Rechtsprechung
LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 71/14 |
Zitiervorschläge
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - L 22 R 71/14 (https://dejure.org/2017,3405)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,3405) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (9)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Anspruch auf Witwenrente bei Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 46 SGB 6
Witwenrente - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung einer großen Witwenrente; Erwartbarkeit tödlicher Folgen einer Erkrankung bei Eheschließung nach ärztlicher Auffassung; Witwenrente; Anspruchsausschluss bei Versorgungsehe; Besondere Umstände des Falles; Schwere Erkrankung ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Witwenrente; Anspruchsausschluss bei Versorgungsehe; Besondere Umstände des Falles; Schwere Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose
- rechtsportal.de
Witwenrente
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Berlin, 13.11.2013 - S 15 R 5582/12
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 71/14
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R
Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 71/14
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R, abgedruckt in FamRZ 2009, 1667), der der Senat folgt, ergeben sich folgende Maßstäbe: So stellt der Begriff der besonderen Umstände einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden muss und der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt.
- SG Detmold, 24.08.2022 - S 11 R 612/21 Allein die Tatsache, dass Hinterbliebener und Versicherte vor dem Tod schon seit vielen Jahren ununterbrochen in häuslicher und eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt haben, reicht nicht aus, um die die Vermutung der Versorgungsehe zu widerlegen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.01.2017 - Az.: L 22 R 71/14).