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   LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2021 - L 9 KR 399/19   

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https://dejure.org/2021,2833
LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2021 - L 9 KR 399/19 (https://dejure.org/2021,2833)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.01.2021 - L 9 KR 399/19 (https://dejure.org/2021,2833)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Januar 2021 - L 9 KR 399/19 (https://dejure.org/2021,2833)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5
    Krankengeld - Ruhen wegen verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit - Nichtzugang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - L 9 KR 204/19

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Übersendung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2021 - L 9 KR 399/19
    Abgrenzung zu und Fortführung von LSG Berlin-Potsdam vom 5.11.2020 - L 9 KR 204/19.

    Zwar hat der Senat in einem ähnlichen Fall durch Beschluss vom 5. November 2020 (L 9 KR 204/19) der Versicherten Krankengeld zugesprochen und die Voraussetzungen einer Beweislastumkehr zu Lasten der beklagten Krankenkasse bejaht.

  • BSG, 05.12.2019 - B 3 KR 5/19 R

    Krankenversicherung - Gewährung von Krankengeld - Versäumnis der Meldefrist

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2021 - L 9 KR 399/19
    Tatsächlich ist hier die Meldung der am 6. Januar 2017 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit erst am 30. Januar 2017 erfolgt, so dass der Ruhenstatbestand greift; maßgeblich ist insoweit nicht die rechtzeitige Absendung eines Briefs, sondern dessen tatsächlicher Eingang bei der Krankenkasse (Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Dezember 2019, B 3 KR 5/19 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 18).
  • BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2021 - L 9 KR 399/19
    Bei verspäteter Meldung sei die Gewährung von Krankengeld selbst dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei vorlägen und die Versicherte kein Verschulden an der verspäteten Meldung treffe (Hinweis auf Bundessozialgericht, B 3 KR 23/17 R).
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