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   LSG Berlin-Brandenburg, 27.05.2016 - L 9 AS 1782/14 B   

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https://dejure.org/2016,14016
LSG Berlin-Brandenburg, 27.05.2016 - L 9 AS 1782/14 B (https://dejure.org/2016,14016)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.05.2016 - L 9 AS 1782/14 B (https://dejure.org/2016,14016)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Mai 2016 - L 9 AS 1782/14 B (https://dejure.org/2016,14016)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 105 SGG, § 144 SGG
    Gerichtsbescheid - Antrag auf mündliche Verhandlung - Entscheidung durch Beschluss oder durch Urteil

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine Entscheidung über einen Antrag auf mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren nach Erlass eines Gerichtsbescheides

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 105; SGG § 144
    Gerichtsbescheid - Antrag auf mündliche Verhandlung - Entscheidung durch Beschluss oder durch Urteil

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an eine Entscheidung über einen Antrag auf mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren nach Erlass eines Gerichtsbescheides

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 12.08.1981 - I B 72/80

    Antrag auf mündliche Verhandlung - Zulässigkeit eines Antrags - Beschluß -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.05.2016 - L 9 AS 1782/14
    3.) Darüber hinaus spricht viel dafür, dass - jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art - im Klageverfahren durch Urteil entschieden werden muss, wenn Streit über die Frage entsteht, ob ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheids zulässig ist (in diesem Sinne die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - Urteil vom 12. August 1981 - I B 72/80 -, BFHE 134, 216; Urteil vom 30. März 2006 - V R 12/04 -, BFHE 212, 411; veröffentlicht auch in juris).

    Nichts anderes dürfte deshalb für den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten, der Teil des die endgültige Entscheidung in der Sache betreffenden Vorganges ist (vgl. BFH, Urteil vom 12. August 1981, I B 72/80, BFHE 134, 216).

  • BFH, 30.03.2006 - V R 12/04

    Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.05.2016 - L 9 AS 1782/14
    3.) Darüber hinaus spricht viel dafür, dass - jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art - im Klageverfahren durch Urteil entschieden werden muss, wenn Streit über die Frage entsteht, ob ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheids zulässig ist (in diesem Sinne die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - Urteil vom 12. August 1981 - I B 72/80 -, BFHE 134, 216; Urteil vom 30. März 2006 - V R 12/04 -, BFHE 212, 411; veröffentlicht auch in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2017 - L 13 AS 3192/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtsbescheid - Antrag auf Durchführung einer

    Der Senat kann sich dieser Auffassung jedoch nicht anschließen, so dass das SG die Ablehnung des Antrags auf mündliche Verhandlung bzw. die Feststellung, dass der ergangene Gerichtsbescheid rechtskräftig ist, durch Urteil hätte aussprechen müssen (so auch Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. August 1981, I B 72/80, Juris; Hennig, § 105 SGG Rdnr. 117; Zeihe § 105 SGG Rdnr. 20b und 15f; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2016, L 9 AS 1782/14 B; Juris; insoweit zustimmend Schütz, jurisPR-SozR 20/2016 Anm. 4; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 17. Auflage, § 84 Rdnr. 39; Schoch/Schneider/Bier, Kommentar zur VwGO, § 84 Rdnr. 43; erkennender Senat, Urteil vom 28. August 2014, L 13 AS 3162/14 [ zu einem unstatthaften Antrag], Juris).
  • LSG Sachsen, 13.10.2022 - L 3 AS 1138/16
    Der 9. Senat des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg hat im Beschluss vom 27. Mai 2016 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes gleichfalls hierzu tendiert (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2016 - L 9 AS 1782/14 B - ASR 2016, 164 f. = juris Rdnr. 7).

    Unabhängig davon sieht er aber das Sozialgericht als verpflichtet an, mündlich zu verhandeln, wenn ein Kläger nach dem Erlass eines Gerichtsbescheides die mündliche Verhandlung beantragt und vorträgt, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes des § 144 SGG nicht erreicht werde, und wenn das Sozialgericht vor Erlass des Gerichtsbescheids keine konkreten abweichenden Feststellungen zur Höhe des Beschwerdewertes getroffen und dem Kläger hierzu kein rechtliches Gehör gewährt hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2016, a. a. O., Rdnr. 6).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - L 7 AS 135/20

    Statthaftigkeit eines Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung nach

    Spätestens mit der Wahl des Rechtsbehelfs - hier Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung - haben die rechtlich vertretenen Kläger jedoch zum Ausdruck gebracht, dass ihr (verbliebenes) Begehren nicht die Streitwertgrenze von 750 EUR übersteigt (vgl. zu diesem Aspekt auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.05.2016 - L 9 AS 1782/14 B).

    Das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss über die Ablehnung einer mündlichen Verhandlung ist kein eigenes Verfahren oder ein eigener Verfahrensabschnitt, sondern nur ein Zwischenstreit im noch anhängigen Rechtsstreit (Beschluss des Senats vom 16.04.2018 - L 7 AS 1476/17 B; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.05.2016 - L 9 AS 1782/14 B).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.11.2021 - L 5 AS 206/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtsbescheid - Antrag auf Durchführung einer

    Über die Beschwerde des Beklagten hat der Senat gemäß § 176 SGG durch Beschluss zu entscheiden (so auch: Landessozialgericht [LSG] für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2020, L 7 AS 135/20 B; LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2016, L 9 AS 1782/14 B; Beschluss vom 8. Oktober 2020, L 19 AS 659/20 B).

    Über die Zulässigkeit oder Statthaftigkeit eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG hat das Sozialgericht durch Urteil und nicht durch Beschluss zu entscheiden (so auch: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl., § 105, Rn. 24; Schlegel/Voeltzke, jurisPK-SGG § 105 Rn. 19; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Februar 2017, L 13 AS 3192/16 B; Hessisches LSG, Beschluss vom 26. Juni 2020, L 7 AS 479/19 B, LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 L 19 AS 659/20 B; Beschluss vom 27. Mai 2016, L 9 AS 1782/14 B; Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. März 2006, VR 12/04).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.08.2017 - L 13 AS 133/17

    Statthaftigkeit einer formgerechten und fristgerechten eingelegten Berufung

    Ist aber wie vorliegend gegen den Gerichtsbescheid die Berufung gegeben gewesen, worüber das SG auch zutreffend belehrt hat und woran angesichts des eindeutigen Beschwerdewertes auch keine Zweifel bestehen konnten (vgl. zu einem Fall des vom SG nicht ermittelten Beschwerdewertes: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2016 - L 9 AS 1782/14 B -), ist der Antrag auf mündliche Verhandlung nicht statthaft, weil das Gesetz ihn in diesem Fall nicht als Rechtsbehelf gegen einen Gerichtsbescheid vorsieht.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.09.2017 - L 18 AS 419/17

    Sozialgerichtliches Verfahren: Bestimmung des Gegenstandswertes bei einer Klage

    Dahinstehen kann auch, dass das SG weder einen konkreten Beschwerdewert festgestellt noch Ermittlungen zur konkreten Höhe des Gegenstandswerts getroffen hat, um über das eröffnete Rechtsmittel zutreffend belehren zu können (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2016 - L 9 AS 1782/14 B - juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2019 - L 14 AS 1863/19

    Folgen einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts

    Das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss über die Ablehnung einer mündlichen Verhandlung ist kein eigenes Verfahren, sondern nur ein Zwischenstreit im noch anhängigen Rechtsstreit (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2016 - L 9 AS 1782/14 B, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.07.2017 - L 9 KR 234/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtsbescheid - inkorrekte Entscheidungsform -

    Geht man hingegen davon aus, dass das Sozialgericht auch über einen unzulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht durch Beschluss, sondern nur durch Urteil entscheiden darf (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Mai 2016 - L 9 AS 1782/14 B - Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2017 - L 13 AS 3192/16 B - beide juris; jetzt auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/B. Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 12.A., § 105 Rd. 24; jeweils m.w.N.), ist die Beschwerde des Antragsstellers vom 28. März 2017 als Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 SGG auszulegen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2019 - L 14 AS 1863/19
    Das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss über die Ablehnung einer mündlichen Verhandlung ist kein eigenes Verfahren, sondern nur ein Zwischenstreit im noch anhängigen Rechtsstreit (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2016 - L 9 AS 1782/14 B, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2018 - L 7 AS 1476/17

    Ablehnung eines Antrags auf mündliche Verhandlung

    Das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss über die Ablehnung einer mündlichen Verhandlung ist kein eigenes Verfahren oder ein eigener Verfahrensabschnitt, sondern nur ein Zwischenstreit im noch anhängigen Rechtsstreit (LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.05.2016 - L 9 AS 1782/14 B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.09.2016 - L 15 BK 6/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.06.2018 - L 15 AS 115/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2020 - L 11 AS 277/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.02.2018 - L 15 AS 92/17
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