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   LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 42/17   

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https://dejure.org/2021,17624
LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 42/17 (https://dejure.org/2021,17624)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.04.2021 - L 30 P 42/17 (https://dejure.org/2021,17624)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. April 2021 - L 30 P 42/17 (https://dejure.org/2021,17624)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 82 Abs 3 SGB 11, § 9 SGB 11
    Gesonderte Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Bewohnern einer vollstationären Pflegeeinrichtung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 82 Abs 3 SGB 11
    Zustimmung - betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen - fiktive Eigenkapitalzinsen - Zeitraum 2014/2015 - Zeitraum 2015/2016 - Pflegeeinrichtungsverordnung Sachsen-Anhalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 82 Abs 3 SGB XI
    Zustimmung - betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen - fiktive Eigenkapitalzinsen - Zeitraum 2014/2015 - Zeitraum 2015/2016 - Pflegeeinrichtungsverordnung Sachsen-Anhalt

  • rechtsportal.de

    § 82 Abs 3 SGB XI
    Parallelentscheidung zu LSG Berlin-Brandenburg L 30 P 41/17 v. 22.04.2021

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 42/17
    Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 8. September 2011 (B 3 P 2/11 R) ausgeführt, dass nur tatsächlich angefallene Aufwendungen, die der Einrichtungsträger nicht selbst tragen solle, umlagefähig seien.

    Insoweit ist die Zustimmung mit einem statusbegründenden Verwaltungsakt vergleichbar (BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 2/11 R, juris Rn. 11).

    Anlass für die Änderung der bundesgesetzlichen Regelung im Jahr 2012 waren u.a. die Urteile des BSG vom 8. September 2011 (B 3 P 4/10 R, B 3 P 2/11 R, B 3 P 3/11 R und B 3 P 6/10 R, alle zitiert nach juris), die die bislang geübte Praxis der Erteilung der Zustimmung zur Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen in mehreren Punkten beanstandete.

    Dieses aus der Regelungssystematik gewonnene Verständnis wird bekräftigt durch die Entstehungsgeschichte von § 82 SGB XI a.F. (BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 2/11 R -, nahezu wörtlich zitiert nach juris Rn. 21 bis 24 m.w.N.).

    Dies bedeutet, dass die Umlage nach § 82 Abs. 3 bzw. Abs. 4 SGB XI in ihrer Ausgleichsfunktion für entgegen der in § 9 SGB XI zum Ausdruck gebrachten Erwartung nicht öffentlich geförderte Aufwendungen allein auf die von der Einrichtung tatsächlich bereits aufgewandten Mittel ausgerichtet ist (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 2/11 R -, juris Rn. 22 bis 24 m.w.N.).

    Das BSG (Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 2/11 R, juris Rn. 40) hat zum Verteilungsmaßstab ausgeführt, dass es keine pauschale Belegungsquote geben könne und maßgeblich allein die tatsächliche Belegungsquote sei.

  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 4/10 R

    Gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 42/17
    Weder die Pflegeheimbewohner noch die für sie ggf. eintrittspflichtigen Sozialhilfeträger sind hier mangels deren unmittelbarer Beteiligung in dem zu beurteilenden Rechtsverhältnis nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG notwendig beizuladen (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 4/10 R, juris Rn. 12).

    Anlass für die Änderung der bundesgesetzlichen Regelung im Jahr 2012 waren u.a. die Urteile des BSG vom 8. September 2011 (B 3 P 4/10 R, B 3 P 2/11 R, B 3 P 3/11 R und B 3 P 6/10 R, alle zitiert nach juris), die die bislang geübte Praxis der Erteilung der Zustimmung zur Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen in mehreren Punkten beanstandete.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2020 - L 5 P 38/19
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 42/17
    Zur Untermauerung seines Rechtsstandpunktes hat er auf ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 2020 - L 5 P 38/19 (juris) verwiesen.

    Auch die bundesrechtliche Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528) enthält insoweit keine Konkretisierung des § 82 Abs. 2 und 3 SGB XI. Sie beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 83 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI und regelt die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeinrichtungen, mit denen ein Versorgungsauftrag nach dem SGB XI besteht (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Mai 2020 - L 5 P 38/19 -, juris Rn. 66).

  • BSG, 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeeinrichtung - gesonderte Berechnung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 42/17
    Dies ergibt sich vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Regelungen über das im Kern duale Finanzierungssystem im Bereich der Pflegeversicherung sowohl aus dem Wortlaut als insbesondere auch aus dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen in ihrer gesetzessystematischen Einbindung (BSG, Urteil vom 28. September 2017 - B 3 P 4/15 R -, juris Rn. 18).
  • BSG, 26.09.2019 - B 3 P 1/18 R

    Schiedsstellen dürfen keinen pauschalen 4%-Gewinnzuschlag für Pflegeeinrichtungen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 42/17
    Die Höhe der pauschalen Verzinsung von 4 % auf Sozialleistungen, die Sozialleistungsberechtigten vorenthalten wurden, hat keinerlei Bezug zu in Betracht kommenden (entgangenen) "Gewinnmöglichkeiten" oder zu "Risikozuschlägen für ein unternehmerisches Wagnis" (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R, juris Rn. 41).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.08.2009 - L 8 SO 16/07

    Kostenerstattung nach dem BSHG für erbrachte Leistungen der stationären

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 42/17
    In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind im Übrigen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten (dazu gehört die durch Erlass gegründete Sozialagentur Sachsen-Anhalt, vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. August 2009 - L 8 SO 16/07, juris) und Kassen von der Zahlung von Kosten befreit.
  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 6/10 R

    Gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 42/17
    Anlass für die Änderung der bundesgesetzlichen Regelung im Jahr 2012 waren u.a. die Urteile des BSG vom 8. September 2011 (B 3 P 4/10 R, B 3 P 2/11 R, B 3 P 3/11 R und B 3 P 6/10 R, alle zitiert nach juris), die die bislang geübte Praxis der Erteilung der Zustimmung zur Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen in mehreren Punkten beanstandete.
  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 3/11 R

    Nichtzulassung der Einbeziehung von Investitionskosten in die Abrechnung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 42/17
    Anlass für die Änderung der bundesgesetzlichen Regelung im Jahr 2012 waren u.a. die Urteile des BSG vom 8. September 2011 (B 3 P 4/10 R, B 3 P 2/11 R, B 3 P 3/11 R und B 3 P 6/10 R, alle zitiert nach juris), die die bislang geübte Praxis der Erteilung der Zustimmung zur Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen in mehreren Punkten beanstandete.
  • BVerfG, 13.07.2016 - 1 BvR 617/12
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 42/17
    Eine solche kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs in Betracht (offen lassend etwa auch Bundesverfassungsgericht , Nichtannahmebeschluss vom 13. Juli 2016 - 1 BvR 617/12 -, juris Rn. 14).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 40/17

    Eigenkapitalzinsen - Zustimmung - gesondert zu berechnende betriebsnotwendige

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 42/17
    Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge (zwei Hefter) sowie der Gerichtsakten der Verfahrens L 30 P 40/17 und L 30 P 41/17 (betreffend eine andere Einrichtung der Klägerin in Sachsen-Anhalt) verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung geworden sind.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 41/17
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 40/17

    Zustimmung - betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen - fiktive

    Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge (zwei Hefter) sowie der Gerichtsakten der Verfahren L 30 P 41/17 und L 30 P 42/17 verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung geworden sind.
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