Rechtsprechung
LSG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 - L 2 R 1040/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 58 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 6, § 58 Abs 1 S 3 SGB 6
Ausschluss einer Berücksichtigung von Anrechnungszeiten bei gleichzeitiger Anerkennung von Beitragszeiten wegen Sozialleistungsbezugs
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 58 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 6, § 58 Abs 1 S 3 SGB 6
Neben Beitragszeiten wegen Sozialleistungsbezuges können keine Anrechnungszeiten wegen Rentenbezuges berücksichtigt werden. - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Berlin, 16.12.2015 - S 30 R 1653/15
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 - L 2 R 1040/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2015 - L 14 R 44/14
Streit um die Gewährung einer höheren Altersrente
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 - L 2 R 1040/15
In den Entscheidungsgründen seines Urteils hat das SG, auch unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (vom 27. März 2015, L 14 R 44/14, Rn. 25, veröffentlicht in juris) im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausschlussvorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur auf Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB VI anzuwenden sei, sondern auch auf den Fall des hier einschlägigen § 48 (gemeint: 58) Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI. Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI liege darin, dass die Anrechnungszeit eine Beitragszeit ersetzen solle. - BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 446/77
Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 9a Abs. 2 AnVNG
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 - L 2 R 1040/15
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat daraus gefolgert, dass der Gesetzgeber zwischen solchen Zeiten ("Ausfallzeiten"), die überwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen und Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge sind (vgl. BVerfGE 29, 283, 302; 50, 177, 187), und der durch einen besonderen personalen Bezug, nämlich durch die persönliche Arbeitsleistung der Versicherten und daraus resultierenden einkommensbezogenen Beitragsleistungen, gekennzeichneten rentenrechtlichen Position differenzieren darf (BVerfGE 53, 257, 291). - BSG, 11.06.2003 - B 5 RJ 24/02 R
Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten - Besitzschutz - Wanderversicherung
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 - L 2 R 1040/15
Entsprechend dieser gesetzgeberischen Absicht bezieht sich die Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI auch nicht auf einzelne Entgeltpunkte oder auf die Bewertung einzelner Zeitabschnitte, worauf das Begehren des Klägers letztlich hinausliefe, sondern allein auf die Summe der persönlichen Entgeltpunkte in ihrer Gesamtwirkung für die Rentenhöhe (BSG vom 11. Juni 2003 - B 5 RJ 24/02 R, veröffentlicht in juris).
- BSG, 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R
Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung - Berücksichtigung während des …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 - L 2 R 1040/15
Die hier vertretene Rechtsansicht werde durch die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. April 2011, B 13 R 79/09 R, veröffentlicht in juris) bestätigt. - LSG Sachsen, 27.10.2015 - L 5 R 756/14
Rentenversicherung - Anrechnungszeiten; versicherungspflichtig
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 - L 2 R 1040/15
Obwohl beim BSG unter dem Az.: B 13 R 19/16 R zurzeit ein Revisionsverfahren gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 (L 5 R 756/14, veröffentlicht in juris) zur Frage, ob der Ausschluss einer Anrechnungszeit bei versicherungspflichtigem Soziallleistungsbezug nach § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI einen gleichen Sachverhalt zwischen der Pflichtbeitragszeit bei Sozialleistungsbezug und der Anrechnungszeit voraussetze, rechtshängig ist, liegt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache vor noch eine Divergenz. - BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77
Versorgungsausgleich I
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 - L 2 R 1040/15
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat daraus gefolgert, dass der Gesetzgeber zwischen solchen Zeiten ("Ausfallzeiten"), die überwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen und Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge sind (vgl. BVerfGE 29, 283, 302; 50, 177, 187), und der durch einen besonderen personalen Bezug, nämlich durch die persönliche Arbeitsleistung der Versicherten und daraus resultierenden einkommensbezogenen Beitragsleistungen, gekennzeichneten rentenrechtlichen Position differenzieren darf (BVerfGE 53, 257, 291). - BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 51/68
Verfassungsmäßigkeit von Art. 2 § 54a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 - L 2 R 1040/15
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat daraus gefolgert, dass der Gesetzgeber zwischen solchen Zeiten ("Ausfallzeiten"), die überwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen und Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge sind (vgl. BVerfGE 29, 283, 302; 50, 177, 187), und der durch einen besonderen personalen Bezug, nämlich durch die persönliche Arbeitsleistung der Versicherten und daraus resultierenden einkommensbezogenen Beitragsleistungen, gekennzeichneten rentenrechtlichen Position differenzieren darf (BVerfGE 53, 257, 291).
- LSG Baden-Württemberg, 24.01.2017 - L 9 R 1105/16 Dieser Ausschlusstatbestand ist vorliegend auch anzuwenden, da er sich auf alle Tatbestände des § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erstreckt (vgl. hierzu ausführlich: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.2015 - L 14 R 44/14 - LSG Sachsen, Urteil vom 27.10.2015 - L 5 R 756/14 - LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2016 - L 2 R 1040/15 - alle in juris) und weder Sonderregelungen noch Rückausnahmen im SGB VI (§ 247, § 252 SGB VI) zu einem anderen Ergebnis führen, da diese von ihrem Anwendungsbereich nicht den hier streitigen Zeitraum ab Mai 2003 betreffen bzw. deren Voraussetzungen vom Kläger nicht erfüllt werden.