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   LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2020 - L 1 KR 308/18   

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https://dejure.org/2020,5975
LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2020 - L 1 KR 308/18 (https://dejure.org/2020,5975)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.02.2020 - L 1 KR 308/18 (https://dejure.org/2020,5975)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - L 1 KR 308/18 (https://dejure.org/2020,5975)
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  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R

    Krankenversicherung - Antrag auf Krankenbehandlung (hier Psychotherapie) -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2020 - L 1 KR 308/18
    Der Antrag habe außerdem eine Leistung betroffen, die der Kläger für erforderlich habe halten dürfen und die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung liege (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 8. März 2016 - B 1 KR 25/15 R -).

    Als Leistungsgrenze, die jedem Versicherten klar sein müssen, sprechen die Gesetzesmaterialien beispielhaft den Fall an, dass die Krankenkasse auch im Fall der selbstbeschafften Leistung, zum Beispiel bei einer notwendigen Versorgung mit Zahnersatz, nicht den vom Versicherten zu tragenden Eigenanteil zu übernehmen hat (BSG, Urteil vom 08. März 2016 - B 1 KR 25/15 R -, BSGE 121, 40-49, Rdnr. 26 mit Bezugnahme auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Entwurf eines PatRVerbG der Bundesregierung, BT-Drucks 17/11710 S 30).

  • BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 16/16 R

    Gesetzliche Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2020 - L 1 KR 308/18
    Dies werde insbesondere dadurch ersichtlich, dass der Kläger in seinem Leistungsantrag ausdrücklich den Wunsch geäußert habe, die geschlechtsangleichende Maßnahme in der Privatklinik durchführen zu lassen, obwohl zugelassene Vertragskrankenhäuser die streitgegenständlichen Leistungen ebenso erbringen könnten (Bezugnahme auf Bundessozialgericht [BSG] vom 11. Juli 2017 - B 1 KR 16/16 R - Rdnr. 23).
  • BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 11/13 R

    Krankenversicherung - augenärztliche Behandlung - Erkrankung an altersbedingter

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2020 - L 1 KR 308/18
    Wenn ein Versicherter eine Leistung außerhalb des Naturalleistungssystems in Anspruch nehmen will, etwa weil die Versorgung mit zugelassenen Leistungserbringern vermeintlich nicht sichergestellt ist, muss er vorher die Krankenkasse aufsuchen, um ihr zu ermöglichen, die angebliche Versorgungslücke zu überprüfen (BSG, Urteil vom 02. September 2014 - B 1 KR 11/13 R -, BSGE 117, 10-21, Rdnr. 18 m. weit. Nachweis).
  • BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 25/06 R

    Krankenversicherung - ambulante Behandlung im Krankenhaus ohne Empfehlung des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2020 - L 1 KR 308/18
    Dies kann etwa bei einem Systemversagen der Fall sein (BSG, a. a. O. Rdnr. 16; Urteil vom 27. März 2007 - B 1 KR 25/06 R -, juris-Rdnr. 14 jeweils für neue Behandlungsmethoden).
  • BSG, 11.07.2017 - B 1 KR 26/16 R

    Versorgung mit einer bariatrischen Operation (Verkleinerung des Magenvolumens)

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2020 - L 1 KR 308/18
    Diese hat zur Folge, dass das in seinem Gegenstand durch den Antrag bestimmte Verwaltungsverfahren beendet ist und dem Versicherten unmittelbar ein Anspruch auf Versorgung mit der Leistung zusteht (BSG, Urteil vom 7. November 2017 - B 1 KR 2/17 R - Rdnr. 10 mit Bezugnahme auf Urteil vom 11. Juli 2017- B 1 KR 26/16 R - Rdnr. 8).
  • BSG, 27.08.2019 - B 1 KR 1/19 R

    Krankenversicherung - Genehmigungsfiktion bei nicht rechtmissbräuchlich

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2020 - L 1 KR 308/18
    Denn nur der Naturalleistungsanspruch kraft Genehmigungsfiktion ermöglicht auch mittelosen Berechtigten, die nicht in der Lage sind, sich die begehrte Leistung selbst zu beschaffen, ihren Anspruch zu realisieren (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 2019 - B 1 KR 1/19 R - Rdnr. 13).
  • BSG, 07.11.2017 - B 1 KR 2/17 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Antrag auf Augmentationsmastopexie -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2020 - L 1 KR 308/18
    Diese hat zur Folge, dass das in seinem Gegenstand durch den Antrag bestimmte Verwaltungsverfahren beendet ist und dem Versicherten unmittelbar ein Anspruch auf Versorgung mit der Leistung zusteht (BSG, Urteil vom 7. November 2017 - B 1 KR 2/17 R - Rdnr. 10 mit Bezugnahme auf Urteil vom 11. Juli 2017- B 1 KR 26/16 R - Rdnr. 8).
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