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   LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - L 1 KR 267/17   

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https://dejure.org/2022,9435
LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - L 1 KR 267/17 (https://dejure.org/2022,9435)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.01.2022 - L 1 KR 267/17 (https://dejure.org/2022,9435)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. Januar 2022 - L 1 KR 267/17 (https://dejure.org/2022,9435)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Krankenhaus - Behandlungsentgelt - ICD-10-GM - Hauptdiagnose - Nebendiagnose - Verschlüsselung - N39.0 - N13.6 - T83.5 - Katheter - Implantat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Krankenhaus - Behandlungsentgelt - ICD-10-GM - Hauptdiagnose - Nebendiagnose - Verschlüsselung - N39.0 - N13.6 - T83.5 - Katheter - Implantat

  • rechtsportal.de

    Krankenhaus - Behandlungsentgelt - ICD-10-GM - Hauptdiagnose - Nebendiagnose - Verschlüsselung - N39.0 - N13.6 - T83.5 - Katheter - Implantat

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 09.04.2019 - B 1 KR 27/18 R

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - L 1 KR 267/17
    Der Senat hat darauf hingewiesen, dass nach dem Urteil des BSG v. 9. April 2019 - B 1 KR 27/18 R ein Katheter als Implantat im Sinne von ICD-10-GM T83.5 anzusehen ist.

    Wohl aber unterliegt die Richtigkeit der eingegebenen Diagnosen und Prozeduren einer gerichtlichen Kontrolle, wobei die für die Abrechnung maßgebenden Bestimmungen eng am Wortlaut orientiert und nur unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen sind (BSG v. 9. April 2019 - B 1 KR 27/18 R - juris Rn 14).

    Das BSG hat für einen vergleichbaren Sachverhalt ebenso darauf hingewiesen, dass die Ansteuerung der DRG L20A von der Zulässigkeit der Kodierung von T83.5 als Nebendiagnose abhängt, nicht von der auch hier zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob N20.1 oder N13.6 als Hauptdiagnose zu kodieren ist (BSG v. 9. April 2019 - B 1 KR 27/18 R - juris Rn 18).

    Der Senat folgt - wie er den Beteiligten bereits angekündigt hat - der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 9. April 2019 - B 1 KR 27/18 R - juris Rn 15-17), wonach Harnwegskatheter zu den Implantaten im Sinne des Kodes T83.5 zu zählen sind.

    Das BSG hat aber bereits deutlich gemacht, dass die Ursächlichkeit eines Katheters für einen Harnwegsinfekt durch tatsächliche Ermittlungen aufgeklärt werden kann (BSG v. 9. April 2019 - B 1 KR 27/18 R - juris Rn 19).

    In Bezug auf die Kodierung vom T83.5 als Nebendiagnose weist der Senat darauf hin, dass das BSG in seinem Urteil vom 9. April 2019 - B 1 KR 27/18 R juris Rn 18/19 grundsätzlich davon ausgeht, dass T83.5 als Nebendiagnose kodiert werden kann, wenn - wie in dem vorliegenden Sachverhalt - als Hauptdiagnose N20.1 oder auch N13.6 zu kodieren ist.

    Dieses hat nämlich darauf hingewiesen, dass die Kodierung N13.6 die zusätzliche Kodierung einer Nebendiagnose nach N39.0 ausschließe, nicht aber nach T83.5 (Urt. v. 9. April 2019 - B 1 KR 27/18 R - juris Rn 18).

  • BSG, 10.12.2018 - B 1 KR 28/18 S
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - L 1 KR 267/17
    Denn nach der Vorgabe des Bundessozialgerichts (BSG -Hinweis auf Urt. v. 26. Mai 2020 - B 1 KR 28/18 R) sei das Vorliegen eines spezifischeren Kodes nur in Bezug auf die Erkrankung und Störung zu prüfen, nicht im Hinblick auf die Ursache.

    Entsprechendes ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 26. Mai 2020 - B 1 KR 28/18 R), auf die zu verweisen sei.

  • BSG, 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Auslegung der Kodierrichtlinien und des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - L 1 KR 267/17
    Aus dieser wird dann nach Maßgabe des Fallpauschalenkatalogs und der Pflegesatzvereinbarung die von der Krankenkasse zu zahlende Vergütung berechnet (vgl. BSG Urt. v. 8. November 2011 - B 1 KR 8/11 R - juris Rn 17-21, Urt. v. 18. September 2008 - B 3 KR 15/07 R - juris Rn 16).

    Nach der Rechtsprechung des BSG ist der zur Ansteuerung einer bestimmten DRG führende Algorithmus nicht überprüfbar (BSG Urt. v. 8. November 2011 - B 1 KR 8/11 R).

  • BSG, 26.05.2020 - B 1 KR 26/18 R

    Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - L 1 KR 267/17
    Insoweit liegen auch die Hinweise der Beklagten auf das Urteil des BSG v. 26. Mai 2020 - B 1 KR 26/18 R neben der Sache, soweit sie sich auf die dortigen Ausführungen unter den Rn 19-25 beziehen.

    Aus dem Urteil des BSG v. 20. Mai 2020 (B 1 KR 26/18 R - juris Rn 26) ergibt sich zwar, dass der Kode T83.5 nicht als Nebendiagnose verschlüsselt werden darf, wenn er ein- und dieselbe Erkrankung betrifft, die schon Gegenstand eines anderen Kodes ist.

  • BSG, 18.09.2008 - B 3 KR 15/07 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausleistungen nach dem DRG-System -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - L 1 KR 267/17
    Aus dieser wird dann nach Maßgabe des Fallpauschalenkatalogs und der Pflegesatzvereinbarung die von der Krankenkasse zu zahlende Vergütung berechnet (vgl. BSG Urt. v. 8. November 2011 - B 1 KR 8/11 R - juris Rn 17-21, Urt. v. 18. September 2008 - B 3 KR 15/07 R - juris Rn 16).
  • BSG, 23.06.2015 - B 1 KR 26/14 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - L 1 KR 267/17
    Ob einem Versicherten vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich ausschließlich nach medizinischen Erfordernissen (Urteil des BSG vom 25. September 2007 - GS 1/06 - und Urteil des BSG vom 23. Juni 2015 - B 1 KR 26/14 R - zitiert jeweils nach juris).
  • BSG, 25.09.2007 - GS 1/06

    Krankenversicherung - Voraussetzungen für Gewährung von vollstationärer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - L 1 KR 267/17
    Ob einem Versicherten vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich ausschließlich nach medizinischen Erfordernissen (Urteil des BSG vom 25. September 2007 - GS 1/06 - und Urteil des BSG vom 23. Juni 2015 - B 1 KR 26/14 R - zitiert jeweils nach juris).
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