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   LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 578/15   

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LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 578/15 (https://dejure.org/2017,3310)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.01.2017 - L 22 R 578/15 (https://dejure.org/2017,3310)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - L 22 R 578/15 (https://dejure.org/2017,3310)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 136 SGB 3, § 137 SGB 3, § 165 SGB 3, § 38 SGB 6, § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Buchst a SGB 6 vom 23.06.2014
    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nach betriebsbedingter Kündigung durch den Arbeitgeber - Verfassungsmäßigkeit der ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 38 SGB 6, § 236b SGB 6, § 51 Abs 3a SGB 6
    Altersrente für langjährig Versicherte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente als Vollrente für besonders langjährig Versicherte; Altersrente für besonders langjährig Versicherte; Nichterfüllung der Wartezeit; Rückausnahme wegen Insolvenz und Geschäftsvollaufgabe; Verfassungskonformität der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Altersrente für besonders langjährig Versicherte; Nichterfüllung der Wartezeit; Rückausnahme wegen Insolvenz und Geschäftsvollaufgabe; Verfassungskonformität der abschließenden Regelung für Rückausnahmen

  • rechtsportal.de

    Altersrente für besonders langjährig Versicherte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2017, 798
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - L 9 R 695/16

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 578/15
    Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu Lasten des Klägers durch die Regelung der §§ 38, 51, 236b SGB VI nF ist nach diesen Maßstäben, insbesondere mit Blick auf den im Sozialrecht grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, vor allem was die Ausgestaltung der Sozialleistungen, die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises (hierzu BVerfGE 106, 166, 175 ff; 111, 160, 169 ff = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 43 ff; 112, 164, 175 f; BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 10 KG 2/07 R) und die Bezugsdauer der einzelnen Sozialleistung anbelangt, nicht anzunehmen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.03.2016, L 2 R 517/15, JURIS-RdNr 49, 62; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016, L 9 R 695/16, JURIS-RdNr 31).

    Auch in Bezug auf den Kläger wurde durch die genannten Neuregelungen nicht in vertrauensgeschützte Rechtspositionen eingegriffen, sondern es wurde ihm - wie anderen Versicherten - lediglich die Teilhabe an einer neu geschaffenen gesetzlichen Vergünstigung verwehrt, was aus den dargestellten Gründen vom weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum umfasst ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016, L 9 R 695/16, JURIS-RdNr 33).

    Zwar ist, worauf das LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 02.03.2016, a.a.O., JURIS-RdNr 45; so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016, L 9 R 695/16, JURIS-RdNr 32) hingewiesen hat, keine tragfähige Grundlage - und erst Recht kein empirischer Beleg - für die Annahme erkennbar, solche "Fehlanreize", wie sie in der Gesetzesbegründung pauschal angesprochen werden, prägten das tatsächliche Geschehen in einem solchen Maße, dass andere Gründe für eine Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn vor diesem Hintergrund vernachlässigt werden könnten.

    Auf der anderen Seite entbehrt die Erwägung, Fehlanreize in Richtung Frühverrentung vermeiden zu wollen, auch nicht eines nachvollziehbaren und vertretbaren Ansatzes (ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016, L 9 R 695/16, JURIS-RdNr 32).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2016 - L 2 R 517/15

    Altersrente für besonders langjährig Versicherte; 45jährige Wartezeit;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 578/15
    Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu Lasten des Klägers durch die Regelung der §§ 38, 51, 236b SGB VI nF ist nach diesen Maßstäben, insbesondere mit Blick auf den im Sozialrecht grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, vor allem was die Ausgestaltung der Sozialleistungen, die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises (hierzu BVerfGE 106, 166, 175 ff; 111, 160, 169 ff = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 43 ff; 112, 164, 175 f; BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 10 KG 2/07 R) und die Bezugsdauer der einzelnen Sozialleistung anbelangt, nicht anzunehmen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.03.2016, L 2 R 517/15, JURIS-RdNr 49, 62; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016, L 9 R 695/16, JURIS-RdNr 31).

    Es handelt sich um die zum 1. Juli 2014 neu eingeführten Begünstigungen bei der Rentengewährung ohne reduzierenden Zugangsfaktor und durch Berücksichtigung weiterer Zeiten, insbesondere des Bezuges von Entgeltersatzleistungen (vgl dazu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.03.2016, L 2 R 517/15, JURIS-RdNr 47 f).

    Zwar ist, worauf das LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 02.03.2016, a.a.O., JURIS-RdNr 45; so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016, L 9 R 695/16, JURIS-RdNr 32) hingewiesen hat, keine tragfähige Grundlage - und erst Recht kein empirischer Beleg - für die Annahme erkennbar, solche "Fehlanreize", wie sie in der Gesetzesbegründung pauschal angesprochen werden, prägten das tatsächliche Geschehen in einem solchen Maße, dass andere Gründe für eine Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn vor diesem Hintergrund vernachlässigt werden könnten.

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 578/15
    Soweit diese Regelung daher vor dem Hintergrund der Finanzierung der gesetzlichen Sozialversicherung als Solidargemeinschaft und der Gestaltung des Arbeitsmarktes durch Anreize zur Beschäftigung erfahrenen, wenn auch älteren Personals erfolgt ist, ist sie aus Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007, 1 BvL 10/00, RdNr 62 zum Aspekt der Finanzierung).

    Für die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich geklärt, dass sie von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist (BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007, 1 BvL 10/00, RdNr 50 mwN).

  • SG Gießen, 14.06.2016 - S 17 R 391/15

    Versicherte der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1952, welche die Wartezeit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 578/15
    Der Gesetzgeber verfolgte mithin nicht das Ziel alle unfreiwillig arbeitslos Gewordenen zu privilegieren, sondern einen Härtefall für diejenigen einzuführen, bei denen die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit objektiv feststeht, ohne dass subjektive Sachverhaltsmomente ermittelt werden müssen (vgl SG Gießen, Urteil vom 14.06.2016, S 17 R 391/15, JURIS-RdNr 50).

    Es ist daher - bei Inkaufnahme von Härten im Einzelfall (etwa wenn die betriebsbedingte Kündigung zur Abwendung der Insolvenz erfolgt - siehe Fall des LSG Celle) - gerechtfertigt, diese Gruppe nicht als typische Gruppe der unfreiwillig arbeitslos Gewordenen im Rahmen der Rückausnahme zu berücksichtigen (SG Gießen, Urteil vom 14.06.2016, S 17 R 391/15, JURIS-RdNr 52), zumal auch Fallkonstellationen der Mitwirkung des Beschäftigten an seiner Entlassung als sozialrechtlich förderungswürdige Verhaltensweisen gedacht werden können (etwa bei einvernehmlicher Beendigung im Rahmen eines sinnvollen Sozialplans zur Rettung des Betriebes und daher wenigstens einiger Arbeitsplätze), die wiederum als Härte bei normativer Vorgabe der unfreiwilligen Beendigung der Beschäftigung gelten dürften.

  • BVerfG, 07.10.2008 - 1 BvR 2995/06

    Verfassungsmäßigkeit der vollen Beitragspflicht von Rentnern zur sozialen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 578/15
    Selbst die Eigentumsgarantie verfestigt das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (BVerfG, Beschluss vom 07.10.2008, 1 BvR 2995/06, 1 BvR 740/07, RdNr 22, mwN).
  • SG Altenburg, 10.12.2015 - S 14 R 3960/14

    Altersrente für besonders langjährig Versicherte - Wartezeiterfüllung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 578/15
    Eine Anknüpfung schon an das Merkmal der Unfreiwilligkeit oder eines Verschuldens der Arbeitslosigkeit beim Betroffenen würde demgegenüber in jedem Fall intensive tatsächliche Ermittlungen erfordern, die auf die Klärung der Rechtmäßigkeit der Kündigung und die subjektiven Hintergründe des Agierens des Versicherten zielen müssten (vgl auch SG Altenburg, Urteil vom 10.12.2015, S 14 R 3960/14, JURIS-RdNr 39 f).
  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 77/08 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - vorzeitige

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 578/15
    Entsprechendes gilt auch für den Kläger, der zwar über die Bestimmung des § 237 SGB VI eine vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen konnte, die aber wegen seiner individuellen Altersgrenze von 65 Jahren (§ 237 Abs. 3 SGB iVm Anlage 19) auf Dauer um den Zugangsfaktor 0, 964 vermindert wird (s. zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung, BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008, 1 BvL 3/05 u.a.; BVerfG (Kammer), Nichtannahmebeschluss vom 05.02.2009, 1 BvR 1631/04; BSG, Urteil vom 05.05.2009, B 13 R 77/08 R).
  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 578/15
    Entsprechendes gilt auch für den Kläger, der zwar über die Bestimmung des § 237 SGB VI eine vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen konnte, die aber wegen seiner individuellen Altersgrenze von 65 Jahren (§ 237 Abs. 3 SGB iVm Anlage 19) auf Dauer um den Zugangsfaktor 0, 964 vermindert wird (s. zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung, BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008, 1 BvL 3/05 u.a.; BVerfG (Kammer), Nichtannahmebeschluss vom 05.02.2009, 1 BvR 1631/04; BSG, Urteil vom 05.05.2009, B 13 R 77/08 R).
  • BVerfG, 30.09.2015 - 2 BvR 1066/10

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 578/15
    Der allgemeinen Gleichheitssatz ist lediglich dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, st Rspr., vgl z B Beschluss vom 30.09.2015, 2 BvR 1066/10, RdNr 26 mwN.).
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 578/15
    Auf dieser Grundlage darf der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG ebd unter Hinweis auf die st. Rspr. des BVerfG: BVerfGE 84, 348 ; 113, 167 ; 126, 268 ).
  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

  • BSG, 19.02.2009 - B 10 KG 2/07 R

    Kindergeld - alleinstehendes Kind - behindertes Kind - Bezugsdauer - Altersgrenze

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95

    Zählkindervorteil

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97

    Kindergeld an Ausländer

  • BVerfG, 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Anhebung der Altersgrenzen bei vorzeitigem

  • BVerfG, 16.06.2016 - 1 BvL 9/14

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 312a BGB a.F

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2018 - L 4 R 38/17

    Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Soweit in Rechtsprechung und Literatur diskutiert wird, ob eine "vollständige Geschäftsaufgabe" im Sinn von § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3a SGB VI erst dann vorliegt, wenn alle Standorte, Betriebe, Betriebsteile und Filialen des Arbeitgebers geschlossen sind (vgl. zB Mittendorff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 51 SGB VI, Rn. 10.8 unter Bezugnahme u.a. auf Dünn/Stosberg, RVaktuell 2014, 156, 161; Gürtner in Kasseler Kommentar SGB VI, § 51 Rn. 14; LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 26.01.2017 - L 22 R 578/15 - juris Rn. 32; LSG Niedersachsen-Bremen Urt. vom 16.11.2016 - L 2 R 176/16 - juris Rn. 26 mit anhängiger Revision BSG B 5 R 25/17 R; vgl. auch Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag, Sachstand, 11.02.2016, WD 6-3000-028/16, S. 5) oder ob das Tatbestandsmerkmal bereits auch schon erfüllt ist, wenn (nur) eines dieser Gebilde geschlossen wird (so die Klägerin), kann dahingestellt bleiben.

    3.) Die Vorschrift des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3a SGB VI ist auch nicht - soweit dies zugunsten der Klägerin zu prüfen ist - verfassungswidrig (vgl. ebenso BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R zu LSG Niedersachsen-Bremen Urt. v. 02.03.2016 - L 2 R 517/15, anhängig BVerfG 1 BvR 323/18; BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R zu LSG Baden-Württemberg Urt. v. 21.06.2016 - L 2 R 517/15, anhängig BVerfG 1 BvR 324/18; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 21.06.2017 - L 2 R 1071/17, anhängig BSG B 13 R 5/17 R; LSG Rheinland-Pfalz Urt. v. 24.04.2017 - L 2 R 471/16; LSG Bayern Urt. v. 15.03.2017 - L 19 R 696/15; LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 26.01.2017 - L 22 R 578/15, anhängig BSG B 13 R 19/17 R).

  • LSG Hessen, 24.11.2017 - L 5 R 274/16
    Die Einstellung der Tätigkeit eines einzelnen Betriebsteils, einer Filiale eines Standorts sowie die Zusammenlegung von Betrieben oder eine Teilstillegung genügt nicht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017, L 22 R 578/15, juris, Rdnr. 32).

    Selbst wenn man entgegen des eindeutigen engen Wortlauts der Rückausnahmeregelung (vgl. BSG, Urteile vom 17. August 2017, B 5 R 8/16 R und B 5 R 16/16 R, Terminbericht Nr. 39/17; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017, L 22 R 578/15, juris, Rdnr. 33) die Norm erweiternd in dem Sinne auslegen wollte, dass jede unfreiwillige und unverschuldete Beendigung der Beschäftigung ausreichen könnte, kann von solchen Umständen im Fall des Klägers nicht die Rede sein: Seine Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn beruhte nicht allein auf Umständen aus der Sphäre des Arbeitgebers, sondern maßgeblich darauf, dass der Kläger nicht bereit war, weiterhin eine Beschäftigung bei dem Arbeitgeber auszuüben.

  • SG Karlsruhe, 06.04.2017 - S 13 R 3508/16
    (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017 - L 22 R 578/15 -, Rn. 32, juris).

    (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017 - L 22 R 578/15 -, Rn. 38, juris).

  • SG Nürnberg, 09.03.2017 - S 2 BL 6/16

    Erweiternde bzw. analoge Anwendung des Bay. Blindengeldgesetzes

    Vielmehr kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2017 - L 22 R 578/15).).
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