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   LSG Berlin-Brandenburg, 26.10.2017 - L 32 AS 1345/13   

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https://dejure.org/2017,43848
LSG Berlin-Brandenburg, 26.10.2017 - L 32 AS 1345/13 (https://dejure.org/2017,43848)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.10.2017 - L 32 AS 1345/13 (https://dejure.org/2017,43848)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - L 32 AS 1345/13 (https://dejure.org/2017,43848)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 22 SGB 2
    Betriebs- Heizkosten-Nachzahlung - Obliegenheit zur Kostensenkung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    SGB-II-Leistungen; Kosten der Unterkunft und Heizung; Nachzahlung aus einer Heiz- und/oder Nebenkostenabrechnung; Vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit tatsächlich entstandene Kosten; Kein gesonderter Antrag erforderlich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB-II -Leistungen; Kosten der Unterkunft und Heizung; Nachzahlung aus einer Heiz- und/oder Nebenkostenabrechnung; Vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit tatsächlich entstandene Kosten; Kein gesonderter Antrag erforderlich

  • rechtsportal.de

    SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
    SGB-II -Leistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.10.2017 - L 32 AS 1345/13
    4. sind zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 15, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 20, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 42).

    Im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zugrunde liegende Konzept damit von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen und ggf. ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 20).

    Wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs. 4 WoFG (als Nachfolgeregelung zu § 5 Abs. 2 WoBindG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) auf die nach § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Wohnungsgrößen (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 22, m. w. N.; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 17).

    Die weitergehenden Differenzierungen nach der Raumzahl sind für die Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II unbeachtlich (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 22; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 18).

    Insgesamt können Kosten der Unterkunft nur in einer Höhe beansprucht werden, wie sie Partnern in einer gemeinsamen Wohnung zustehen (so und wegen der Besonderheiten trotz Fortbestehens der Bedarfsgemeinschaft in Fällen eines nicht im Vorhinein auf unter sechs Monate beschränkten dauerhaften auswärtigen Aufenthalts: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 23).

    Maßgebender Gesichtspunkt kann damit die Ausrichtung des öffentliche Nahverkehrs auf ein bestimmtes Kerngebiet sein, das auch von den Randlagen aus in Fahrzeiten erreichbar ist, wie sie erwerbstätigen Pendlern zugemutet werden (vgl. § 121 Abs. 4 Satz 2 SGB III), sofern innerhalb dieses Raumes auch einfache Wohnlagen, an deren Mietniveau sich die Referenzmieten orientieren, vorhanden sind, sodass die Bildung eines engeren Vergleichsraums, die das Risiko der Gettoisierung in sich birgt, nicht erforderlich erscheint (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 24).

    Für Hilfebedürftige innerhalb Berlins ist damit maßgeblicher Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Berlin (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 19).

    Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG auf Grundlage eines diese Vorgaben beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 25, m. w. N.; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 21).

    Die Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz des Landes Berlin vom 7. Juni 2005 (Amtsblatt für Berlin 2005, 3743), geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006 (Amtsblatt für Berlin 2006, 2062) - AV-Wohnen -, bei denen es sich um bloße Verwaltungsvorschriften handelt, die keine unmittelbare Rechtswirkung für die Betroffenen entfalten, sind zur Bewertung angemessener Wohnkosten ungeeignet, weil sie eine Bruttowarmmiete ausweisen, obwohl die Beurteilung von Unterkunftskosten von der Beurteilung der Heizkosten unabhängig zu erfolgen hat (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 26), ihnen also kein schlüssiges Konzept i. S. der Rechtsprechung des BSG zugrunde liegt (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 22).

    (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 27, m. w. N.).

    Sollen aus Daten eines qualifizierten Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden, ist eine Beschränkung auf Daten bestimmter Bauklassen grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn es liegt statistisch valides Material vor, das eine Aussage darüber zulässt, welche Bauklassen in welchem Umfang tatsächlich den gesamten Vergleichsraum - und nicht lediglich ganz bestimmte, als sozial problematisch einzuschätzende Teile hiervon - prägen (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 28; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 24).

    Zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes sind diese Werte sowie die in den Fußnoten zur Mietspiegeltabelle ausgewiesenen Abschläge auf die Spalten 1, 3, 5 und 6 für weit unterdurchschnittliche Ausstattungen nicht mit heranzuziehen, denn auf Wohnungen mit diesem untersten Ausstattungsgrad können Hilfebedürftige bei der Wohnungssuche grundsätzlich nicht verwiesen werden (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 29).

    Das arithmetische Mittel für sich genommen bietet damit nicht die Gewähr, dass das einfache Mietsegment realistisch abgebildet wird (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 30).

    Soweit sich insoweit weitergehende Schlüsse insbesondere aus den Grundlagendaten eines qualifizierten Mietspiegels ziehen lassen, können diese Daten zugrunde gelegt werden (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 31).

    Dabei ist zulässigerweise dieser Wert auf Grundlage der jeweiligen Mittelwerte der Rasterfelder zu bilden (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 32, unter Hinweis auf Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2010, 28; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 26).

    Eine vertragliche Vereinbarung über die Umlage der Betriebskosten auf den Mieter erfolgt bei Abschluss eines Mietvertrages nahezu ausnahmslos, denn ohne eine solche Regelung können die in § 556 BGB genannten Betriebskosten vom Vermieter nicht auf den Mieter umgelegt werden (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 33).

    Solche Gründe, weshalb die Werte des Deutschen Mieterbundes ein realistischeres Bild des örtlichen Preisniveaus von Berlin abgeben sollten, sind bislang nicht ersichtlich (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 34; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 28).

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 32/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.10.2017 - L 32 AS 1345/13
    4. sind zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 15, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 20, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 42).

    Soweit die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft, also die von ihm zu zahlende Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten, die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft des Hilfebedürftigen übersteigen, sind erstere nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 13, m. w. N.).

    Wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs. 4 WoFG (als Nachfolgeregelung zu § 5 Abs. 2 WoBindG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) auf die nach § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Wohnungsgrößen (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 22, m. w. N.; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 17).

    Die weitergehenden Differenzierungen nach der Raumzahl sind für die Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II unbeachtlich (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 22; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 18).

    Für Hilfebedürftige innerhalb Berlins ist damit maßgeblicher Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Berlin (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 19).

    Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG auf Grundlage eines diese Vorgaben beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 25, m. w. N.; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 21).

    Die Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz des Landes Berlin vom 7. Juni 2005 (Amtsblatt für Berlin 2005, 3743), geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006 (Amtsblatt für Berlin 2006, 2062) - AV-Wohnen -, bei denen es sich um bloße Verwaltungsvorschriften handelt, die keine unmittelbare Rechtswirkung für die Betroffenen entfalten, sind zur Bewertung angemessener Wohnkosten ungeeignet, weil sie eine Bruttowarmmiete ausweisen, obwohl die Beurteilung von Unterkunftskosten von der Beurteilung der Heizkosten unabhängig zu erfolgen hat (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 26), ihnen also kein schlüssiges Konzept i. S. der Rechtsprechung des BSG zugrunde liegt (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 22).

    Sollen aus Daten eines qualifizierten Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden, ist eine Beschränkung auf Daten bestimmter Bauklassen grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn es liegt statistisch valides Material vor, das eine Aussage darüber zulässt, welche Bauklassen in welchem Umfang tatsächlich den gesamten Vergleichsraum - und nicht lediglich ganz bestimmte, als sozial problematisch einzuschätzende Teile hiervon - prägen (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 28; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 24).

    Dabei ist zulässigerweise dieser Wert auf Grundlage der jeweiligen Mittelwerte der Rasterfelder zu bilden (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 32, unter Hinweis auf Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2010, 28; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 26).

    Solche Gründe, weshalb die Werte des Deutschen Mieterbundes ein realistischeres Bild des örtlichen Preisniveaus von Berlin abgeben sollten, sind bislang nicht ersichtlich (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 34; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 28).

    Diese Tatsachenvermutung kann aber erschüttert werden (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 29).

    § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt keine Rechtsgrundlage zur Übernahme von Kosten für beruflich genutzte Räume dar (BSG, Urteil vom 06. April 2011 - B 4 AS 119/10 R, Rdnr. 36, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 35, zitiert nach juris).

  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unangemessenheit der Heizkosten -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.10.2017 - L 32 AS 1345/13
    Solche Zielsetzungen sind im Anwendungsbereich des SGB II aber nach den gesetzgeberischen Vorgaben unbeachtlich (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R, Rdnr. 22, m. w. N., zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 69).

    Lässt sich nicht feststellen, dass im Einzelfall höhere Aufwendungen gleichwohl angemessen sind, treffen ihn die Folgen im Sinne der materiellen Beweislast (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R, Rdnr. 23, m. w. N.).

    Schließlich liegt nahe, für Energieträger, die im Heizspiegel nicht gesondert aufgeführt sind (Strom, Holz, Solarenergie o. ä.), den jeweils kostenaufwändigsten Energieträger des Heizspiegels vergleichend zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R, Rdnr. 25).

    Als solche kommen personenbedingte Gründe (z. B. Bettlägerigkeit eines Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft, Zugehörigkeit kleiner Kinder zur Bedarfsgemeinschaft o. ä.) in Betracht (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R, Rdnr. 26, m. w. N.), die geeignet sind, einen erhöhten Heizbedarf zu erklären.

    Auch unangemessen hohe (und damit unwirtschaftliche) Kosten, die der hilfebedürftige Leistungsempfänger nicht beeinflussen kann, berechtigten den Träger der Grundsicherung im Grundsatz nicht anders als bei überhöhten Unterkunftskosten Kostensenkungsmaßnahmen einzufordern (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R, Rdnr. 27).

    Der Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen überhöhter Heizkosten ist aber nur zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt keine höheren Kosten als bisher anfallen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R, Rdnrn. 29 und 30).

    Es bleibt dem kommunalen Träger überlassen, eine Datenermittlung zur Bestimmung eines differenzierten abstrakt angemessenen Wertes der Heizkosten im in Bezug zu nehmenden Wohnsegment durchzuführen oder entsprechende Wohnungen nachzuweisen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R, Rdnrn. 32 und 33).

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.10.2017 - L 32 AS 1345/13
    Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu einem solchen angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hat das BSG grundsätzlich verneint, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R, Rdnr. 30, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 46 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, abgedruckt in BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19).

    Diese Vorschrift begründet eine Obliegenheit des Leistungsberechtigten zur Kostensenkung, wenn die tatsächlichen Kosten höher als die angemessenen Kosten sind (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rdnr. 30, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19).

    Dabei ist ohne Belang, dass die Kostensenkungsaufforderung lediglich auf eine nach Ansicht des Leistungsträgers als angemessen erachtete Bruttowarmmiete hinweist, ohne zwischen Grundmiete, "kalten" Nebenkosten und Heizkosten zu differenzieren, und ob die genannte Mietobergrenze sachlich-inhaltlich richtig ist, denn der Streit darüber, ob die vom Leistungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage auszutragen, welche Aufwendungen i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind (BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R, Rdnrn 33 und 34, m. w. N., zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rdnr 40).

    Allein die objektive fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung mit einem Ausnahmefall, wenn dadurch bewirkt wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rdnr 40).

    Demgegenüber können insbesondere alleinstehende erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die solche oder ähnliche Gründe nicht haben, den Tatbestand der subjektiven Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen kaum erfüllen (BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R, Rdnrn 36 und 37; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rdnrn 32 und 35).

    Eine objektive Unmöglichkeit, eine andere angemessene Unterkunft zu erlangen, liegt in der Regel (abgesehen in seltenen Ausnahmefällen) nicht vor, denn in Deutschland gibt es derzeit keine allgemeine Wohnungsnot (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rdnr 36).

  • BSG, 16.04.2013 - B 14 AS 28/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unangemessenheit der Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.10.2017 - L 32 AS 1345/13
    Die Sechs-Monatsfrist ist jedoch kein starrer Zeitraum; vielmehr sind Abweichungen nach oben und nach unten zulässig, wie schon dem Wortlaut der Norm zu entnehmen ist (BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 28/12 R, Rdnr. 20, zitiert nach juris; abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 67).

    In den tatsächlichen Verhältnissen des Klägers traten seit dem Schreiben des Beklagten vom 30. Mai 2007 auch keine wesentlichen Änderungen bezüglich der Unterkunft, wie eine Änderung der Bewohnerzahl (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 28/12 R, Rn. 19) oder wie eine Änderung der Wohnungsgröße, den maßgeblichen unterkunftsbezogenen Kriterien für die Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete, ein, die objektiv oder aus Sicht des Klägers eine grundsätzliche Neubewertung der Angemessenheit hätte rechtfertigen können.

    Aus dem bloßen Zeitablauf einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung kann jedenfalls dann nichts hergeleitet werden, wenn der Leistungsträger nicht erkennbar gemacht hat, dass er an der Kostensenkungsaufforderung nicht mehr festhält (BSG, Urteil vom 16. April 2016 - B 14 AS 28/12 R, Rn. 41).

    Ein Recht, die "Schonzeit" von in der Regel längstens sechs Monaten auszuschöpfen, besteht nicht, da, wie oben bereits dargelegt (BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 28/12 R, Rdnr. 20), die Sechs-Monatsfrist Abweichungen nach oben und nach unten zulässt.

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze für die

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.10.2017 - L 32 AS 1345/13
    Ist ein Umzug erforderlich, etwa um eine Wohnung zu einem angemessenen Mietpreis anzumieten, besteht eine "Schonzeit" nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II von in der Regel längstens sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R, Rdnrn. 15 und 16, m. w. N., zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 105, 188 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 28).

    Sie ist aber auf denjenigen beschränkt, der die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II erfüllt und den nach § 37 Abs. 1 SGB II erforderlichen Antrag stellt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R, Rdnr. 19).

    Dies gilt jedoch nicht, wenn er bereits eine wirksame Kostensenkungsaufforderung erhalten hat und daher "bösgläubig" bezüglich der unangemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R, Rdnr. 19).

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.10.2017 - L 32 AS 1345/13
    Dabei ist ohne Belang, dass die Kostensenkungsaufforderung lediglich auf eine nach Ansicht des Leistungsträgers als angemessen erachtete Bruttowarmmiete hinweist, ohne zwischen Grundmiete, "kalten" Nebenkosten und Heizkosten zu differenzieren, und ob die genannte Mietobergrenze sachlich-inhaltlich richtig ist, denn der Streit darüber, ob die vom Leistungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage auszutragen, welche Aufwendungen i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind (BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R, Rdnrn 33 und 34, m. w. N., zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rdnr 40).

    Ein Erfordernis zur nochmaligen Information über die Unangemessenheit der Aufwendungen und die Obliegenheit der Kläger zur Kostensenkung besteht ausnahmsweise nur dann, wenn ein objektiver Beobachter auf Empfängerseite bei verständiger Würdigung des Sachverhalts aus einem Verhalten des Leistungsträger hätte schließen dürfen, dass sich der Leistungsträger an eine zuvor erteilte Information nicht mehr festhalten lassen will (BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R, Rdnr 35).

    Demgegenüber können insbesondere alleinstehende erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die solche oder ähnliche Gründe nicht haben, den Tatbestand der subjektiven Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen kaum erfüllen (BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R, Rdnrn 36 und 37; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rdnrn 32 und 35).

  • BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebs- und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.10.2017 - L 32 AS 1345/13
    Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen: Ob dem Kläger ein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung des einmaligen Bedarfs für Unterkunft und Heizung aus der Heizkostennachforderung zustehe, beurteile sich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Nachforderung aus einer Heiz- und Nebenkostenabrechnung sei grundsätzlich als Bedarf für Unterkunft und Heizung in dem Monat ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 62/09 R -, juris Rn. 13; Urteil vom 24. November 2011 - B 14 AS 121/10 R -, juris Rn. 14 ff.).

    Soweit einzelne Nebenkosten, wie bei einer geforderten Nachzahlung, in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 62/09 R, Rdnr. 13, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 38).

    Eines gesonderten Antrages bedarf es nicht, denn mit der Vorlage der Heiz- und/oder Betriebskostenabrechnung konkretisiert der Leistungsberechtigte lediglich die Höhe seines bereits gestellten Antrags auf Leistungen nach dem SGB II (BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 62/09 R, Rdnr. 14).

  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 12/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebskosten- bzw

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.10.2017 - L 32 AS 1345/13
    Nur eine derartige Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II wird ferner der den Vorschriften innewohnenden Schutzfunktion gerecht (BSG, Urteil vom 06. April 2011 - B 4 AS 12/10 R, Rdnr. 17, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 45).

    Da, wie ausgeführt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraums, dem die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist, maßgebend sind (BSG, Urteil vom 06. April 2011 - B 4 AS 12/10 R, Rdnr. 17), ist vorliegend die Prüfung der Obliegenheit der Kostensenkung auf den Zeitraum vom 01. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 zu erstrecken.

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.10.2017 - L 32 AS 1345/13
    Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu einem solchen angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hat das BSG grundsätzlich verneint, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R, Rdnr. 30, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 46 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, abgedruckt in BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19).

    Dies gilt zumindest dann an, wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R, Rdnr. 30).

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

  • BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 40/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebs- und

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R

    Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf endgültige

  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 16/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Ermittlung der Höhe des

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

  • BSG, 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizungskosten - Abzug für

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des

  • BSG, 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Heizkostenabrechnung nach

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - L 20 AS 2478/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft und Heizung; Anforderung

    Allein das Aufwerfen von Problemen bezüglich der Ermittlung der Daten führt jedenfalls für den Senat nicht dazu, dass der Mietspiegel 2009, der im Land Berlin von mehreren Interessenverbänden sowohl der Mieter als auch der Vermieter auch hinsichtlich der Datenerhebung anerkannt worden ist (ABl. 2009, S. 1409), nicht die Vermutung stützt, dass Wohnraum zu den sich aus ihm ergebenden Mietwerten auch tatsächlich zur Verfügung steht (i.E. auch zum Berliner Mietspiegel 2009 LSG Berlin-Brandenburg v. 13.01.2016 - L 10 AS 480/12 - juris, Rn. 59; v. 23.02.2017 - L 34 AS 2276/11 - juris, Rn. 35; v. 26.10.2017 - L 32 AS 1345/13 - juris, Rn. 74, anders nunmehr v. 31.01.2018 - L 32 AS 1223/15 - juris).
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