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   LSG Berlin-Brandenburg, 27.08.2020 - L 31 AS 727/18   

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LSG Berlin-Brandenburg, 27.08.2020 - L 31 AS 727/18 (https://dejure.org/2020,27202)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.08.2020 - L 31 AS 727/18 (https://dejure.org/2020,27202)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. August 2020 - L 31 AS 727/18 (https://dejure.org/2020,27202)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10, § 38 SGB 2
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes - Vertretung der Bedarfsgemeinschaft - Zurechnung von Vertreterverschulden - minderjähriges Kind - Vertretungsrecht des einzelnen Elternteils - Haftungsbeschränkung ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R

    Sprungrevision - Schriftform der Zustimmungserklärung - elektronischer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.08.2020 - L 31 AS 727/18
    Denn bei minderjährigen Leistungsempfängern mit einer gesetzlichen Vertretung durch die Eltern ist es sowohl bei einer Anhörung als auch bei der Bekanntgabe der anschließenden Entscheidung ausreichend, dass beides gegenüber einem gesetzlichen Vertreter erfolgt ist (vergleiche Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Juli 2011, B 14 AS 153/10 R, Rn. 22 und 25, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach Juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit dem oben bereits genannten Urteil vom 7. Juli 2011 (B 14 AS 153/10 R) sind allerdings im Rahmen der Erstattung die Vorschriften im BGB über die Beschränkung der Minderjährigenhaftung entsprechend anzuwenden.

    Auch wenn das Bundessozialgericht (Urteil vom 7. Juli 2011, B 14 AS 153/10 R, Rn. 47, zitiert nach Juris) ausschließlich von pfändbaren Vermögen am Tag des Eintritts der Volljährigkeit gesprochen hat und die Haftungsbeschränkung nicht erst im sozialrechtlichen Verwaltungsvollstreckung wirksam werden soll (anders als im Steuerfestsetzungsverfahren BFHE 203, 5), hat der Senat sich nicht veranlasst gesehen, ohne konkreten Hinweis des Klägers, woraus sich die Unpfändbarkeit seines Vermögens ergeben soll, umfangreiche Ermittlungen zu den Voraussetzungen eines zivilrechtlichen Vollstreckungsschutzes anzustellen.

  • BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 89/96

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld - Wegfall des Begriffsmerkmals der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.08.2020 - L 31 AS 727/18
    Anzulegen ist bei der Prüfung des Vorliegens der groben Fahrlässigkeit nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab (BSG - Urteil vom 24. April 1997 - 11 RAr 89/96 m. w. N., in Arbeit und Beruf - AuB 1997, 282).
  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 45/01

    Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB im Steuerrecht

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.08.2020 - L 31 AS 727/18
    Auch wenn das Bundessozialgericht (Urteil vom 7. Juli 2011, B 14 AS 153/10 R, Rn. 47, zitiert nach Juris) ausschließlich von pfändbaren Vermögen am Tag des Eintritts der Volljährigkeit gesprochen hat und die Haftungsbeschränkung nicht erst im sozialrechtlichen Verwaltungsvollstreckung wirksam werden soll (anders als im Steuerfestsetzungsverfahren BFHE 203, 5), hat der Senat sich nicht veranlasst gesehen, ohne konkreten Hinweis des Klägers, woraus sich die Unpfändbarkeit seines Vermögens ergeben soll, umfangreiche Ermittlungen zu den Voraussetzungen eines zivilrechtlichen Vollstreckungsschutzes anzustellen.
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.08.2020 - L 31 AS 727/18
    Das Bundessozialgericht hat hierzu im wesentlichen ausgeführt, es sei nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Mai 1986 (1 BvR 1542/84, NJW 1986, 1859) im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem hierin enthaltenen Recht auf Selbstbestimmung verfassungsrechtlich eine Haftung des ehemals Minderjährigen für Handlungen seiner Eltern im Rahmen der ihnen zustehenden Vertretungsmacht noch hinnehmbar, wenn sich die Haftung des Minderjährigen auf das erworbene Vermögen beschränke.
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