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   LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2020 - L 7 KA 46/16   

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LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2020 - L 7 KA 46/16 (https://dejure.org/2020,35058)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.09.2020 - L 7 KA 46/16 (https://dejure.org/2020,35058)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. September 2020 - L 7 KA 46/16 (https://dejure.org/2020,35058)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 26.06.2019 - B 6 KA 1/18 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Bemessung des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2020 - L 7 KA 46/16
    Ein besonderer Versorgungsauftrag bzw. eine besondere, für die Versorgung bedeutsame Spezialisierung können nach § 5 Abs. 9 Satz 3 Anlage 1 HV 2009 z.B. die Durchführung von Leistungen nach GOP 01410, 01413, 20330, 20331, 20335, 20336, 20351, 20352 EBM-Ä, nach GOP 34502, 34503 EBM-Ä bei akuter oder chronischer Schmerzsymptomatik, nach GOP 30130 EBM-Ä durch Allergologen oder von Leistungen des Kapitels 4.4 und 4.5 EBM-Ä durch Kinderärzte sein (zum Ganzen: BSG, Urteil vom 26. Juni 2019 - B 6 KA 1/18 R juris, Rn. 13/14).

    Diese auf Vorschlag des Gesundheitsausschusses abgeschwächte Endfassung, die daneben auch die aus den EBM-Zeitwerten abgeleiteten Kapazitätsgrenze aus den zwingenden Vorgaben herausnahm und zu einer Kann-Regelung umformte, erfolgte in dem Bestreben, den Gestaltungsspielraum der Selbstverwaltung und die Umsetzbarkeit der Regelungen zu erhöhen (BT-Drs. 16/4247 S. 43 - Zu § 87b Absatz 3; zu dem Unterschied zur Entwurfsfassung des § 85b Abs. 3 SGB V-E für die Berücksichtigung der Praxisbesonderheiten, vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2019 - B 6 KA 1/18 R -, SozR 4-2500 § 87b Nr. 20, Rn. 20).

    Einen vollständigen Ausgleich jeglicher Überschreitung hat es insoweit aber gerade nicht gefordert (BSG, Urteil vom 26. Juni 2019 - B 6 KA 1/18 R Rn. 25, juris).

    Anlass für die Anerkennung von Praxisbesonderheiten besteht immer dann, wenn eine Praxis eine im Vergleich zu anderen Arztpraxen der Arztgruppe atypische Ausrichtung ausweist (BSG, Urteil vom 26. Juni 2019 - B 6 KA 1/18 R -, SozR 4-2500 § 87b Nr. 20, Rn. 16).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2014 - L 7 KA 154/11

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Berechnung des arzt- bzw

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2020 - L 7 KA 46/16
    Die gegenteilige Auffassung des Sozialgerichts und der Abzug von 15 % werde nicht durch die Entscheidung L 7 KA 154/11 des LSG gestützt.

    In der BSG-Rechtsprechung, die der Senat (in L 7 KA 154/11) zu Recht zur Bestimmung einer "für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung" heranziehe, finde sich kein Hinweis auf einen derartig willkürlichen Abzug, ganz im Gegenteil.

    Sie meint: Auf die Rechtsprechung des 7. Senates in L 7 KA 154/11 komme es nicht an, da es darum gehe, die Vorgaben des Bundesgesetzgebers und des Bewertungsausschusses umzusetzen.

    Die Beklagte nehme im Übrigen auf die Entscheidung des 7. Senates vom 30. April 2014 - L 7 KA 154/11 - Bezug.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2017 - L 7 KA 18/14

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - rückwirkende Änderung des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2020 - L 7 KA 46/16
    Ein Erkenntnis- oder Einschätzungsvorrang der KV, der eine Rücknahme der gerichtlichen Kontrolle der Rechtsanwendung legitimieren könnte, besteht insoweit nicht (BSG, Urteil vom 6. September 2000 - B 6 KA 40/99 R -, vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 11/99 R - und vom 16. Mai 2001 - B 6 KA 53/00 R - jeweils juris und m.w.N.)." (Urteil vom 18. Oktober 2017 - L 7 KA 18/14 -, Rn. 78, juris).

    In einem seiner Urteile vom 30. April 2014 (L 7 KA 80/11, juris) hat er das Erfordernis einer 15-prozentigen Überschreitung ab dem Quartal II/2009 als Voraussetzung für eine Praxisbesonderheit nicht beanstandet (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Oktober 2017 - L 7 KA 18/14 -, Rn. 82, juris).

    Während ein "Versorgungsschwerpunkt" in erster Linie aus der besonderen Struktur einer einzelnen Praxis abzuleiten ist, stellt das Merkmal "Versorgungsbedarf" stärker auf objektive Kriterien in dem Sinne ab, dass ein bestimmtes Leistungsangebot einer Praxis unter Sicherstellungsaspekten erforderlich ist (BSG, Urteil vom 16. Mai 2001 - B 6 KA 53/00 R -, juris, m.w.N.) Ferner haben Praxisbesonderheiten im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung eine andere Bedeutung als im Bereich der Honorarverteilung, weil sie in beiden Bereichen grundlegend unterschiedliche Funktionen erfüllen (Urteil des Senats vom 18. Oktober 2017 - L 7 KA 18/14 -, Rn. 71, juris unter Berufung auf BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 17/10 R -, juris, m.w.N.).

  • LSG Schleswig-Holstein, 14.06.2019 - L 4 KA 12/17
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2020 - L 7 KA 46/16
    Schließlich führen Mengenbegrenzungsregelungen im Ergebnis auch nicht dazu, dass die über die Grenze hinausgehenden Leistungen unvergütet bleiben, sondern lediglich dazu, dass die Höhe der Vergütung für jede einzelne der erbrachten Leistungen relativ absinkt (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Juni 2019 - L 4 KA 12/17 -, Rn. 59, juris).

    Im Hinblick darauf, dass die Klägerin (Dr. S) mit den neurochirurgischen Leistungen andere Leistungen vergütet erhält, muss die Klägerin die Anschaffung eines dieser Geräte nicht allein aus den Fallwerten für die radiologischen Leistungen finanzieren (anders wohl im Fall von Fachärzten für Diagnostische Radiologie für Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Juni 2019 - L 4 KA 12/17 -, Rn. 64, juris.

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 78/97 R

    Vertragsarzt - Zulassung - zwei Fachgebiete - Festsetzung - einheitliche

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2020 - L 7 KA 46/16
    So habe das BSG in seiner Entscheidung vom 20. Januar 1999 (B 6 KA 78/97 R) festgestellt, dass bei der Bildung eines arithmetischen Mittels für die Ermittlung des Basislaborbudgets bei für zwei Fachrichtungen zugelassenen Ärzten eine unzulässige Reduzierung für einen der Teilbereiche vorliege.

    Das unterscheidet den Fall der Klägerin auch von demjenigen des BSG in B 6 KA 78/97 R.

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Regelleistungsvolumen - Voraussetzung für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2020 - L 7 KA 46/16
    Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in der Form einer Neubescheidungsklage (§ 54 Abs. 1, § 131 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG) statthaft (vgl. auch BSG Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 17/10 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 66 Rn. 26).

    Während ein "Versorgungsschwerpunkt" in erster Linie aus der besonderen Struktur einer einzelnen Praxis abzuleiten ist, stellt das Merkmal "Versorgungsbedarf" stärker auf objektive Kriterien in dem Sinne ab, dass ein bestimmtes Leistungsangebot einer Praxis unter Sicherstellungsaspekten erforderlich ist (BSG, Urteil vom 16. Mai 2001 - B 6 KA 53/00 R -, juris, m.w.N.) Ferner haben Praxisbesonderheiten im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung eine andere Bedeutung als im Bereich der Honorarverteilung, weil sie in beiden Bereichen grundlegend unterschiedliche Funktionen erfüllen (Urteil des Senats vom 18. Oktober 2017 - L 7 KA 18/14 -, Rn. 71, juris unter Berufung auf BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 17/10 R -, juris, m.w.N.).

  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 53/00 R

    Vertragsarzt - Voraussetzungen für die Erweiterung eines qualifikationsabhängigen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2020 - L 7 KA 46/16
    Ein Erkenntnis- oder Einschätzungsvorrang der KV, der eine Rücknahme der gerichtlichen Kontrolle der Rechtsanwendung legitimieren könnte, besteht insoweit nicht (BSG, Urteil vom 6. September 2000 - B 6 KA 40/99 R -, vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 11/99 R - und vom 16. Mai 2001 - B 6 KA 53/00 R - jeweils juris und m.w.N.)." (Urteil vom 18. Oktober 2017 - L 7 KA 18/14 -, Rn. 78, juris).

    Während ein "Versorgungsschwerpunkt" in erster Linie aus der besonderen Struktur einer einzelnen Praxis abzuleiten ist, stellt das Merkmal "Versorgungsbedarf" stärker auf objektive Kriterien in dem Sinne ab, dass ein bestimmtes Leistungsangebot einer Praxis unter Sicherstellungsaspekten erforderlich ist (BSG, Urteil vom 16. Mai 2001 - B 6 KA 53/00 R -, juris, m.w.N.) Ferner haben Praxisbesonderheiten im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung eine andere Bedeutung als im Bereich der Honorarverteilung, weil sie in beiden Bereichen grundlegend unterschiedliche Funktionen erfüllen (Urteil des Senats vom 18. Oktober 2017 - L 7 KA 18/14 -, Rn. 71, juris unter Berufung auf BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 17/10 R -, juris, m.w.N.).

  • BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 40/99 R

    Orthopäde - Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Versorgung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2020 - L 7 KA 46/16
    Ein Erkenntnis- oder Einschätzungsvorrang der KV, der eine Rücknahme der gerichtlichen Kontrolle der Rechtsanwendung legitimieren könnte, besteht insoweit nicht (BSG, Urteil vom 6. September 2000 - B 6 KA 40/99 R -, vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 11/99 R - und vom 16. Mai 2001 - B 6 KA 53/00 R - jeweils juris und m.w.N.)." (Urteil vom 18. Oktober 2017 - L 7 KA 18/14 -, Rn. 78, juris).

    Der Senat hat dazu bereits zur Honorarverteilung für II/2009 - dem BSG folgend - darauf hingewiesen, dass für den Begriff "Praxisbesonderheiten" einerseits auf schon vorhandene Beschreibungen funktionsähnlicher Begriffe wie "Versorgungsschwerpunkt" und "Praxisschwerpunkt" abzustellen sei (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 6 KA 26/08 R -, juris; BSGE 87, 112, 116 ff.), andererseits diese zugleich von Begriffen wie "Versorgungsbedarf" und "Sicherstellung der Versorgung" abzugrenzen seien.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2014 - L 7 KA 80/11

    Regelleistungsvolumen (RLV) - Honorarverteilung - Erweiterter Bewertungsausschuss

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2020 - L 7 KA 46/16
    In einem seiner Urteile vom 30. April 2014 (L 7 KA 80/11, juris) hat er das Erfordernis einer 15-prozentigen Überschreitung ab dem Quartal II/2009 als Voraussetzung für eine Praxisbesonderheit nicht beanstandet (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Oktober 2017 - L 7 KA 18/14 -, Rn. 82, juris).
  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 26/08 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2020 - L 7 KA 46/16
    Der Senat hat dazu bereits zur Honorarverteilung für II/2009 - dem BSG folgend - darauf hingewiesen, dass für den Begriff "Praxisbesonderheiten" einerseits auf schon vorhandene Beschreibungen funktionsähnlicher Begriffe wie "Versorgungsschwerpunkt" und "Praxisschwerpunkt" abzustellen sei (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 6 KA 26/08 R -, juris; BSGE 87, 112, 116 ff.), andererseits diese zugleich von Begriffen wie "Versorgungsbedarf" und "Sicherstellung der Versorgung" abzugrenzen seien.
  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 7/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bemessung des Regelleistungsvolumens (RLV) -

  • BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 21/18 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Stützungszahlungen zum

  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 11/99 R

    Vertragsarzt

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 80/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Erweiterung des Praxisbudgets für einen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.02.2022 - L 7 KA 10/18

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilung - Facharzt für Kinder- und

    Dabei ist von den Gerichten der Gestaltungsspielraum des jeweiligen Normgebers zu beachten; dieser kann von dem Grundsatz einer leistungsproportionalen Verteilung des Honorars aus sachlichem Grund abweichen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - B 6 KA 21/18 R, Rdnr. 31; Urteil des Senats vom 23. September 2020 - L 7 KA 46/16, Rdnr. 53, juris).
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