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   LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - L 23 SO 77/17   

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https://dejure.org/2018,9794
LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - L 23 SO 77/17 (https://dejure.org/2018,9794)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.02.2018 - L 23 SO 77/17 (https://dejure.org/2018,9794)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Februar 2018 - L 23 SO 77/17 (https://dejure.org/2018,9794)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 25 SGB 12
    Anspruch des Nothelfers - Erstattungsanspruch - Antragsfrist - Angemessenheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung; Voraussetzungen eines Eilfalles; Bedarfsbezogenes Moment; Sozialhilferechtliches Moment; Notsituation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XII § 25 S. 1
    Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - L 23 SO 77/17
    Diese Vorschrift regelt abschließend einen Kostenersatzanspruch einer (auch juristischen) Person, die anstelle des Sozialhilfeträgers, hier des Beklagten, Hilfeleistungen ohne dessen Auftrag erbringt (BSG v. 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R - juris, Rn. 21).

    Es besteht im Hinblick darauf, dass der Nothelfer im Sinne des § 25 SGB XII eine dem Träger der Sozialhilfe obliegende öffentliche Aufgabe wahrnimmt und dies nur für die Zeit gerechtfertigt sein kann, in der der Sozialhilfeträger selbst keine Kenntnis des Bedarfsfall hat und haben kann (vgl. BSG v. 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R - a.a.O., Rn. 22), eine Obliegenheit des Nothelfers, den Sozialhilfeträger dann zu informieren, wenn ihm Umstände bekannt werden, die ein Eintreten des Sozialhilfeträgers möglich erscheinen lassen.

    Deshalb endet eine in diesem Sinne "Eilzuständigkeit" des Nothelfers schon dann, wenn eine Kostentragung einer Krankenkasse zweifelhaft ist (vgl. BSG v. 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R - a.a.O., Rn. 22) und erst recht, wenn die zunächst für leistungspflichtig gehaltene Krankenkasse gegenüber dem Nothelfer eine Kostenübernahme ablehnt (vgl. für den Fall der Verneinung eines Versicherungsschutzes durch den Patienten BSG v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - a.a.O., Rn. 16).

    Die Frist beginnt in der Regel mit dem Ende des Eilfalls im Sinne des § 25 Satz 1 SGB XII, weil dies nach den oben dargestellten Grundsätzen der frühestmögliche Zeitpunkt ist, zu dem der Nothelfer Veranlassung zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen hat (so auch BSG v. 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R - a.a.O., Rn. 28).

    Da Sinn und Zweck der Frist in § 25 Satz 2 SGB XII ist, dass der Sozialhilfeträger möglichst frühzeitig von dem Hilfefall unterrichtet wird, um gegebenenfalls Vorkehrungen für die weitere Hilfegewährung treffen zu können (Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 25, Rn. 35), ist in der Regel eine einmonatige Frist angemessen (vgl. Bieback, a.a.O.; BSG v. 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R - juris, Rn. 28).

  • BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Vorliegen eines Eilfalls - Erstattung der Aufwendungen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - L 23 SO 77/17
    Diese "Zäsur" tritt allerdings auch dann ein, wenn für den Nothelfer die Mittellosigkeit des Hilfeempfängers erkennbar ist und er den Träger der Sozialhilfe nicht informiert (Waldhorst-Kahnau., a.a.O.; BSG v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R juris, Rn. 16).

    Deshalb endet eine in diesem Sinne "Eilzuständigkeit" des Nothelfers schon dann, wenn eine Kostentragung einer Krankenkasse zweifelhaft ist (vgl. BSG v. 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R - a.a.O., Rn. 22) und erst recht, wenn die zunächst für leistungspflichtig gehaltene Krankenkasse gegenüber dem Nothelfer eine Kostenübernahme ablehnt (vgl. für den Fall der Verneinung eines Versicherungsschutzes durch den Patienten BSG v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - a.a.O., Rn. 16).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2007 - L 23 SO 119/06

    Anspruch eines Krankenhausbetreibers auf Übernahme der Behandlungskosten eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - L 23 SO 77/17
    Die Möglichkeit des Aufwendungsersatzes für den Nothelfer nach § 25 SGB XII begründet nicht eine Stellung des Sozialhilfeträgers als "Ausfallbürge" (vgl. Urteil des Senats v. 29.11.2007 - L 23 SO 119/06 - a.a.O., Rn. 25) bezogen auf das Risiko des Krankenhausträgers, einen nicht solventen Patienten behandelt zu haben.
  • BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Empfänger von Arbeitslosengeld II - Anspruch auf

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - L 23 SO 77/17
    Da bereits diese Zweifel - wie dargestellt - einen Eilfall im Sinne des § 25 SGB XII beendeten, kommt es nicht darauf an, ob und wann der Antrag beim Träger der Leistungen nach dem SGB II eingegangen ist und damit Kenntnis des Beklagten vom Bedarfsfall nach § 18 SGB XII bewirkt worden ist (vgl. hierzu BSG v. 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R - juris, Rn. 22 ff.).
  • BSG, 11.06.2008 - B 8 SO 45/07 B

    Einreichung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ohne

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - L 23 SO 77/17
    Die Klägerin macht Ansprüche als Nothelfer nach § 25 SGB XII geltend und gehört damit zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG (vgl. BSG v. 11.06.2008 - B 8 SO 45/07 B -, juris, Rn. 9; v. 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R -, a.a.O., Rn. 23).
  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch einer Krankenhausträgers wegen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - L 23 SO 77/17
    Die Klägerin macht Ansprüche als Nothelfer nach § 25 SGB XII geltend und gehört damit zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG (vgl. BSG v. 11.06.2008 - B 8 SO 45/07 B -, juris, Rn. 9; v. 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R -, a.a.O., Rn. 23).
  • BVerwG, 31.05.2001 - 5 C 20.00

    Eilfall, sozialhilferechtlicher; Erstattung von Krankenhauskos-ten durch den

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - L 23 SO 77/17
    Die Kostenunsicherheit und damit zusammenhängende weitere Klärung begründet nicht einen Eilfall, weil der Erstattungsanspruch nicht von den Vorstellungen des Helfers von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Hilfeempfängers abhängt (BVerwG v. 31.005.2001 - 5 C 20/00 - juris, Rn. 12).
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