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   LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 - L 29 AL 17/14   

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https://dejure.org/2017,40145
LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 - L 29 AL 17/14 (https://dejure.org/2017,40145)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.06.2017 - L 29 AL 17/14 (https://dejure.org/2017,40145)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - L 29 AL 17/14 (https://dejure.org/2017,40145)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 17 Abs 2 S 1 SGB 9, § 21a SGB 9, BudgetV, § 15 Abs 1 S 3 SGB 9, § 15 Abs 1 S 4 SGB 9
    Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Förderfähigkeit einer schulischen Ausbildung zum Logopäden für einen sehbehinderten Menschen - Kostenerstattung nach zu Unrecht erfolgter Leistungsversagung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 17 SGB 9, § 15 SGB 9, § 14 Abs 1 SGB 9
    Übernahme von Ausbildungskosten - persönliches Budget - Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB III - zuständiger Rehabilitationsträger - Budgetverordnung - Arbeitsassistenz

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Übernahme von Ausbildungskosten - persönliches Budget - Leistungen zur Teilhabe nach dem

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines blinden Sozialhilfeempfängers auf Übernahme der Kosten für eine in einer medizinischen Akademie absolvierten Logopädie-Ausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - berufliche

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 - L 29 AL 17/14
    102 Die Förderung einer schulischen Ausbildung als besondere Leistung ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 SGB III damit auch dann möglich, wenn sie nicht in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen stattfindet und soweit die allgemeinen Leistungen nicht ausreichen (vgl. Bundessozialgericht , Urteile vom 27. Januar 2005, B 7a/7 AL 20/04 R und 17. November 2005, B 11a AL 23/05 R, beide zitiert nach juris).

    Damit sind auch schulische Ausbildungen außerhalb von besonderen Einrichtungen dann förderungsfähig, wenn der behinderte Mensch nach Eignung und Neigung - ggf. mit technischen oder sonstigen Hilfen - hierzu in der Lage ist und die entsprechende Ausbildung unerlässlich ist, um eine dauerhafte berufliche Eingliederung zu erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2005, a.a.O., Rn. 22, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Dezember 2013, L 8 AL 5175/13 ER-B, zitiert nach juris, Rn. 33, 34).

    Zu berücksichtigen ist, dass sich die Prüfung der Eignung nicht nur auf eine erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung selbst, sondern auch auf die spätere berufliche Betätigung erstrecken muss (vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2005, a.a.O., Rn. 23).

  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 19/15 R

    Krankenversicherung - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - Anspruch auf

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 - L 29 AL 17/14
    Aus der Regelungssystematik der §§ 17 und 21a SGB IX (§ 21a SGB IX in der Fassung durch Art. 261 Nr. 1 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl. I 2407) in Verbindung mit § 3 und § 4 BudgetV (Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX - Budgetverordnung vom 27. Mai 2004, BGBl. I 1055), folgt die Zukunftsgerichtetheit des Persönlichen Budgets und die strikte Zweckbindung der Geldmittel (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2016, B 1 KR 19/15 R, zitiert nach juris, Rn. 24).

    Die Rechte des Betroffenen sind auf Kostenfreistellung und Kostenerstattung für erfolgte selbst beschaffte Bedarfsdeckung beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2016, a.a.O., Rn. 25).

  • LSG Baden-Württemberg, 23.12.2013 - L 8 AL 5175/13

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - besondere Leistung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 - L 29 AL 17/14
    Damit sind auch schulische Ausbildungen außerhalb von besonderen Einrichtungen dann förderungsfähig, wenn der behinderte Mensch nach Eignung und Neigung - ggf. mit technischen oder sonstigen Hilfen - hierzu in der Lage ist und die entsprechende Ausbildung unerlässlich ist, um eine dauerhafte berufliche Eingliederung zu erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2005, a.a.O., Rn. 22, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Dezember 2013, L 8 AL 5175/13 ER-B, zitiert nach juris, Rn. 33, 34).
  • BSG, 26.08.1992 - 9b RAr 3/91

    Berufliche Rehabilitation - Umschulung - geeignete Maßnahme der Berufshilfe

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 - L 29 AL 17/14
    Im Übrigen kann eine Reduktion auf einen Teilbereich beruflicher Beschäftigungsmöglichkeiten (für den Fall, dass ein solcher hier anzunehmen wäre) selbst dann in Betracht kommen, wenn auch für alle übrigen in Frage kommenden (Umschulungs)berufe diese Einschränkung in etwa gleich schwerwiegend ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 1992, 9b RAr 3/91, zitiert nach juris); ansonsten wäre eine Wiedereingliederung gänzlich ausgeschlossen.
  • BSG, 14.03.1979 - 1 RA 43/78

    Kraftfahrzeughilfe im Rahmen berufsfördernder Rehabilitationsmaßnahmen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 - L 29 AL 17/14
    Denn primäres Ziel der Maßnahmen nach § 117 Abs. 1 SGB III ist die Erlangung der vollen Erwerbsfähigkeit und dadurch die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer (vgl. Karmanski, a.a.O., § 112 Rn. 23, s. a. grundlegende Entscheidung des BSG vom 14. März 1979, 1 RA 43/78, zitiert nach juris, Rn. 21, §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 10 Abs. 1 Satz 2, 33 Abs. 1 SGB IX).
  • BSG, 26.05.1976 - 7 RAr 69/74

    Zur Frage, wann eine Lehrwerkstatt als überbetriebliche Einrichtung iSv AFG § 40

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 - L 29 AL 17/14
    Auch die Vermittlung von Allgemeinbildung und von Verständigungstechniken, die in berufsbezogener Weise erfolgt, kann als besondere Leistung von der Bundesagentur für Arbeit erbracht werden (Luik a.a.O., Rn. 22 unter Hinweis auf BSG 26.5.1976, 12/7 RAr 69/74, SozR 4100 § 40 Nr. 8 = Breith. 1977, 66).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2009 - L 10 R 2684/07

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - selbst beschaffte Maßnahme - Studium

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 - L 29 AL 17/14
    Unaufschiebbare Leistungen liegen vor allem bei Notfällen und in anderen dringlichen Bedarfslagen vor, in denen eine Sachleistung nicht rechtzeitig zur Verfügung steht (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2009, L 10 R 2684/07, zitiert nach juris).
  • BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R

    Abgrenzung bzw Förderung der beruflichen Aus- oder Weiterbildung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 - L 29 AL 17/14
    102 Die Förderung einer schulischen Ausbildung als besondere Leistung ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 SGB III damit auch dann möglich, wenn sie nicht in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen stattfindet und soweit die allgemeinen Leistungen nicht ausreichen (vgl. Bundessozialgericht , Urteile vom 27. Januar 2005, B 7a/7 AL 20/04 R und 17. November 2005, B 11a AL 23/05 R, beide zitiert nach juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - L 5 R 3442/11
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 - L 29 AL 17/14
    Die Vorschriften zur Leistungsausführung als Persönliches Budget sind Sonderregelungen zu dem in § 9 SGB IX allgemein festgelegten Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013, L 5 R 3442/11, zitiert nach juris).
  • BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R

    Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - anerkannte Werkstatt -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 - L 29 AL 17/14
    Ob die aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben jede Rückwirkung eines zu bewilligenden Persönlichen Budgets ausschließen (vgl. zum Persönlichen Budget s.a. Bundessozialgericht , Urteil vom 30. November 2011,B 11 AL 7/10 R, zitiert nach juris), kann offen bleiben.
  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2020 - L 20 SO 436/15
    Kann dies für die Vergangenheit tatsächlich nicht mehr vereinbart werden, so ist das Begehren für eine ursprünglich als Persönliches Budget gewollte Leistung bei selbst beschaffter Bedarfsdeckung in einem vollständig in der Vergangenheit liegenden Zeitraum allein auf eine Erstattung der Leistungskosten gerichtet (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2016 - B 1 KR 19/15 R Rn. 25; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2017 - L 29 AL 17/14 Rn. 66; Schneider in Hauck/Noftz, SGB IX, 10/19, § 29 Rn. 38; a.A. Jabben in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Sozialrecht - BeckOK -, 54. Edition, Stand 01.09.2019, § 29 SGB IX Rn. 9.1).
  • VG Saarlouis, 06.09.2018 - 3 K 2611/16

    Übernhame der Kosten einer Arbeitsassestenz gemäß " 102 Abs. 4 SGB IX a.F

    Wie bereits das Wort "Assistenz" zeigt, ist die Arbeitsassistenz i.S.d. § 102 Abs. 4 SGB a.F. eine Hilfestellung bei der Arbeitsausführung, nicht aber die Erledigung der vom schwerbehinderten Arbeitnehmer zu erbringenden arbeitsvertraglichen Tätigkeit selbst.(Vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2017 - L 29 AL 17/14 -, Rn. 114, juris.) Daher kann für Zeiten, in denen die Kernkompetenz nicht selbst erbracht wird bzw. der Arbeitsinhalt vollständig von einem Dritten erbracht wird, keine Bewilligung einer Arbeitsassistenz begehrt werden.(Vgl. VGH Hessen, Urteil vom 19.06.2018 - 10 A 923/17 -, Rn. 28, juris.) Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich vorgetragen hat, dass ein Anspruch auf eine ganztätige Arbeitsassistenz bereits dann bestehen müsse, wenn er - was in seinem Fall gegeben sei - die Befähigung zur Tätigkeit eines Verwaltungsfachangestellten besitze und in diesem Beruf arbeite, so kann dem nicht gefolgt werden.
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