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   LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - L 16 R 315/20   

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https://dejure.org/2022,14133
LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - L 16 R 315/20 (https://dejure.org/2022,14133)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.03.2022 - L 16 R 315/20 (https://dejure.org/2022,14133)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. März 2022 - L 16 R 315/20 (https://dejure.org/2022,14133)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 AAÜG, AGB DDR, TreuhG
    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Ingenieur - Umwandlung eines VEB in eine PGH - Kapital - Vorgesellschaft - Überleitungsvertrag - Wirksamkeit der Auflösung des Arbeitsvertrages - Stichtag 30.06.1990 - unbestimmter Beweisantrag

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 1 AAÜG, AGB-DDR, TreuhG
    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Ingenieur - Umwandlung eines VEB in eine PGH - Kapital - Vorgesellschaft - Überleitungsvertrag - Wirksamkeit der Auflösung des Arbeitsvertrages - Stichtag 30.06.1990 - unbestimmter Beweisantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 1 AAÜG ; AGB DDR; TreuhG
    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Ingenieur - Umwandlung eines VEB in eine PGH - Kapital - Vorgesellschaft - Überleitungsvertrag - Wirksamkeit der Auflösung des Arbeitsvertrages - Stichtag 30.06.1990 - unbestimmter Beweisantrag

  • rechtsportal.de

    § 1 AAÜG ; AGB DDR; TreuhG
    Rentenrechtliche Feststellung von Arbeitsentgelten; Fehlende (fiktive) Anwartschaft auf Versorgung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 29.07.2004 - B 4 RA 4/04 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - L 16 R 315/20
    Der Überleitungsvertrag nach den §§ 51, 53 AGB-DDR 1977 diente der reibungslosen Überleitung des "Werktätigen" in einen anderen Betrieb und des einen Arbeitsverhältnisses in ein anderes und sicherte damit die ununterbrochene Tätigkeit des "Werktätigen" (vgl. BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 2 Rn. 33 und vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 Rn. 17; dazu auch: Autorenkollektiv unter Kunz/Thiel, Arbeitsrecht, Lehrbuch, 1983, Staatsverlag der DDR, S 135 f, 138 f).

    Damit erfolgte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit dem VEB M B rechtswirksam mit dem Ablauf des 31. Mai 1990 (vgl. für einen gleichgelagerten Fall einer Überleitung auf eine erst nach dem 30. Juni 1990 eingetragene GmbH BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R -, a.a.O., Rn. 21).

    Denn das TreuhG sah zwar keine Umwandlung in eine PGH vor und der VEB war ab 1. Juli 1990 kraft Gesetzes GmbH oder Aktiengesellschaft (im Aufbau, vgl. § 14 TreuhG), jedoch bestand bis zu diesem Zeitpunkt ein Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft, so dass auch eine Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dieser Kapital-Vorgesellschaft in Betracht kam (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R - a.a.O. Rn. 22).

  • BSG, 17.06.2020 - B 5 RS 1/20 B

    Rentenrechtliche Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - L 16 R 315/20
    War die Auflösung eines Arbeitsvertrages erforderlich, sollte sie durch Vereinbarung zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb (Aufhebungsvertrag) oder durch Vereinbarung zur Überleitung des Werktätigen in einen anderen Betrieb zwischen dem bisherigen Betrieb, dem Werktätigen und dem übernehmenden Betrieb (Überleitungsvertrag) erfolgen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - juris Rn. 27 m.w.N.; Beschluss vom 17. Juni 2020 - B 5 RS 1/20 B - juris Rn. 5).

    Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die PGH vor Erlangung ihrer Rechtsfähigkeit durch Registrierung beim zuständigen Registerorgan (vgl. § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 8. März 1990 , die durch Änderungsvorschrift vom 22. März 1991 <BGBl. I S. 766> geändert worden ist) keine wirksamen Verträge abschließen konnte und es deshalb möglicherweise nicht zur Begründung eines neuen Arbeitsvertrages kam, ist jedenfalls der bisherige Arbeitsvertrag des Klägers mit dem VEB M B zum 31. Mai 1990 nach den Beendigungstatbeständen des zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Arbeitsrechts der DDR (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Juni 2020 - B 5 RS 1/20 B -, juris Rn. 5) wirksam aufgehoben worden, weshalb der Kläger am 30. Juni 1990 kein Arbeitnehmer des VEB M B mehr war.

    Aus solchen Umständen können sich gegebenenfalls Hinweise darauf ergeben, dass die Vertragsparteien in Wirklichkeit einen anderen rechtsgeschäftlichen Regelungswillen hatten als er im bloßen Wortlaut der vertraglichen Regelungen zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Juni 2020 - B 5 RS 1/20 B -, juris Rn. 6 m.w.N.).

  • BSG, 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - L 16 R 315/20
    Die Frage, ob der Kläger am Stichtag 30. Juni 1990 bei einem VEB beschäftigt war und damit neben der persönlichen und sachlichen Voraussetzung die betriebliche Voraussetzung der VO-AVItech i.V.m. der 2. DB erfüllt (vgl. zu den Voraussetzungen der Einbeziehung in die AVItech BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 1; zur Rechtsnatur der Versorgungsordnungen im Zusammenhang des § 1 AAÜG BSG, Urteil vom 18.10.2007 - B 4 RS 28/07 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 10 Rn. 18 ff), bestimmt sich nach dieser Rechtsprechung danach, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten an diesem Tag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war und welchem Zweck der Betrieb des Arbeitgebers - nicht eines Dritten, bei dem die Arbeit tatsächlich verrichtet wurde - tatsächlich diente (BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 11 Rn. 15 und BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 2).

    Der Überleitungsvertrag nach den §§ 51, 53 AGB-DDR 1977 diente der reibungslosen Überleitung des "Werktätigen" in einen anderen Betrieb und des einen Arbeitsverhältnisses in ein anderes und sicherte damit die ununterbrochene Tätigkeit des "Werktätigen" (vgl. BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 2 Rn. 33 und vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 Rn. 17; dazu auch: Autorenkollektiv unter Kunz/Thiel, Arbeitsrecht, Lehrbuch, 1983, Staatsverlag der DDR, S 135 f, 138 f).

  • LSG Sachsen, 28.10.2005 - L 7 R 369/05

    Voraussetzungen für die Verpflichtung eines Versorgungsträgers zur Feststellung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - L 16 R 315/20
    Ab dem 1. Juni 1990 war der Kläger ohnehin nicht mehr als "Werkdirektor" eines VEB anzusehen, da er nunmehr bei der in Gründung befindlichen PGH K Metallbau mit der Aufgabe "Leitung der Genossenschaft" betraut war (vgl. zum Begriff des "Werkdirektors" Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. Oktober 2005 - L 7 R 369/05 -, juris Rn. 33).
  • BSG, 09.05.2012 - B 5 RS 7/11 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - L 16 R 315/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung bedeutet "berufsfremd" die Ausübung einer Tätigkeit, die nicht schwerpunktmäßig durch die durchlaufene Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt ist (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R -, juris Rn. 24).
  • BSG, 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - L 16 R 315/20
    War die Auflösung eines Arbeitsvertrages erforderlich, sollte sie durch Vereinbarung zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb (Aufhebungsvertrag) oder durch Vereinbarung zur Überleitung des Werktätigen in einen anderen Betrieb zwischen dem bisherigen Betrieb, dem Werktätigen und dem übernehmenden Betrieb (Überleitungsvertrag) erfolgen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - juris Rn. 27 m.w.N.; Beschluss vom 17. Juni 2020 - B 5 RS 1/20 B - juris Rn. 5).
  • BSG, 18.10.2007 - B 4 RS 28/07 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - L 16 R 315/20
    Die Frage, ob der Kläger am Stichtag 30. Juni 1990 bei einem VEB beschäftigt war und damit neben der persönlichen und sachlichen Voraussetzung die betriebliche Voraussetzung der VO-AVItech i.V.m. der 2. DB erfüllt (vgl. zu den Voraussetzungen der Einbeziehung in die AVItech BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 1; zur Rechtsnatur der Versorgungsordnungen im Zusammenhang des § 1 AAÜG BSG, Urteil vom 18.10.2007 - B 4 RS 28/07 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 10 Rn. 18 ff), bestimmt sich nach dieser Rechtsprechung danach, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten an diesem Tag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war und welchem Zweck der Betrieb des Arbeitgebers - nicht eines Dritten, bei dem die Arbeit tatsächlich verrichtet wurde - tatsächlich diente (BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 11 Rn. 15 und BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 2).
  • BSG, 18.12.2003 - B 4 RA 14/03 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - VEB

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - L 16 R 315/20
    Es bedarf damit letztlich keiner Beurteilung, ob der VEB M B überhaupt ein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens i.S. der Rechtsprechung des BSG, mithin Hauptzweck des Betriebes die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen i.S. des fordistischen Produktionsmodells gewesen war (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, juris; Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R -, juris).
  • BSG, 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R

    Krankenversicherung - Schiedsverfahren im Bereich der häuslichen Krankenpflege -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - L 16 R 315/20
    Solche tatsächlichen Umstände können im Fall einer erforderlichen Vertragsauslegung (zu den Grundsätzen der Auslegung vertraglicher Vereinbarungen vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 11, Rn. 34 mit Hinweis auf die Rspr. des Bundesgerichtshofs) auch bestimmte Begleitumstände sein, die bei Abschluss einer Vereinbarung vorlagen.
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Beitrittsgebiet - technischer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - L 16 R 315/20
    Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine gesetzlich fingierte Anwartschaft ab dem 1. August 1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und er diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 Nr. 15).
  • BSG, 18.12.2003 - B 4 RA 18/03 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 14.03.2019 - B 5 R 22/18 B

    Fragerecht an einen Sachverständigen

  • BSG, 07.09.2006 - B 4 RA 41/05 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 08.06.2004 - B 4 RA 57/03 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Sachsen, 26.01.2023 - L 7 R 294/22
    Die Beklagte sehe sich in dieser Rechtsauffassung durch die zu gleichgelagerten Sachverhalten ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Juli 2004 (im Verfahren: B 4 RA 4/04 R) und des Landessozialgerichts (LSG) Berlin/Brandenburg vom 23. März 2022 (im Verfahren: L 16 R 315/20) bestätigt.

    Soweit die Beklagte zudem ausführt, sie sehe sich in ihrer Rechtsauffassung durch die zu gleichgelagerten Sachverhalten ergangenen Entscheidungen des BSG vom 29. Juli 2004 (im Verfahren: B 4 RA 4/04 R) und des LSG Berlin/Brandenburg vom 23. März 2022 (im Verfahren: L 16 R 315/20) bestätigt, führt dieser Einwand zu keiner anderen Bewertung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage, weil sie die jeweiligen Einzelfallumstände komplett verkennt.

    Die Entscheidung des LSG Berlin/Brandenburg vom 23. März 2022 (im Verfahren: L 16 R 315/20) verhält sich zur im konkreten Fall vorliegenden Konstellation nicht, betraf den Fall einer Überleitung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung ab 1. Juni 1990 in eine Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH), die ohnehin nicht die betriebliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft erfüllen kann, und verkennt - soweit die PGH im dortigen Fall bis 30. Juni 1990 keine Rechtsfähigkeit erlangt haben sollte (was sich aus der Entscheidung, die an der entscheidenden Stelle im Konjunktiv abgefasst ist, nicht hinreichend erschließt) - das Wesen des Überleitungsvertrages als dreiseitigen Vertrag, der "nur als Einheit seiner Bestandteile, nämlich Aufhebungsvertrag und Arbeitsvertrag, zustande kommen und wirksam werden kann" (Kirschner/Michas, "Abschluß, Änderung und Auflösung des Arbeitsvertrages" [= Heft 2 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 2. Auflage, 1989, Verlag Tribüne Berlin, S. 60).

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