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   LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 271/14   

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https://dejure.org/2017,3366
LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 271/14 (https://dejure.org/2017,3366)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.01.2017 - L 22 R 271/14 (https://dejure.org/2017,3366)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - L 22 R 271/14 (https://dejure.org/2017,3366)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 65 SGB 6, § 68 SGB 6, § 69 SGB 6, § 254c SGB 6, § 255a SGB 6, § 255b SGB 6, § 255g SGB 6, § 255e SGB 6, § 96 SGG, § 153 Abs 1 SGG, Art 3 GG, Art 14 GG
    Rentenanpassungsermittlungen - Rentenbestimmungsverordnung - Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßige Abkopplung der Höhe der Rentenanpassung von der Gehaltsentwicklung im Rahmen eines Anspruchs auf eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; Rechtsgrundlage von Rentenanpassungsmitteilungen; Verfassungskonformität der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; Rechtsgrundlage von Rentenanpassungsmitteilungen; Verfassungskonformität der Beschränkung der Rentenanpassung

  • rechtsportal.de

    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 03.06.2014 - 1 BvR 79/09

    Ausbleiben einer Rentenerhöhung im Jahr 2005 sowie alleinige Tragung eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 271/14
    Die Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts ab 1. Juli 2005 haben hingegen insbesondere aufgrund der Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors ein strukturelles Gewicht (BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 2014 - 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10, Rdnr. 64, zitiert nach juris; abgedruckt in SozR 4-2600 § 68 Nr. 4 ).

    Die Lohnkomponente war infolge der gestiegenen Beschäftigung positiv (0,99 %), der Nachhaltigkeitsfaktor ebenso, was den Anpassungssatz sogar etwas erhöht hat; lediglich der Altersvorsorgeanteil war negativ (BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 2014 - 1 BvR 79/09, u. a., Rdnrn. 12 und 13).

    Die maßgebenden Gründe des Beschlusses des BVerfG vom 03. Juni 2014 - 1 BvR 79/09, u. a. zur Verfassungsgemäßheit der unterbliebenen Rentenanpassung zum 01. Juli 2005 treffen für die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2011 bis zum 01. Juli 2016 in gleicher Weise zu.

    Nach Angaben der Bundesregierung in den Verfahren 1 BvR 79/09 und 1 BvR 1298/09 hat der Bund im Rahmen der Maßnahmen zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung seine finanzielle Beteiligung aus Verantwortung für deren langfristiges Funktionieren ohnehin schon erheblich mit der Folge ausgeweitet, dass mittlerweile bereits rund ein Viertel der Ausgaben des Bundeshaushalts auf Zuschüsse, Beiträge und Erstattungen an die gesetzliche Rentenversicherung entfällt.

    Dieser Effekt sollte über die Dämpfung der Anpassung aus Gründen der Generationengerechtigkeit - nach den Feststellungen des Bundessozialgerichts in dem Verfahren 1 BvR 79/09 lagen die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen 1957 bis Anfang der achtziger Jahre noch bei 14 % bis 18 % - auf die Rentner übertragen werden (vgl. Bundestag-Drucksache 14/4595, S. 47).Die angegriffenen Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts führten nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung der monatlichen Rente.

    Er unterscheidet sich damit nicht wesentlich von den Beträgen, die dem Beschluss des BVerfG im vom 03. Juni 2014 - 1 BvR 79/09 (Rdnr. 66) bezogen (ebenfalls) auf ein Jahr zugrunde lagen.

    Der Wert der Rentenbeträge durch die genannten Rentenerhöhungen ist zwischenzeitlich nicht (mehr) infolge der Geldentwertung gemindert (so noch: BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 2014 - 1 BvR 79/09, Rdnr. 66).

    angewachsen (Ruland in GK-SGB VI, Stand Oktober 2016, vor §§ 63 ff. Rdnr. 28; die Werte in Klammern beziehen sich auf die Zeit von 1957 bis 2006: so nach BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 2014 - 1 BvR 79/09, Rdnr. 84).

    Wird auf die Entwicklung des Standardrentenniveaus abgestellt, also auf das prozentuale Verhältnis der Rente eines Standardrentners, der 45 Jahre aus dem durchschnittlichen Entgelt der Versicherten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, zum Durchschnittsentgelt der Versicherten desselben Jahres, so zeigt sich bei einem Vergleich des Standardrentenniveaus jeweils im Jahr des Beginns der Klägerin im Jahre 2000 und im Jahre 2015 bzw. im Jahr 2011 zwar zwischenzeitlich eine im Unterschied zum Zeitpunkt des Beschlusses des BVerfG vom 03. Juni 2014 - 1 BvR 79/09 (Rdnr. 85) deutliche Veränderung:.

    Dies hat das BVerfG mit dem Beschluss vom 3. Juni 2014 - 1 BvR 79/09, u. a. getan und deren Verfassungsgemäßheit bestätigt.

    Das BVerfG hat im Beschluss vom 3. Juni 2014 - 1 BvR 79/09 (Rdnr. 62) u. a. darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsermessens vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage auch nicht gehalten war, den sich abzeichnenden Finanzbedarf über einen noch höheren Bundeszuschuss sicherzustellen.

    Wie ebenfalls das BVerfG im Beschluss vom 3. Juni 2014 - 1 BvR 79/09 (Rdnr. 65), u. a. ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber mit der zum 1. August 2004 eingetretenen Rechtsänderung die Bewertung der erbrachten Vorleistungen nicht geändert und die rentenrechtliche Rangstelle der Versicherten in der Solidargemeinschaft, die ihren Anteil an der Umverteilung bestimmt, nicht berührt.

  • BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03

    Rentenanpassung 2000 und Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 271/14
    Dies sei gemäß Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 824/03 rechtswidrig, da diese Abkopplung der Renten von den Löhnen nicht "der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung" diene, nicht "von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen" und schon gar nicht "verhältnismäßig" sei.

    Das BVerfG (1 BvR 824/03) sehe die Verhältnismäßigkeit von Kürzungen bei der Rentenanpassung nur dann gegeben, wenn diese Maßnahmen zeitlich befristete Eingriffe seien, kein strukturelles Gewicht hätten und die Renteneinbußen gering wären.

    Das BVerfG hat mit Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07 (abgedruckt in SozR 4-2600 § 68 Nr. 2) entschieden, dass die Beschränkung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 sowie deren Aussetzung zum 01. Juli 2004 nicht gegen das GG insbesondere gegen Grundrechte verstößt.

  • BSG, 21.01.2009 - B 12 R 1/07 R

    Aussetzung der Rentenanpassung 2005 - Altersvorsorgeanteil und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 271/14
    Die Kammer schließe sich nach eigener Prüfung dem Urteil des BSG vom 21. Januar 2009 - B 12 R 1/07 R zur Verfassungsmäßigkeit des Nachhaltigkeits- und Riesterfaktors an.

    Das BVerfG ist damit der Ansicht des BSG zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung zum 01. Juli 2005 (Urteil vom 21. Januar 2009 - B 12 R 1/07 R, zitiert nach juris, abgedruckt in USK 2009-53, Urteil vom 13. November 2008 - 13 R 13/08 R, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2600 § 255e Nr. 1, die u. a. Ausgangsverfahren der Entscheidung des BVerfG gewesen sind), gefolgt.

  • EGMR, 24.11.2022 - 19264/13

    SAKHAROV AND OTHERS v. RUSSIA

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 271/14
    Dagegen erhob die Klägerin am 12. Juni 2014 Klage beim Sozialgericht Berlin, die unter dem Aktenzeichen S 15 bzw. 23 R 3430/14 registriert worden war.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der weiteren beigezogenen Gerichtsakten S 23 R 3430/14, S 176 R 5121/14 - L 6 R 520/16 und S 5 R 4667/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten ( ), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R

    Rentenanpassung zum 1. 7. 2000 nach der Inflationsrate - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 271/14
    Mit der jeweiligen Rentenanpassung wird damit der jeweilige Monatsbetrag der Rente neu bestimmt und damit gegenüber der bisherigen Regelung geändert (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 255c Nr. 1 = BSGE 90, 11).
  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 271/14
    Deswegen ist der Gesetzgeber bei Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich nicht gehindert, deren Wert, der ihnen nach dem seinerzeit geltenden Recht zukam, zu ändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 u. a. Rdnrn. 107-111, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerfGE 58, 81 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7).
  • BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 41/04 R

    Ermittlung des Monatsbetrags der Rente - Beitrittsgebiet - Bildung von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 271/14
    Das BVerfG hat mit Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07 (abgedruckt in SozR 4-2600 § 68 Nr. 2) entschieden, dass die Beschränkung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 sowie deren Aussetzung zum 01. Juli 2004 nicht gegen das GG insbesondere gegen Grundrechte verstößt.
  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R

    Aussetzung der Rentenanpassung 2005 - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 271/14
    Das BVerfG ist damit der Ansicht des BSG zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung zum 01. Juli 2005 (Urteil vom 21. Januar 2009 - B 12 R 1/07 R, zitiert nach juris, abgedruckt in USK 2009-53, Urteil vom 13. November 2008 - 13 R 13/08 R, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2600 § 255e Nr. 1, die u. a. Ausgangsverfahren der Entscheidung des BVerfG gewesen sind), gefolgt.
  • BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 271/14
    Tritt dieser Grundsatz mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerspruch, so ist es Sache des Gesetzgebers, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Falle zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorzug gegeben werden soll (so schon BVerfG, Beschluss vom 14. März 1963 - 1 BvL 28/62, Rdnr. 19, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerfGE 15, 313 = NJW 1963, 851).
  • BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 41/02 R

    Rentenberechnung im Beitrittsgebiet - Beitragsbemessungsgrenze -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 271/14
    Das Urteil des BSG vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R (abgedruckt in SozR 4-2600 § 260 Nr. 1) steht dieser Ansicht nicht entgegen.
  • BSG, 18.06.2013 - B 5 R 16/13 B
  • BSG, 20.11.2013 - B 5 R 276/13 B
  • BSG, 17.04.2012 - B 13 R 432/10 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.10.2019 - L 3 R 447/17
    Rentenanpassungsmitteilungen basieren auf § 65, § 68, § 69 und § 254c, § 255a, § 255b sowie § 255e und 255g SGB VI. Die hier streitigen Rentenanpassungsmitteilung 2013/2014 waren bereits Gegenstand mehrerer gerichtlicher Entscheidungen, ohne dass gerichtliche Beanstandungen daraus resultierten (u.a. zuletzt Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017, L 22 R 271/14, zur Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2014, zitiert nach juris).

    An dieser Rechtslage hat sich bis zur Entscheidung des Senates nichts geändert (vgl. u.a. zuletzt Sächsisches LSG, Urteil vom 13. März 2018, L 5 KN 142/17; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2016, L 3 R 199/15; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017 - L 22 R 271/14 - LSG Baden-Württemberg zur Verfassungsmäßigkeit auch der nachfolgenden Rentenanpassungen zum 01. Juli 2015, zum 01. Juli 2016 sowie zum 01. Juli 2017, Urteil vom 30. Januar 2018 - L 9 R 843/16 -, jeweils in juris).

    Zur Überzeugung des Senates hat der Gesetzgeber bei den Rentenanpassungen zum 01. Juli 2013 und 01. Juli 2014 seinen sozialpolitischen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht überschritten (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017, L 22 R 271/14, juris, Rn. 76 ff.).

    Die vom BVerfG für die gänzlich unterbliebene Rentenanpassung zum 01. Juli 2005 vorgenommene verfassungsrechtliche Beurteilung trifft auch auf die späteren, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgten Rentenanpassungen - einschließlich die hier streitigen zum 01. Juli 2013 und zum 01. Juli 2014 - nach wie vor zu (vgl. ebenso LSG Berlin-Brandenburg zu den Rentenanpassungen zum 01. Juli 2011 bis zum 01. Juli 2016: Urteil vom 26. Januar 2017, L 22 R 271/14, zitiert nach juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 07.04.2017 - L 4 R 4698/15
    Die Bundesregierung hat den zum 1. Juli 2015 maßgeblichen aktuellen Rentenwert zutreffend bestimmt (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017 - L 22 R 271/14 -juris, Rn. 76 ff).

    Das BVerfG hat im Beschluss vom 3. Juni 2014 (1 BvR 79/09 u.a. - juris, Rdnr. 62) darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsermessens vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage auch nicht gehalten war, den sich abzeichnenden Finanzbedarf über einen noch höheren Bundeszuschuss sicherzustellen (vgl. zum Ganzen: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017 - L 22 R 271/14 - juris, Rn. 106).

  • LSG Baden-Württemberg, 30.01.2018 - L 9 R 843/16

    Rentenanpassungsmitteilung als Verwaltungsakt - im Laufe eines Verfahrens

    Mit der jeweiligen Rentenanpassung wird damit der jeweilige Monatsbetrag der Rente neu bestimmt und damit gegenüber der bisherigen Regelung geändert (vgl. Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2017 - L 22 R 271/14 -, Rn. 33, juris dazu auch BSG, Urteil vom 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R -, BSGE 90, 11).
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