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   LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2020 - L 39 SF 219/17 B E   

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https://dejure.org/2020,18246
LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2020 - L 39 SF 219/17 B E (https://dejure.org/2020,18246)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.04.2020 - L 39 SF 219/17 B E (https://dejure.org/2020,18246)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. April 2020 - L 39 SF 219/17 B E (https://dejure.org/2020,18246)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Beweislast beim Streit um die Erforderlichkeit von Fotokopien

Sonstiges

  • haufe.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Beweislast für Notwendigkeit von Auslagen beigeordneter Rechtsanwälte

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2020 - L 39 SF 41/18

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Soweit sie ausführt, das Abstellen auf die tatsächliche Zahlung habe zur Folge, dass ein beigeordneter Rechtsanwalt im Vergütungsfestsetzungsverfahren eine höhere Verfahrensgebühr erhalte als im Kostenfestsetzungsverfahren, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Gleichlauf dieser beiden Verfahren vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt ist (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. Dezember 2018, L 7 AS 4/17 B, Rn. 25), was zum Beispiel die Beweislastverteilung durch § 46 Abs. 1 RVG (Beschluss des Senats vom 22. April 2020, L 39 SF 219/17 B E, Rn. 32), die Gebührendeckelung nach § 49 RVG oder die Anrechnungsvorschrift des § 58 Abs. 2 RVG zeigen.
  • LSG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - L 5 SF 301/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter

    Für die Frage, ob der in diesen Grenzen bestehende Ermessensspielraum des Rechtsanwalts überschritten ist, trifft im Falle eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts grundsätzlich die Staatskasse die Beweislast (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2020 - L 39 SF 219/17 B E - juris Rn. 32).

    Die Prüfung, ob die Auslagen erforderlich waren, ist in einem sich dann ggf. anschließenden Erinnerungsverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2020 - L 39 SF 219/17 B E - juris Rn. 34).

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