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   LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - L 37 SF 247/14 EK KR   

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LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - L 37 SF 247/14 EK KR (https://dejure.org/2016,48756)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.11.2016 - L 37 SF 247/14 EK KR (https://dejure.org/2016,48756)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. November 2016 - L 37 SF 247/14 EK KR (https://dejure.org/2016,48756)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 193 Abs 1 S 3 SGG, § 198 Abs 6 Nr 1 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 4 GVG
    Überlange Dauer eines Verfahrens zur Kostengrundentscheidung - regelmäßige Bearbeitungs- und Bedenkzeit - Wiedergutmachung durch Feststellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor einem Sozialgericht geführten Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • SG Cottbus - S 18 KR 26/11
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - L 37 SF 247/14 EK KR
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - L 37 SF 247/14
    Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, juris, Rdnr. 33).

    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 -, - B 10 ÜG 9/13 R -, - B 10 ÜG 12/13 R -, - B 10 ÜG 2/14 R -, jeweils zitiert nach juris).

    Maßgeblich sind dabei allein Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, juris, Rdnr. 41).

    Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, - B 10 ÜG 9/13 R -, - B 10 ÜG 2/13 -, jeweils zitiert nach juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, 2. Leitsatz und Rdnr. 34, juris).

    Es fehlte ihnen an dem dafür erforderlichen Umfang und der inhaltlichen Befassung mit Fragen des Verfahrens (vgl. zu diesen Voraussetzungen: BSG, Urteil vom 3. September 2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rdnr. 57).

    Denn es ist zu beachten, dass einem Rechtschutzsuchenden - je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels sowie abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits und von seinem eigenen Verhalten - gewisse Wartezeiten zuzumuten sind, da grundsätzlich jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen muss (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, juris, Rdnr. 52).

    Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für die Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rdnr. 53, B 10 ÜG 2/14 R -, Rdnr. 46, jeweils zitiert nach juris).

    Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rdnr. 33, 54 f., - B 10 ÜG 2/14 R -, Rdnr. 47 f., jeweils zitiert nach juris).

    Die genannten Orientierungswerte gelten allerdings nur, wenn sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteil vom 3. September 2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rdnr. 56).

  • BSG, 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R

    Überlange Verfahrensdauer - Entschädigungsklage - sozialrechtliches

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - L 37 SF 247/14
    Wenn dort ausdrücklich "jedes" Verfahren als potentiell entschädigungspflichtig benannt ist, duldet dies zunächst keine Ausnahme (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014, a. a. O. Rdnr. 17).

    Der exemplarischen Aufzählung von Verfahrensarten, denen der Gesetzgeber offenbar eine besondere Bedeutung im Rahmen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes beigemessen hat (BT-Drs. 17/3802, S. 22 f.), kann lediglich entnommen werden, dass der Verfahrensbegriff nicht nur Klageverfahren erfasst und damit das Verfahren nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG jedenfalls nicht von vornherein vom Anwendungsbereich ausgenommen ist (vgl. auch BSG Urteil vom 10. Juli 2014, a. a. O.).

    Die einfachgesetzlichen Vorschriften seien daher zunächst nach den allgemeinen Regeln der juristischen Methodenlehre auszulegen (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R -, Rdnr. 19).

    Die Entschädigungsregelung bezweckt einen umfassenden und möglichst lückenlosen (zunächst präventiven, notfalls kompensatorischen) Schutz gegen überlange Gerichtsverfahren (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014, a. a. O.; BGH Urteil vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13 -, juris).

    Damit geht aber kein Ausschluss aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Entschädigungsregelung einher (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014, a. a. O.).

    Das sich anschließende Verfahren, in dem nur noch die Tragung außergerichtlicher Kosten streitgegenständlich war, hatte demgegenüber für die Beteiligten eine weit untergeordnete Bedeutung (vgl. zum Kostenfestsetzungsverfahren: BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R -, juris, Rdnr. 31).

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - keine Begrenzung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - L 37 SF 247/14
    Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, - B 10 ÜG 9/13 R -, - B 10 ÜG 2/13 -, jeweils zitiert nach juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, 2. Leitsatz und Rdnr. 34, juris).

    Dies kann der Fall sein, wenn das zu beurteilende Verfahren sich durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von vergleichbaren Fällen abhebt (BSG Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, juris).

    Dagegen stellt allein der in Rede stehende mit dem Verfahren verfolgt Wert, der hier mit 324, 28 Euro (hälftige außergerichtliche Kosten des Klageverfahrens) zu beziffern ist, keinen hinreichenden Grund dar, den Ausgleich des immateriellen Nachteils zu begrenzen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, juris; Söhngen in: Henning SGG, Kommentar, Stand 35. Ergänzungslieferung September 2016, § 202 Rdnr. 82).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - L 37 SF 247/14
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 -, - B 10 ÜG 9/13 R -, - B 10 ÜG 12/13 R -, - B 10 ÜG 2/14 R -, jeweils zitiert nach juris).

    Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für die Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rdnr. 53, B 10 ÜG 2/14 R -, Rdnr. 46, jeweils zitiert nach juris).

    Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rdnr. 33, 54 f., - B 10 ÜG 2/14 R -, Rdnr. 47 f., jeweils zitiert nach juris).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - L 37 SF 247/14
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 -, - B 10 ÜG 9/13 R -, - B 10 ÜG 12/13 R -, - B 10 ÜG 2/14 R -, jeweils zitiert nach juris).

    Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, - B 10 ÜG 9/13 R -, - B 10 ÜG 2/13 -, jeweils zitiert nach juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, 2. Leitsatz und Rdnr. 34, juris).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - L 37 SF 247/14
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 -, - B 10 ÜG 9/13 R -, - B 10 ÜG 12/13 R -, - B 10 ÜG 2/14 R -, jeweils zitiert nach juris).

    Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, - B 10 ÜG 9/13 R -, - B 10 ÜG 2/13 -, jeweils zitiert nach juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, 2. Leitsatz und Rdnr. 34, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2015 - 13 D 12/15

    Gestaltungsspielraum des Gerichts während des Zeitraums gerichtlicher Untätigkeit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - L 37 SF 247/14
    Eine Beendigung des Klageverfahrens könnte daher bei einem weiten Verständnis des Klagegegenstandes auch die Beendigung des Verfahrens über die Kostengrundentscheidung mit einschließen (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. September 2015 - 13 D 12/15 -, juris).

    Insoweit weicht das Verfahren vom Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ab, in denen die Kostenentscheidung bei anderweitiger Beendigung als durch Urteil gemäß § 161 Abs. 1 2. Alternative Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von Amts wegen zu treffen ist und regelmäßig mit dem dort üblichen, die Verfahrensbeendigung gegenüber den Beteiligten markierenden deklaratorischen Einstellungsbeschluss ergeht (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2015, a. a. O.).

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - L 37 SF 247/14
    Diese Umstände sind darüber hinaus in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen (vgl. dazu BSG Urteile vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 - und - 2/12 KL -, zitiert nach juris, jeweils Rdnr. 25 ff. und m.w.N.).
  • BGH, 13.03.2014 - III ZR 91/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer: Begriff des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - L 37 SF 247/14
    Das Auslegungsergebnis, das dem Sinn und Zweck der Regelung und der Intention des Gesetzgebers nach einem möglichst umfassenden und lückenlosen Schutz folgend, dem mit dem offenen Wortlaut schon vorgezeichneten weiten Verständnis den Vorzug gibt, steht zur Überzeugung des Senats auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff auszugehen ist, sodass nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren ein eigenständiges Verfahren darstellt (BGH Urteile vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13 - und vom 13. März 2014 - III ZR 91/13 -, juris; vgl. auch Ott, a. a. O., Rdnr. 34).
  • BGH, 05.12.2013 - III ZR 73/13

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines selbständigen Beweisverfahrens und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - L 37 SF 247/14
    Das Auslegungsergebnis, das dem Sinn und Zweck der Regelung und der Intention des Gesetzgebers nach einem möglichst umfassenden und lückenlosen Schutz folgend, dem mit dem offenen Wortlaut schon vorgezeichneten weiten Verständnis den Vorzug gibt, steht zur Überzeugung des Senats auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff auszugehen ist, sodass nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren ein eigenständiges Verfahren darstellt (BGH Urteile vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13 - und vom 13. März 2014 - III ZR 91/13 -, juris; vgl. auch Ott, a. a. O., Rdnr. 34).
  • BGH, 21.05.2014 - III ZR 355/13

    Entschädigungsanspruch bei überlanger Dauer eines Anhörungsrügeverfahrens in

  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.10.2019 - L 37 SF 38/19

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Verfahren zur

    1.Das Verfahren zur Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG ist entschädigungsrechtlich als eigenes Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG zu werten (Fortführung zu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2016 - L 37 SF 247/14 EK - juris).

    Für ein Verfahren zur Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG steht den Gerichten in der Regel eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit im Umfang von drei Kalendermonaten zu (Aufgabe der früheren Rechtsprechung in LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2016 - L 37 SF 247/14 EK - juris).

    Soweit es um die Dauer des Verfahrens zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung geht, hat der Senat bereits mit Urteil vom 24. November 2016 (L 37 SF 247/14 EK KR, juris, Rn. 20 ff.) entschieden, dass dieser Verfahrensabschnitt weder Teil des vorangegangenen auf eine Sachentscheidung gerichteten und bereits zuvor beendeten Verfahrens ist noch einen unselbständigen nicht als Verfahren zu bewertenden Annex darstellt, vielmehr ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GG bildet.

    Soweit er in seinem Urteil vom 24. November 2016 (L 37 SF 247/14 EK KR, juris, Rn. 61 f.) insoweit noch von sechs Monaten ausgegangen war, hält er daran nicht fest.

    Ob allein dieser Umstand es rechtfertigen würde, im Falle der Überlänge des Verfahrens eine Wiedergutmachung durch die Feststellung der Überlänge ausreichend erscheinen zu lassen, lässt der Senat auch hier - wie schon in seinem Urteil vom 24. November 2016 (L 37 SF 247/14 EK KR, juris, Rn. 67) - ausdrücklich offen.

  • BSG, 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Verfahren der Streitwertfestsetzung als

    Das trifft auf das Verfahren der endgültigen Streitwertfestsetzung nach Erledigung der Hauptsache in anderer Weise zu (ebenso zur Kostengrundentscheidung LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 13.12.2017 - L 12 SF 45/15 EK SO - juris; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.11.2016 - L 37 SF 247/14 EK KR - juris RdNr 23; OLG Karlsruhe Urteil vom 16.10.2018 - 16 EK 26/18 - juris RdNr 85 f) .

    Ebenfalls nicht zu entscheiden braucht der Senat deshalb auch, ob die pauschale Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten in selbstständigen Nebenverfahren regelhaft auf sechs Monate oder weniger zu verkürzen ist (vgl zur Kostengrundentscheidung LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.11.2016 - L 37 SF 247/14 EK KR - juris RdNr 62; zur Kostenfestsetzung LSG Baden-Württemberg Urteil vom 3.7.2019 - L 2 SF 1441/19 EK AS - juris RdNr 29; anders für das Kostenerinnerungsverfahren Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 30.11.2018 - L 12 SF 71/17 EK - juris RdNr 40; jeweils mwN).

    Nichts anderes wird in aller Regel für die vorgreiflichen Verfahren der Streitwertfestsetzung oder der Kostengrundentscheidung (vgl dazu LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.11.2016 - L 37 SF 247/14 EK - juris RdNr 67) gelten, weil sie ebenfalls nur noch Nebenentscheidungen in Kostenfragen treffen oder vorbereiten.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - L 37 SF 38/19
    1.Das Verfahren zur Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG ist entschädigungsrechtlich als eigenes Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG zu werten (Fortführung zu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2016 - L 37 SF 247/14 EK - juris).

    Für ein Verfahren zur Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG steht den Gerichten in der Regel eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit im Umfang von drei Kalendermonaten zu (Aufgabe der früheren Rechtsprechung in LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2016 - L 37 SF 247/14 EK - juris).

    Soweit es um die Dauer des Verfahrens zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung geht, hat der Senat bereits mit Urteil vom 24. November 2016 (L 37 SF 247/14 EK KR, juris, Rn. 20 ff.) entschieden, dass dieser Verfahrensabschnitt weder Teil des vorangegangenen auf eine Sachentscheidung gerichteten und bereits zuvor beendeten Verfahrens ist noch einen unselbständigen nicht als Verfahren zu bewertenden Annex darstellt, vielmehr ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GG bildet.

    Soweit er in seinem Urteil vom 24. November 2016 (L 37 SF 247/14 EK KR, juris, Rn. 61 f.) insoweit noch von sechs Monaten ausgegangen war, hält er daran nicht fest.

    Ob allein dieser Umstand es rechtfertigen würde, im Falle der Überlänge des Verfahrens eine Wiedergutmachung durch die Feststellung der Überlänge ausreichend erscheinen zu lassen, lässt der Senat auch hier - wie schon in seinem Urteil vom 24. November 2016 (L 37 SF 247/14 EK KR, juris, Rn. 67) - ausdrücklich offen.

  • LSG Hessen, 01.08.2018 - L 6 SF 2/18

    Überlange Gerichtsverfahren - § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

    Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zur gänzlich unterdurchschnittlichen und völlig untergeordneten Bedeutung der Ausgangsverfahren verwiesen - zumal Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren nach Erledigung der vorangegangenen Hauptsache für den Beteiligten ohnehin im Allgemeinen von untergeordneter Bedeutung sind und insoweit nach den Umständen des Einzelfalls regelmäßig Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - L 8 SF 128/12 EK - juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2016 L 37 SF 247/14 EK KR - juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 30.11.2018 - L 12 SF 67/17

    Überlanges Kostenerinnerungsverfahren - Entschädigungsklage des

    Entsprechende Rechtsauffassungen haben das Sächsische Landessozialgericht im Urteil vom 22. Januar 2018 - L 11 SF 45/16 EK -, das Bayerische Landessozialgericht im Urteil vom 16. Dezember 2015 - L 8 SF 128/12 EK - für das Kostenfestsetzungsverfahren und das LSG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 24. November 2016 - L 37 SF 247/14 EK - vertreten.
  • LSG Sachsen, 22.01.2018 - L 11 SF 45/16

    Entschädigung wegen überlanger Dauer von Kostenfestsetzungs- und

    Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zur gänzlich unterdurchschnittlichen und völlig untergeordneten Bedeutung der Ausgangsverfahren verwiesen - zumal Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren nach Erledigung der vorangegangenen Hauptsache für den Beteiligten ohnehin im Allgemeinen von untergeordneter Bedeutung sind und insoweit nach den Umständen des Einzelfalls regelmäßig Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist (BSG, Urteil vom 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - juris RdNr. 31; Bayerisches LSG, Urteil vom 16.12.2015 - L 8 SF 128/12 EK - juris RdNr. 54; ebenso im Ergebnis: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2016 - L 37 SF 247/14 EK KR - juris RdNr. 67).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.05.2022 - L 37 SF 216/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - kein Ersatz von

    (1) Soweit es um die Dauer des Verfahrens bis zur Kostengrundentscheidung geht, hat der Senat bereits mit Urteil vom 30. Oktober 2019 (L 37 SF 38/19 EK AS -, Rn. 34, juris) - und dies unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 24.11.2016 - L 37 SF 247/14 EK KR -, juris, Rn. 61 f.) - entschieden, dass mit Blick auf das Verfahren zur Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG Besonderheiten vorliegen, die bei der Gesamtbewertung zu einer Verkürzung der regelmäßig als angemessen anzusehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten auf drei Monate führen.
  • LSG Baden-Württemberg, 16.03.2022 - L 2 SF 2522/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Kostenfestsetzungsverfahren

    Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zur gänzlich unterdurchschnittlichen und völlig untergeordneten Bedeutung des Ausgangsverfahrens verwiesen, zumal Kostenfestsetzungsverfahren nach Erledigung der vorangegangenen Hauptsache für den Beteiligten ohnehin im Allgemeinen von untergeordneter Bedeutung sind und insoweit nach den Umständen des Einzelfalls regelmäßig Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli2014, a.a.O.; Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - L 8 SF 128/12 EK -, veröffentlicht in Juris; ebenso im Ergebnis: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2016 - L 37 SF 247/14 EK KR -, veröffentlicht in Juris; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. Januar 2018 - L 11 SF 45/16 EK -, veröffentlicht in Juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 30.11.2018 - L 12 SF 71/17

    Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer eines

    Entsprechende Rechtsauffassungen haben das Sächsische Landessozialgericht im Urteil vom 22. Januar 2018 - L 11 SF 45/16 EK -, das Bayerische Landessozialgericht im Urteil vom 16. Dezember 2015 - L 8 SF 128/12 EK - für das Kostenfestsetzungsverfahren und das LSG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 24. November 2016 - L 37 SF 247/14 EK - vertreten.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - 3 A 21.16

    Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Klageverfahrens

    Dies gilt unabhängig davon, ob man für den Fristbeginn auf den Eingang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen beim Ausgangsgericht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2016 - L 37 SF 247/14 EK KR - juris Rn. 30; Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 8. Aufl., 2015, § 198 Rn. 42; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG Rn. 257) oder die Übermittlung des auf die Erledigungserklärungen hin ergangenen unanfechtbaren Beschlusses (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO) abstellt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. September 2015 - 13 D 12/15 - juris Rn. 25).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2023 - L 37 SF 257/21
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2023 - L 37 SF 255/21

    Keine weitere Geldentschädigung trotz überlanger Verfahrensdauer

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2023 - L 37 SF 256/21
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