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   LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2009 - L 31 U 418/08   

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https://dejure.org/2009,20832
LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2009 - L 31 U 418/08 (https://dejure.org/2009,20832)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.01.2009 - L 31 U 418/08 (https://dejure.org/2009,20832)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Januar 2009 - L 31 U 418/08 (https://dejure.org/2009,20832)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsanspruch auf die Lebzeitenrente nach § 103 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 93 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI); Verfassungskonforme Auslegung von § 111 SGB X aufgrund einer echten Rückbewirkung von Rechtsfolgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusammentreffe einer Altersrente und einer Lebzeitenrente; Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen den Unfallversicherungsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 11.11.2003 - B 2 U 15/03 R

    Erstattungsstreitigkeit - Erstattungsanspruch - Entstehung - Kenntnis -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2009 - L 31 U 418/08
    Die Kammer folge dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. November 2003 (B 2 U 15/03 R).

    Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ist in seiner Begründung dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. November 2003 (Aktenzeichen B 2 U 15/03 R, SozR 4-1300 § 111 Nr. 1) gefolgt.

    23 Soweit die Klägerin geltend macht, es liege keine "echte Rückwirkung" vor, so dass für eine verfassungskonforme Auslegung kein Raum sei, verweist der Senat ausdrücklich auf die Ausführungen des Sozialgerichts und des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 11. November 2003 (Aktenzeichen B 2 U 15/03 R, a. a. O.).

    Demgegenüber hat der Zweite Senat des Bundessozialgerichts in seinem aktuellen Urteil vom 11. November 2003 (a. a. O.) für den Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen den Unfallversicherungsträger entschieden, dass dieser Erstattungsanspruch seine Grundlage in § 103 SGB X hat und dass der Erstattungsanspruch des berechtigten Trägers entsteht, sobald dieser seine Leistungen tatsächlich erbracht hat und ihm die entsprechenden Kosten tatsächlich entstanden sind.

    Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, denn er folgt ausdrücklich die Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundessozialgerichts, die unter anderem in dem Urteil vom 11. November 2003 (Aktenzeichen B 2 U 15/03 R) dargelegt ist.

  • BSG, 01.04.1993 - 1 RK 10/92

    Erwerbsunfähigkeitsrente - Rückwirkende Bewilligung - Bereits bezogenes

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2009 - L 31 U 418/08
    Der Hinweis der Klägerin auf Urteile des Bundessozialgerichts vom 1. April 1993 (Az. 1 RK 10/92, BSGE 72, 163 ff.) und vom 09. August 1995 (Az. 13 RJ 43/94, BSGE 76, 218 ff.) führt insoweit nicht weiter, denn erstens sind diese Urteile älteren Datums und zweitens geht es in ihnen nicht um das Verhältnis von Unfallrente zu Renten aus der Rentenversicherung, sondern um das Verhältnis von Krankengeld und Renten aus der Rentenversicherung.
  • BVerwG, 10.04.2003 - 5 C 18.02

    Ausschluss des Anspruchs auf Kostenerstattung, Fristlauf; Fristlauf zur

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2009 - L 31 U 418/08
    Insoweit hat das Sozialgericht zutreffend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2003 (Aktenzeichen 5 C 18/02, zitiert nach Juris) verwiesen, dem sich der Senat anschließt.
  • BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 43/94

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse bei rückwirkender Bewilligung einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2009 - L 31 U 418/08
    Der Hinweis der Klägerin auf Urteile des Bundessozialgerichts vom 1. April 1993 (Az. 1 RK 10/92, BSGE 72, 163 ff.) und vom 09. August 1995 (Az. 13 RJ 43/94, BSGE 76, 218 ff.) führt insoweit nicht weiter, denn erstens sind diese Urteile älteren Datums und zweitens geht es in ihnen nicht um das Verhältnis von Unfallrente zu Renten aus der Rentenversicherung, sondern um das Verhältnis von Krankengeld und Renten aus der Rentenversicherung.
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