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   LSG Berlin-Brandenburg, 24.09.2009 - L 33 R 1230/08   

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https://dejure.org/2009,13868
LSG Berlin-Brandenburg, 24.09.2009 - L 33 R 1230/08 (https://dejure.org/2009,13868)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.09.2009 - L 33 R 1230/08 (https://dejure.org/2009,13868)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. September 2009 - L 33 R 1230/08 (https://dejure.org/2009,13868)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Anerkennung von bei der deutschen Wehrmacht bzw. der SS abgelegten Zeiten in Bosnien als Beitragszeit beziehungsweise Ersatzzeit im Zusammenhang mit der Gewährung einer großen Witwenrente; Notwendigkeit der Zahlung mindestens eines Beitrags zur deutschen ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 23.05.2006 - B 13 RJ 17/05 R

    Vorlagebeschluss an des BVerfG - Fortgeltung zweiseitiger Verträge bei

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.09.2009 - L 33 R 1230/08
    Dies bedeutet, dass selbst dann, wenn das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl 1969 II, S. 1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl 1975 II, S. 390) - DJ SVA - aufgrund der Vereinbarung zwischen der Republik Bosnien und Herzegowina und der Bundesrepublik Deutschland (Bekanntmachung vom 16. November 1992 - BGBl II, S. 1196) weiter gilt (Vgl. hierzu den Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts zum Bundesverfassungsgericht, Az. B 13 RJ 17/05 R vom 23. Mai 2006, dokumentiert in Juris, zu der Frage, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist, wonach zweiseitige Verträge bei Staatennachfolge - hier: Jugoslawien - im Verhältnis zu den Folgestaaten zunächst fort gelten. Dieser Vorlagebeschluss wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 26. Juni 2008 - B 13 R 63/08 R - wegen Erledigung der Hauptsache aufgehoben, was zur Beendigung auch des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht führte, ohne dass die Rechtsfrage geklärt wurde.), keine anrechenbaren Versicherungszeiten vorliegen, da die in Bosnien zurückgelegten Beitragszeiten nur dann berücksichtigt werden können, wenn auch in Deutschland eine Versicherung bestand, d.h. mindestens ein Beitrag zur deutschen Rentenversicherung gezahlt wurde.
  • BSG, 04.03.2008 - B 13 R 63/08 B
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.09.2009 - L 33 R 1230/08
    Dies bedeutet, dass selbst dann, wenn das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl 1969 II, S. 1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl 1975 II, S. 390) - DJ SVA - aufgrund der Vereinbarung zwischen der Republik Bosnien und Herzegowina und der Bundesrepublik Deutschland (Bekanntmachung vom 16. November 1992 - BGBl II, S. 1196) weiter gilt (Vgl. hierzu den Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts zum Bundesverfassungsgericht, Az. B 13 RJ 17/05 R vom 23. Mai 2006, dokumentiert in Juris, zu der Frage, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist, wonach zweiseitige Verträge bei Staatennachfolge - hier: Jugoslawien - im Verhältnis zu den Folgestaaten zunächst fort gelten. Dieser Vorlagebeschluss wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 26. Juni 2008 - B 13 R 63/08 R - wegen Erledigung der Hauptsache aufgehoben, was zur Beendigung auch des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht führte, ohne dass die Rechtsfrage geklärt wurde.), keine anrechenbaren Versicherungszeiten vorliegen, da die in Bosnien zurückgelegten Beitragszeiten nur dann berücksichtigt werden können, wenn auch in Deutschland eine Versicherung bestand, d.h. mindestens ein Beitrag zur deutschen Rentenversicherung gezahlt wurde.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2017 - L 16 R 876/16

    Berücksichtigung einer im Deutschen Reich geleisteten Militärdienstzeit als

    Die Tatbestandsvoraussetzung "Versicherter" ist aber nur dann erfüllt, wenn mindestens ein wirksamer Beitrag (Pflichtbeitrag oder freiwilliger Beitrag) zur deutschen Rentenversicherung gezahlt worden ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2009 - L 33 R 1230/08 - juris Rn. 39).
  • SG Frankfurt/Oder, 14.09.2011 - S 29 R 593/10

    Ostdeutsche Renter erhalten weniger Rente als westdeutsche Rentner; Zulässigkeit

    (so auch Landessozialgericht Berlin - Brandenburg, Urteil vom 23. September 2010, Aktenzeichen L 33 R 1230/08 Rn 19, Quelle: Juris).
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