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   LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2018 - L 22 R 171/17   

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https://dejure.org/2018,27112
LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2018 - L 22 R 171/17 (https://dejure.org/2018,27112)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.07.2018 - L 22 R 171/17 (https://dejure.org/2018,27112)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Juli 2018 - L 22 R 171/17 (https://dejure.org/2018,27112)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 2 Abs 1 StBVG NW, § 8 Abs 1 StBVG NW, § 13 StBVG NW, StBVersorgWSa NW
    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem selbstständigen Steuerberater, der in einem anderen Bundesland auch als Syndikus-Steuerberater beschäftigt ist

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 6 Abs 1 SGB 6, § 73 StBerG, § 34 StBerG
    Befreiung Versicherungspflicht - Gesetzliche Rentenversicherung - Steuerberater - berufsständisches Versorgungssystem - berufsständische Kammer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befreiung von der Versicherungspflicht für eine Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater; Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung; Tätigkeitsbezogene Befreiung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 6 Abs. 1 ; StBerG § 73 ; StBerG § 34
    Befreiung Versicherungspflicht; Gesetzliche Rentenversicherung; Steuerberater; berufsständisches Versorgungssystem; berufsständische Kammer

  • rechtsportal.de

    SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Befreiung von der Versicherungspflicht für eine Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Befreiung von Versicherungspflicht für Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R

    Rentenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassener

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2018 - L 22 R 171/17
    § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gibt versicherungspflichtig Beschäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die "Beschäftigung, wegen der" sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind (BSG, Urteil vom 03. April 2014 - B 5 RE 13/14 R, Rdnr. 28, zitiert nach juris).

    Insofern unterscheidet sich das Berufsbild eines Steuerberaters von der eines Rechtsanwalts (zur Tätigkeit eines sogenannten Syndikusanwalts": BSG, Urteil vom 03. April 2014 - B 5 RE 13/14 R, Rdnrn. 34 bis 37, 39, 43, m. w. N.).

    Andernfalls würde im Wege der "Auslegung" das funktionell unverzichtbare Erfordernis der Doppelrelevanz einer Erwerbstätigkeit aufgegeben und damit der tatbestandliche Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI überhaupt verlassen (BSG, Urteil vom 03. April 2014 - B 5 RE 13/14 R, Rdnr. 33).

    Die Tätigkeit eines Steuerberaters unterscheidet sich mithin von der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, der in einer abhängigen Beschäftigung, jedenfalls bis zur Neuregelung durch Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl I 2015, 2517) - Syndikusanwälte-Neuordnungsgesetz - mit Wirkung zum 1. Januar 2016, in der Funktion des angestellten Syndikusanwaltes nach seinem Standesrecht nicht als Rechtsanwalt tätig wurde und wegen dieses Beschäftigung auch nicht einer Versorgungseinrichtung angehörte (vgl. zum ganzen: BSG, Urteil vom 03. April 2014 - B 5 RE 13/14 R, abgedruckt in BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 12).

  • BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 19/01 R

    Versorgungsausgleich - Beitragserstattung - Anfechtbarkeit eines dem

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2018 - L 22 R 171/17
    Es entspricht nicht der Billigkeit, einem Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt hat (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 19/01 R, Rdnr. 44, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 90, 127 = SozR 3-5795 § 10d Nr. 1), dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.
  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2018 - L 22 R 171/17
    Dem entspricht die Erläuterung in der Gesetzesbegründung, wonach die Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI dazu dient, den sozialen Schutz der Betroffenen zu verbessern und § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI sicherstellen soll, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel des Alterssicherungssystems führt (Hinweis auf Bundestag-Drucksache 11/4124, S 151, 152).
  • BFH, 09.08.2011 - VII R 2/11

    Vereinbarkeit einer in Vollzeit ausgeübten Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2018 - L 22 R 171/17
    Eine solche Beschäftigung ist mit dem Beruf des Steuerberaters selbst dann vereinbar, wenn durch die in Vollzeit ausgeübte Angestelltentätigkeit die selbständige Steuerberatertätigkeit nur als Nebenberuf ausgeübt werden kann (Bundesfinanzhof - BFH, Urteil vom 09. August 2011 - VII R 2/11, Rdrn.9, 14, 15, zitiert nach juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 09.10.2002 - L 8 RA 48/01

    Ausnahmen von der Befreiung von der Versicherungspflicht ; Anspruch auf Befreiung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2018 - L 22 R 171/17
    Da im Land Berlin eine berufsständische Versorgungseinrichtung für Steuerberater nicht geschaffen wurde, lägen in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht vor (für diesen Fall auch: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 9. Oktober 2002 - L 8 RA 48/01, Rdnr. 23, zitiert nach juris).
  • BSG, 22.10.1998 - B 5/4 RA 80/97 R

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2018 - L 22 R 171/17
    Den Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsbezug der Befreiung hebt auch die Übergangsvorschrift des § 231 SGB VI hervor (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - B 5/4 RA 80/97 R, Rdnrn. 19, 20, m. w. N., zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 83, 74 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 12).
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