Rechtsprechung
LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016 - L 9 KR 373/13 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 33 Abs 1 SGB 5, § 139 Abs 3 S 1 SGB 5, § 139 Abs 4 SGB 5, § 4 Abs 1 S 1 ProdHaftG, § 4 Abs 2 ProdHaftG
Krankenversicherung - Hilfsmittelverzeichnis - Aufnahme eines Medizinprodukts - Herstellereigenschaft - keine Erweiterung des Herstellerbegriffs auf Vertriebsunternehmen - Verfassungsmäßigkeit
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 139 SGB 5, § 3 Nr 11 MPG, § 3 Nr 15 MPG
Hilfsmittelverzeichnis - Herstellerbegriff - Vertriebsunternehmen - REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Aufnahme eines Hilfsmittels mit der Bezeichnung 'Angio Press®' in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Vertriebsunternehmens vom Betreiben der Aufnahme eines Medizinprodukts in das Hilfsmittelverzeichnis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB V § 139; MPG § 3 Nr. 11 und Nr. 15
Hilfsmittelverzeichnis - Herstellerbegriff - Vertriebsunternehmen - rechtsportal.de
Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Vertriebsunternehmens vom Betreiben der Aufnahme eines Medizinprodukts in das Hilfsmittelverzeichnis
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 73 (Leitsatz und Kurzinformation)
Krankenversicherungsrecht | Beziehungen zu Leistungserbringern und Arzneimittelherstellern | Hilfsmittelerbringer | Hilfsmittelverzeichnis | Herstellerbegriff/Vertriebsunternehmen ("Angio Press®")
Verfahrensgang
- SG Berlin, 30.10.2013 - S 208 KR 399/12
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016 - L 9 KR 373/13
- BSG, 07.12.2016 - B 3 KR 28/16 B
Papierfundstellen
- NZS 2016, 549
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 6/11 R
Krankenversicherung - Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016 - L 9 KR 373/13
Das Sozialgericht folge dabei dem vom Bundessozialgericht im Urteil vom 15. März 2012 (B 3 KR 6/11 R) entwickelten Hersteller-Begriff, der sich an die Regelung in § 3 Nr. 15 Satz 1 MPG anlehne.Soweit die Beklagte sich im Klageverfahren unter Berufung auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. März 2012 (B 3 KR 6/11 R) erstmals auf eine fehlende Herstellereigenschaft der Klägerin berufen habe, sei dies rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen Sinn und Zweck der Regelung.
d) In seinem Urteil vom 15. März 2012 (B 3 KR 6/11 R) hat das Bundessozialgericht den Begriff des Herstellers in § 139 SGB V weiter präzisiert.
Allein das "erstmalige Inverkehrbringen" führt nicht dazu, dass ein bloßes Vertriebsunternehmen zum Hersteller im Sinne von § 139 SGB V wird, denn der Herstellerbegriff des MPG erfasst stets nur denjenigen, der die Verantwortung für die Entwicklung und Herstellung eines Medizinproduktes trägt und dieses gegebenenfalls auf der ersten Handelsstufe Dritten überlässt, was schon durch den Verkauf an einen Zwischenhändler erfüllt wird (vgl. hierzu und zum Folgenden Bundessozialgericht, Urteil vom 15. März 2012, B 3 KR 6/11 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 20).
- BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95
Arzneimittelfestbeträge
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016 - L 9 KR 373/13
Ob die Leistung überhaupt - also unabhängig davon, wer sie anbieten darf - zur Leistungspflicht der GKV gehört, können nur an der Versorgung der Versicherten beteiligte Leistungserbringer, namentlich Ärzte, Krankenkassen bzw. ihre Verbände und - im Rechtsstreit mit ihrer Krankenkasse - Versicherte, zur gerichtlichen Überprüfung stellen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Mai 2015, B 6 KA 28/13 R zitiert nach juris, dort Rdnr. 53, unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2002, 1 BvL 28/95 u.a.). - BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 11/07 R
Krankenversicherung - Hüftprotektoren keine Hilfsmittel - Merkmale einer …
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.03.2014 - L 9 KR 82/11
Hilfsmittel - Schaumstoffe als Lagerungsunterlage - Aufnahme in das …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016 - L 9 KR 373/13
Jedoch wird sie hierdurch nur Adressatin der Verpflichtungen nach dem MPG, nicht aber selbst Herstellerin im Sinne von § 3 Nr. 15 Satz 1 MPG (noch offen gelassen im Urteil des Senats vom 26. März 2014, L 9 KR 82/11, zitiert nach juris, dort Rdnr. 22). - BSG, 14.05.2014 - B 6 KA 28/13 R
Krankenversicherung - Klage von Herstellern und Vertreibern von Medizinsystemen …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016 - L 9 KR 373/13
Ob die Leistung überhaupt - also unabhängig davon, wer sie anbieten darf - zur Leistungspflicht der GKV gehört, können nur an der Versorgung der Versicherten beteiligte Leistungserbringer, namentlich Ärzte, Krankenkassen bzw. ihre Verbände und - im Rechtsstreit mit ihrer Krankenkasse - Versicherte, zur gerichtlichen Überprüfung stellen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Mai 2015, B 6 KA 28/13 R zitiert nach juris, dort Rdnr. 53, unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2002, 1 BvL 28/95 u.a.). - BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77
Unterhaltspflichtverletzung
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016 - L 9 KR 373/13
aa) Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass andere Vertriebsunternehmen in vergleichbarer Position von dem Beklagten als antragsbefugt nach § 139 Abs. 3 SGB V angesehen worden seien, kann hierin kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) liegen, denn auf Gleichbehandlung im Unrecht (die vorliegend im Übrigen nicht belegt ist) besteht kein Anspruch (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur Beschluss vom 17. Januar 1979, 1 BvL 25/77, zitiert nach juris, dort Rdnr. 59).
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.11.2019 - L 9 KR 504/16
Krankenversicherung - Hilfsmittelverzeichnis - Streit über Aufnahme von …
Zentrale Anspruchsvoraussetzungen für die Aufnahme eines Produkts in das Hilfsmittelverzeichnis sind neben der Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität der medizinische Nutzen des Hilfsmittels sowie eine für die sichere Handhabung ausreichende Information (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2016 - L 9 KR 373/13 -, Rn. 20 - 21, juris).