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   LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2015 - L 37 SF 29/14 EK AS   

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https://dejure.org/2015,29357
LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2015 - L 37 SF 29/14 EK AS (https://dejure.org/2015,29357)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.08.2015 - L 37 SF 29/14 EK AS (https://dejure.org/2015,29357)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. August 2015 - L 37 SF 29/14 EK AS (https://dejure.org/2015,29357)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 198 GVG
    Überlanges Gerichtsverfahren - Ausweitung der Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Ausgangsgerichts - übermäßige Inanspruchnahme der Sozialgerichte - schädliches Prozessverhalten zum Nachteil anderer Rechtsschutz Suchender - sozialgerichtliches Verfahren - Beteiligte des ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 198 GVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens; Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 SGG bei der Klage des Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft; Angemessenheit von Vorbereitungs- und Bedenkzeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GKV § 198 Abs. 6 Nr. 2
    Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens; Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 SGG bei der Klage des Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft; Angemessenheit von Vorbereitungs- und Bedenkzeiten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2016, 40
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2015 - L 37 SF 29/14
    Abweichung von der regelmäßig als angemessen anzusehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten (BSG, Urteile vom 03.0.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - B 10 ÜG 2/14 R).

    Denn dieser Schritt vermag nichts daran zu ändern, dass der Kläger zu 2) durch die mögliche Überlänge eines Verfahrens, als dessen Beteiligter er sich nach vorstehenden Erwägungen vernünftigerweise nicht betrachtet haben kann, einen immateriellen Schaden, zu dem nach den Vorstellungen des Gesetzgebers insbesondere die seelische Unbill durch die lange Verfahrensdauer (Gesetzentwurf BT-Drucks 17/3802, S 19) gehört (vgl. BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - in juris Rn. 58), nicht erleiden konnte.

    Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 33).

    Mit Blick auf die - wenn auch in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG als Kriterium zur Bestimmung der Angemessenheit nicht ausdrücklich erwähnte - für eine Verletzung des Art. 6 EMRK durch den Beklagten wesentliche Frage, ob diesem zurechenbare Verhaltensweisen des Ausgangsgerichts zur Überlänge des Verfahrens geführt haben, sind maßgeblich allein Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 41).

    Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, 2. Leitsatz und Rn. 34).

    Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 57).

    Denn es ist zu beachten, dass dem Rechtsschutz Suchenden - je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels und abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits sowie von seinem eigenen Verhalten - gewisse Wartezeiten zuzumuten sind, da grundsätzlich jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen muss (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 52).

    Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 53, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 46, jeweils zitiert nach juris).

    Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 33, 54 f., - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 47 f.).

    Indes ist zu beachten, dass die genannten Orientierungswerte nur dann gelten, wenn sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 56).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2015 - L 37 SF 29/14
    Abweichung von der regelmäßig als angemessen anzusehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten (BSG, Urteile vom 03.0.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - B 10 ÜG 2/14 R).

    Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 53, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 46, jeweils zitiert nach juris).

    Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 33, 54 f., - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 47 f.).

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - keine Begrenzung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2015 - L 37 SF 29/14
    Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, 2. Leitsatz und Rn. 34).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, SozR 4-1500 § 202 Nr. 1 m.w.N.; 12. Februar 2015 B 10 ÜG 11/13 R - in juris Rn. 36), kommt bei festgestellter Überlänge eines Gerichtsverfahrens eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat.

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2015 - L 37 SF 29/14
    Die Verzögerungsrüge des Klägers zu 1) ist vorliegend jedoch erst am 27. Juli 2013 beim LSG eingegangen und damit nicht unverzüglich erhoben worden (vgl. für die insoweit zu wahrende Dreimonatsfrist: Urteile des BFH vom 07.11.2013 - X K 13/12 - juris, Rn. 31 ff. sowie vom 20.08.2014 - X K 9/13 - juris, Rn. 23, des BGH vom 10.04.2014 - III ZR 335/13 - juris, Rn. 23 ff. sowie des BSG vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R -, juris, Rn. 23).

    Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, 2. Leitsatz und Rn. 34).

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2015 - L 37 SF 29/14
    Diese Umstände sind darüber hinaus in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen (vgl. dazu BSG, Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 und 2/12 KL -, zitiert nach juris, jeweils Rn. 25 ff. und m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, SozR 4-1500 § 202 Nr. 1 m.w.N.; 12. Februar 2015 B 10 ÜG 11/13 R - in juris Rn. 36), kommt bei festgestellter Überlänge eines Gerichtsverfahrens eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.12.2013 - L 37 SF 2/13

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2015 - L 37 SF 29/14
    Richtiger Beklagter ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats das Land Berlin, obwohl die Kläger auch die Dauer des in der Berufungsinstanz vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg geführten Verfahrens rügen und dieses Gericht seinen Sitz im Land Brandenburg hat (vgl. u. a. die Senatsentscheidungen vom 06. Dezember 2013 - L 37 SF 69/12 EK KA - und L 37 SF 2/13 EK U -, beide in juris).

    Insbesondere durfte diese Übertragung durch eine Verwaltungsanweisung vorgenommen werden; ein Gesetz war nicht erforderlich (so Bundesfinanzhof , Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - juris, Rn. 30 ff. für die vorher geltende Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 20.09.2007, Amtsblatt Berlin 2007, 2641; ebenso die ständige Rechtsprechung des Senats: u. a. Urteile vom 06. Dezember 2013 - L 37 SF 69/12 EK KA - und L 37 SF 2/13 EK U -, a. a. O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.12.2013 - L 37 SF 69/12

    Angemessene Dauer - Ruhen des Ausgangsverfahrens

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2015 - L 37 SF 29/14
    Richtiger Beklagter ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats das Land Berlin, obwohl die Kläger auch die Dauer des in der Berufungsinstanz vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg geführten Verfahrens rügen und dieses Gericht seinen Sitz im Land Brandenburg hat (vgl. u. a. die Senatsentscheidungen vom 06. Dezember 2013 - L 37 SF 69/12 EK KA - und L 37 SF 2/13 EK U -, beide in juris).

    Insbesondere durfte diese Übertragung durch eine Verwaltungsanweisung vorgenommen werden; ein Gesetz war nicht erforderlich (so Bundesfinanzhof , Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - juris, Rn. 30 ff. für die vorher geltende Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 20.09.2007, Amtsblatt Berlin 2007, 2641; ebenso die ständige Rechtsprechung des Senats: u. a. Urteile vom 06. Dezember 2013 - L 37 SF 69/12 EK KA - und L 37 SF 2/13 EK U -, a. a. O.).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2015 - L 37 SF 29/14
    Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, 2. Leitsatz und Rn. 34).
  • BFH, 20.08.2014 - X K 9/13

    Unangemessene Verfahrensdauer bei 77-monatiger Dauer des finanzgerichtlichen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2015 - L 37 SF 29/14
    Die Verzögerungsrüge des Klägers zu 1) ist vorliegend jedoch erst am 27. Juli 2013 beim LSG eingegangen und damit nicht unverzüglich erhoben worden (vgl. für die insoweit zu wahrende Dreimonatsfrist: Urteile des BFH vom 07.11.2013 - X K 13/12 - juris, Rn. 31 ff. sowie vom 20.08.2014 - X K 9/13 - juris, Rn. 23, des BGH vom 10.04.2014 - III ZR 335/13 - juris, Rn. 23 ff. sowie des BSG vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R -, juris, Rn. 23).
  • BFH, 07.11.2013 - X K 13/12

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2015 - L 37 SF 29/14
    Die Verzögerungsrüge des Klägers zu 1) ist vorliegend jedoch erst am 27. Juli 2013 beim LSG eingegangen und damit nicht unverzüglich erhoben worden (vgl. für die insoweit zu wahrende Dreimonatsfrist: Urteile des BFH vom 07.11.2013 - X K 13/12 - juris, Rn. 31 ff. sowie vom 20.08.2014 - X K 9/13 - juris, Rn. 23, des BGH vom 10.04.2014 - III ZR 335/13 - juris, Rn. 23 ff. sowie des BSG vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R -, juris, Rn. 23).
  • BGH, 10.04.2014 - III ZR 335/13

    Entschädigung für eine unangemessene Verfahrensdauer in einem

  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

  • BVerwG, 29.02.2016 - 5 C 31.15

    (Gestaltungs-)Zeitraum; Abweichung vom Pauschalbetrag; Abwägung;

    Kommt es nach Abschluss einer Instanz bei der befassten Instanz zu einer weiteren Verzögerung, bleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 198 Abs. 3 GVG (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/3802 S. 31; ebenso Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, Art. 23 ÜGRG Rn. 5; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2015 - L 37 SF 29/14 EK AS - juris Rn. 36).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.03.2017 - L 37 SF 139/14

    Entschädigung des Verfahrensbeteiligten wegen überlanger Dauer des gerichtlichen

    Im Gegenteil ist die Vorbereitungs- und Bedenkzeit, die dem SG und ebenso dem LSG bei der Bearbeitung der Verfahren des hiesigen Klägers zusteht, in aller Regel je Instanz um sechs Monate zu erweitern, wie der Senat bereits in seinen den Vater des Klägers betreffenden Urteilen vom 25. August 2015 (L 37 SF 29/14 EK AS, juris) und vom 28. April 2016 (L 37 SF 159/14 EK AS, juris) ausgeführt hat.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit in analoger Anwendung der §§ 136 Abs. 3, 153 Abs. 2 SGG auf die Begründungen in seinen den Beteiligten bekannten Urteilen vom 25. August 2015 (aaO, Rn. 50 ff) und 28. April 2016 (aaO, Rn. 70 ff) Bezug.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 - L 37 SF 294/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - zulässige Beschränkung auf

    Soweit der Beklagte umgekehrt meint, dass es mit Blick auf die Art und Weise der Verfahrensführung des Klägers und seine Klagefreudigkeit geboten sei, die Vorbereitungs- und Bedenkzeit zu verlängern (vgl. zu entsprechenden Fallkonstellationen: Urteile des Senats vom 25.08.2015 - L 37 SF 29/14 EK AS - Rn. 50-56 vom 25.02.2016 - L 37 SF 360/13 EK AS - Rn. 81-83, vom 28.04.2016 - L 37 SF 159/14 EK AS - Rn. 70-76, vom 24.11.2016 - L 37 SF 288/13 EK SO - Rn. 52-62 und vom 16.03.2017 - L 37 SF 139/14 EK AS - Rn. 50, alle zitiert nach juris), folgt der Senat ihm nicht.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2016 - L 37 SF 159/14

    Zur entschädigungsrechtlichen Behandlungen von Zeiten, in denen in

    Im Gegenteil ist die Vorbereitungs- und Bedenkzeit, die dem Sozialgericht - und im Übrigen ggf. ebenso dem Landessozialgericht - bei der Bearbeitung der Verfahren des hiesigen Klägers zusteht, in aller Regel je Instanz um sechs Monate zu erweitern, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. August 2015 (L 37 SF 29/14 EK AS) ausgeführt hat.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016 - L 38 SF 1/16

    Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Antrag auf

    Vor dem Hintergrund des generellen exzessiven Prozessverhaltens des Klägers und der immensen Zahl der von ihm vor den Sozialgerichten und allein dem LSG geführten Verfahren (vgl die Angaben des Beklagten Stand 19. Januar 2016) ist hier indes von einer Verlängerung der dem LSG zustehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit auf 18 Monate auszugehen, zumal sich das allgemeine Prozessverhalten des Klägers (hier Einreichung überdurchschnittlich vieler weiterer Klagen, insbesondere auch von Entschädigungsklagen, unklare und oftmals rechtsmissbräuchliche Antragstellung und Erhebung von Klagebegehren und Strafanzeigen, Durcheinander von Schriftsätzen und hohes Anspruchsdenken in Entschädigungsverfahren) im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung letztlich zum Nachteil aller anderen Rechtsschutz Suchenden auswirkt (vgl LSG Berlin-Brandenburg - L 37 SF 29/14 EK AS - juris - Rn 50 ff).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016 - L 38 SF 364/15

    Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Antrag auf

    Vor dem Hintergrund des generellen exzessiven Prozessverhaltens des Klägers und der immensen Zahl der von ihm vor den Sozialgerichten und allein dem LSG geführten Verfahren (vgl die Angaben des Beklagten Stand 19. Januar 2016) ist hier indes von einer Verlängerung der dem LSG zustehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit auf 18 Monate auszugehen, zumal sich das allgemeine Prozessverhalten des Klägers (hier Einreichung überdurchschnittlich vieler weiterer Klagen, insbesondere auch von Entschädigungsklagen, unklare und oftmals rechtsmissbräuchliche Antragstellung und Erhebung von Klagebegehren und Strafanzeigen, Durcheinander von Schriftsätzen und hohes Anspruchsdenken in Entschädigungsverfahren) im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung letztlich zum Nachteil aller anderen Rechtsschutz Suchenden auswirkt (vgl LSG Berlin-Brandenburg - L 37 SF 29/14 EK AS - juris - Rn 50 ff).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2016 - L 15 SF 3/13
    Als dem Kläger mit Blick auf die Verfahrensdauer zurechenbares Verhalten ist vielmehr auch der Umstand zu gewichten, dass der Kläger bei dem 18. bzw. 10 Senat des LSG insgesamt mehr als 20 Entschädigungsklagen anhängig gemacht hat, von denen nur ein Teil Gegenstand der bei dem erkennenden Senat anhängigen Entschädigungsverfahren geworden ist (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2015, - L 37 SF 29/14 EK AS -).
  • BSG, 29.01.2016 - B 10 ÜG 22/15 BH
    L 37 SF 29/14 EK AS (LSG Berlin-Brandenburg).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2016 - L 10 SF 22/15
    Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 25. August 2015 - L 37 SF 29/14 EK AS) ist ohne nähere Begründung ebenfalls davon ausgegangen.
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