beklagten bewirkte Normsetzung (bzw. die Ablehnung einer Normergänzung) darauf zu überprüfen, ob sich die untergesetzliche Norm auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann (unten II.), ob die spezifischen Verfahrens- und Formvorschriften eingehalten sind (unten III.), ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsnorm erfüllt sind (unten IV.) und ob die Grenzen eines gegebenenfalls bestehenden und zu respektierenden Gestaltungsspielraums - etwa in Bezug auf höherrangiges Recht - eingehalten sind (unten V.; vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 31. Mai 2006, B 6 KA 13/05 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 68;Urteil vom 3. Juli 2012, B 1 KR 23/11 R [Gepan Instill], zitiert nach juris, dort Rdnr. 33; so auch schon der Senat im Urteil vom 21. Dezember 2011, L 7 KA 77/10 KL [Mindestmenge Perinatalzentren], zitiert nach juris, dort Rdnr. 162).

    So lässt etwa die Ermächtigung zur Festsetzung von Mindestmengen für die Erbringung stationärer Krankenhausleistungen in § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V bei Vorliegen der (voll überprüfbaren) tatbestandlichen Voraussetzungen Spielraum für die (nur begrenzt überprüfbare) höhenmäßige Festlegung der Mindestmenge (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 21. Dezember 2011, L 7 KA 77/10 KL [Mindestmenge Perinatalzentren], zitiert nach juris, dort Rdnr. 164).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.03.2013 - L 7 KA 44/10

    Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger

    Hiervon ausgehend ist die vom Beklagten bewirkte Normsetzung (bzw. die Ablehnung einer Normergänzung) darauf zu überprüfen, ob sich die untergesetzliche Norm auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann (unten II.), ob die spezifischen Verfahrens- und Formvorschriften eingehalten sind (unten III.), ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsnorm erfüllt sind (unten IV.) und ob die Grenzen eines gegebenenfalls bestehenden und zu respektierenden Gestaltungsspielraums - etwa in Bezug auf höherrangiges Recht - eingehalten sind (unten V.; vgl. BSG, Urteile vom 31. Mai 2006, Az.: B 6 KA 13/05 R - "Clopidogrel" -, und vom 3. Juli 2012, Az.: B 1 KR 23/11 R - "Gepan Instill" - so auch schon Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011, Az.: L 7 KA 77/10 KL - " Mindestmenge Perinatalzentren" -, alle veröffentlicht in Juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2013 - L 7 KA 164/09

    Therapiehinweis - Gemeinsamer Bundesausschuss - Feststellungsinteresse -

    Hiervon ausgehend ist die vom Beklagten bewirkte Normsetzung darauf zu überprüfen, ob sich die untergesetzliche Norm auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann (unten II.), ob die spezifischen Verfahrens- und Formvorschriften eingehalten sind (unten III.), ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsnorm erfüllt sind (unten IV.) und ob die Grenzen eines gegebenenfalls bestehenden und zu respektierenden Gestaltungsspielraums - etwa in Bezug auf höherrangiges Recht - eingehalten sind (vgl. BSG, Urteile vom 31. Mai 2006 und vom 3. Juli 2012, a.a.O.; so auch schon Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011, L 7 KA 77/10 KL - "Mindestmenge Perinatalzentren" -,Juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2022 - L 9 KR 170/19

    Krankenversicherung - Gemeinsamer Bundesausschuss - Beschluss über die

    Das Feststellungsinteresse im Besonderen verlangt ein vernünftigerweise gerechtfertigtes, als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse am Ausgang der Sache, das rechtlicher, aber auch bloß wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann; an "baldiger" Feststellung besteht ein Interesse, wenn eine Gefährdung oder Unsicherheit schutzwürdiger Interessen schon gegenwärtig besteht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2006, B 3 KR 5/06 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 17; Urteil vom 2. August 2001, B 7 AL 18/00 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 11; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Dezember 2011, L 7 KA 77/10 KL, zitiert nach juris, dort Rdnr. 144f.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.03.2013 - L 7 KA 45/10

    Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger

    Hiervon ausgehend ist die vom Beklagten bewirkte Normsetzung (bzw. die Ablehnung einer Normergänzung) darauf zu überprüfen, ob sich die untergesetzliche Norm auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann (unten II.), ob die spezifischen Verfahrens- und Formvorschriften eingehalten sind (unten III.), ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsnorm erfüllt sind (unten IV.) und ob die Grenzen eines gegebenenfalls bestehenden und zu respektierenden Gestaltungsspielraums - etwa in Bezug auf höherrangiges Recht - eingehalten sind (unten V.; vgl. BSG, Urteile vom 31. Mai 2006, Az.: B 6 KA 13/05 R - "Clopidogrel" -, und vom 3. Juli 2012, Az.: B 1 KR 23/11 R - "Gepan Instill" - so auch schon Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011, Az.: L 7 KA 77/10 KL - "Mindestmenge Perinatalzentren" -, alle veröffentlicht in Juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.10.2012 - L 9 KR 260/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an Gewährung von einstweiligem

    Der Senat behandelt die Streitsache als eine Angelegenheit der Sozialversicherung (hier: des Krankenversicherungsrechts) im Sinne der §§ 10 Abs. 1, 31 Abs. 1 SGG und nicht als eine solche des Vertragsarztrechts im Sinne der §§ 10 Abs. 2 Nr. 1, 31 Abs. 2 SGG (anders noch Urteile vom 21. Dezember 2011, L 7 KA 77/10 KL [Mindestmenge Perinatalzentren], zitiert nach juris, dort Rdnr. 134 bis 137; siehe auch Abschnitt B II 1 b [4] des "zusammenfassenden Standpunktes des 1., 3. und 6 Senats des Bundessozialgerichts zu § 10 Abs. 2 SGG").
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2022 - L 9 KR 186/19

    Normfeststellungsklage - Beschluss des GBA über die Erstfassung der Reglungen zu

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2013 - L 7 KA 85/13

    Änderung des Gegenstandswerts - Gegenstandswert - Verfahren - Hauptsache -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2022 - L 9 KR 184/19

    Krankenversicherung - Gemeinsamer Bundesausschuss - Beschluss über die

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2022 - L 9 KR 179/19

    Normfeststellungsklage - Beschluss des GBA über die Erstfassung der Reglungen zu

  • VG Bayreuth, 17.04.2013 - B 4 K 11.870

    Weiterbildungsbefugnis im Schwerpunkt Neonatologie; Anwendung eines

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2012 - L 9 KR 260/12

    Mindestmenge - Eilverfahren - Komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - L 7 KA 93/11
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