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   LSG Berlin-Brandenburg, 24.07.2015 - L 1 KR 382/10 ZVW   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,21549
LSG Berlin-Brandenburg, 24.07.2015 - L 1 KR 382/10 ZVW (https://dejure.org/2015,21549)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.07.2015 - L 1 KR 382/10 ZVW (https://dejure.org/2015,21549)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Juli 2015 - L 1 KR 382/10 ZVW (https://dejure.org/2015,21549)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 SGB 5, § 125 SGB 5, EGRL 36/2005
    Abrechnung - Weiterbildung - manuelle Therapie - Anerkennung ausländischer Abschlüsse -Vergleichbarkeit - Physiotherapeut

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befugnis eines Physiotherapeuten zur Abrechnung manueller Therapieleistungen; Anforderungen an die berufliche Qualifikation eines Physiotherapeuten; Zeitlicher Ausbildungsumfang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 125 Abs. 2 S. 1; SGB V § 124
    Befugnis eines Physiotherapeuten zur Abrechnung manueller Therapieleistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 12/04 R

    Krankenversicherung - Heilmittelerbringer - Abrechnungsbefugnis - Manuelle

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.07.2015 - L 1 KR 382/10
    Das BSG habe in seinem Urteil vom 22. Juli 2004 - B 3 KR 12/04 R ausdrücklich offen gelassen, ob das Erfordernis einer Weiterbildungsdauer von 260 Stunden rechtmäßig sei.

    Nach der Rechtsprechung des BSG hängt die Vertiefung der Grundkenntnisse, welche Voraussetzung einer erfolgreichen Weiterbildung sind und die Verbesserung der Behandlung bewirken sollen, gerade von dem investierten Zeitaufwand ab (BSG v. 22. Juli 2004 - B 3 KR 12/04 R - juris Rn 25).

  • BSG, 12.08.2010 - B 3 KR 9/09 R

    Krankenversicherung - zugelassener Physiotherapeut - Voraussetzungen für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.07.2015 - L 1 KR 382/10
    Dem in der Streitsache bereits ergangenen Urteil des BSG vom 12. August 2010 - B 3 KR 9/09 R - ist in rechtlicher Hinsicht zu entnehmen, dass Grundlage für die Erbringung und Vergütung von Leistungen der manuellen Therapie § 125 Abs. 2 Satz 1 SGB V in Verbindung mit dem zwischen den Berufsverbänden der Physiotherapeuten und den Rechtsvorgängern der Beklagten am 1. Februar 2002 geschlossenen und rückwirkend zum 1. Februar 2001 wirksam gewordenen Rahmenvertrag ist.
  • BSG, 18.02.2016 - B 3 KR 54/15 B
    L 1 KR 382/10 ZVW (LSG Berlin-Brandenburg).

    In dem erneut durchgeführten Berufungsverfahren hat das LSG nach umfangreicher Beweisaufnahme die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Berlin vom 2.7.2008 - S 111 KR 2961/07 - erneut zurückgewiesen (Urteil vom 24.7.2015 - L 1 KR 382/10 ZVW).

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