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   LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2012 - L 13 SB 143/12   

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https://dejure.org/2012,44633
LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2012 - L 13 SB 143/12 (https://dejure.org/2012,44633)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.11.2012 - L 13 SB 143/12 (https://dejure.org/2012,44633)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. November 2012 - L 13 SB 143/12 (https://dejure.org/2012,44633)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 12 Abs 1 S 1 SGG, § 103 SGG, § 105 Abs 1 S 1 SGG, § 125 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren: Anforderungen an die Klärung des Sachverhalts als Voraussetzung des Erlasses eines Gerichtsbescheids; Umfang der Amtsermittlungspflicht bei einem medizinischen Sachverhalt

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 10.12.1987 - 9a RV 36/85

    Sachverständige - Abschließende Beweiswürdigung - Kenntnis aus Vorprozeß - Gründe

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2012 - L 13 SB 143/12
    Soweit das Gericht einen medizinischen Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde bewerten will, ist überdies darzulegen, auf welcher Grundlage diese Sachkunde beruht, damit die Beteiligten hierzu Stellung nehmen können (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 1987 - 9a RV 36/85, SozR 1500 § 128 Nr. 31).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2011 - L 13 SB 80/10

    Zurückverweisung; Gerichtsbescheid; Amtsermittlung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2012 - L 13 SB 143/12
    Dass die Voraussetzungen in § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG enger zu fassen sind, folgt aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber für den Gerichtsbescheid einen geklärten Sachverhalt als zusätzliche Voraussetzung ausdrücklich in den Wortlaut aufgenommen hat (vgl. Urteil des Senats vom 7. April 2011, L 13 SB 80/10, bei Juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2012 - L 13 SB 212/11

    Gerichtsbescheid - Zurückverweisung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2012 - L 13 SB 143/12
    Bereits mit der Einholung eines Gutachtens ist typischerweise der Einsatz erheblicher sächlicher und mit Blick auf die Auswertung und Bewertung des einzuholenden Gutachtens auch erheblicher personeller Mittel verbunden, das je nach der Sach- und Rechtslage ggf. auch weitere Ermittlungen nach sich ziehen kann (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2010, L 13 SB 212/11).
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