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   LSG Berlin-Brandenburg, 28.01.2022 - L 37 SF 266/19 EK AS   

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LSG Berlin-Brandenburg, 28.01.2022 - L 37 SF 266/19 EK AS (https://dejure.org/2022,3671)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.01.2022 - L 37 SF 266/19 EK AS (https://dejure.org/2022,3671)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. Januar 2022 - L 37 SF 266/19 EK AS (https://dejure.org/2022,3671)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungsklage bei überlanger Verfahrensdauer

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 3 GVG
    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene Verfahrensdauer - Ruhen des Ausgangsverfahrens - Wegfall des Ruhensgrundes - Zurechnung der Verzögerungszeit - Verantwortungsbereich des Gerichts - Kontrollmechanismen - regelmäßige Wiedervorlagen - ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 4 S 1 GVG, § 202 S 1 SGG, § 251 S 1 ZPO
    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene Verfah-rensdauer - Ruhen des Ausgangsverfahrens - Wiedergutmachung auf andere Weise - gerichtliche Feststellung der Überlänge des Verfahrens - Verhalten der Verfahrensbeteiligten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 54 Abs. 5
    Parallelentscheidung zu LSG Berlin-Brandenburg L 37 SF 284/19 EK AS v. 28.01.2022

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.01.2022 - L 37 SF 266/19
    Entscheidend ist zudem, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition eines Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris Rn. 29).

    Maßgeblich sind Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (ständige Rechtsprechung, siehe z. B. BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R und B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 34 bzw. Rn. 41, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 35 und vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Dabei sind dem Ausgangsgericht gewisse Vorbereitungs- und Bedenkzeiten, die regelmäßig je Instanz 12 Monate betragen, als angemessen zuzugestehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte als begründet und gerechtfertigt angesehen werden können (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris Rn. 46).

    Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer in Hauptsacheverfahren regelmäßig zudem dann, wenn sie den genannten Zeitraum überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris Rn. 27 und 47).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. des Grundrechts Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36).

    Aus dem zuvor Gesagten folgt zugleich, dass Verfahrensverlängerungen, die darauf zurückzuführen sind, dass das Verfahren (weiterhin) geruht hat, obwohl objektiv kein Ruhensgrund (mehr) vorlag, zumindest auch in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallen und somit dem Staat zuzurechnen sind (vgl. zu Verzögerungen infolge von Aussetzungsentscheidungen BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris Rn. 40 ff.).

    Auch unter dem Gesichtspunkt, dass sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens die aus dem Justizgewährleistungsanspruch resultierende Pflicht des Ausgangsgerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen, verdichtet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris Rn. 37 m. w. N.), war die fortdauernde Verfahrensruhe in Bezug auf die Phase von Mai 2014 bis einschließlich Januar 2017 noch von dem prozessualen Gestaltungsspielraum des Ausgangsgerichts gedeckt.

    Dabei ist zu beachten, dass den Gerichten - über die Phasen der aktiven Verfahrensförderung hinaus - Vorbereitungs- und Bedenkzeiten von in der Regel 12 Monaten je Instanz als angemessen zuzugestehen sind, falls sich nicht aus dem Vortrag eines Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris Rn. 48).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.01.2022 - L 37 SF 266/19
    Maßgeblich sind Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (ständige Rechtsprechung, siehe z. B. BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R und B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 34 bzw. Rn. 41, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 35 und vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Dabei ist zu beachten, dass eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht auslösen, die mit einem Monat zu Buche schlägt (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris Rn. 57).

    Selbst in Fällen, in denen eine förmliche Ruhensanordnung nicht ergeht, kann ein Zuwarten auf Ergebnisse oder Ermittlungen in einem parallelen Verfahren als Zeit der aktiven Bearbeitung anzusehen sein, wenn zu erwarten ist, dass in einem solchen Verfahren Erkenntnisse gewonnen werden, die auch für das Ausgangsverfahren relevant sind, oder wenn die Beteiligten diesem Vorgehen ausdrücklich zustimmen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, juris Rn. 47; Senatsurteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris Rn. 44).

    Diese Vorschriften sind im Rahmen von Entschädigungsklagen (auch) in den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten anwendbar, weil Spezialregelungen, die den allgemeinen Anspruch auf Prozesszinsen verdrängen könnten, nicht bestehen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 52, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 61, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 54, jeweils zitiert nach juris).

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Ausschluss eines Richters - Mitwirkung am

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.01.2022 - L 37 SF 266/19
    Maßgeblich sind Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (ständige Rechtsprechung, siehe z. B. BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R und B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 34 bzw. Rn. 41, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 35 und vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Die Entscheidung des Gerichts, im Hinblick auf eine mögliche Stellungnahme zunächst nicht weitere Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, unterliegt grundsätzlich noch seiner Entscheidungsprärogative und ist - mit Ausnahme unvertretbarer oder schlechthin unverständlicher Wartezeiten - durch das Entschädigungsgericht nicht als Verfahrensverzögerung zu bewerten (BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris Rn. 43).

    Denn erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände ergibt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris Rn. 33).

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - keine Begrenzung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.01.2022 - L 37 SF 266/19
    Für die Beurteilung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind aktive und inaktive Zeiten der Bearbeitung gegenüberzustellen, wobei kleinste relevante Zeiteinheit zur Berechnung der Überlänge stets der Monat im Sinne des Kalendermonats ist (BSG, Urteile vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 34 und 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

    In diese ist regelmäßig einzustellen, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Bedeutung hatte, ob dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt (BT-Drucks. 17/3802 S. 20; BSG, Urteile vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R -, juris Rn. 40, vom 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R -, juris Rn. 30 und vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - juris Rn. 36).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 128/14

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - sozialgerichtliches

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.01.2022 - L 37 SF 266/19
    Hierbei ist neben dem Monat, in dem die Ladung erfolgt ist und dem Monat, in dem die Verhandlung stattgefunden hat, auch der dazwischen liegende Monat - März 2014 - als Aktivitätsmonat zu bewerten (vgl. Senatsurteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris Rn. 52).

    Selbst in Fällen, in denen eine förmliche Ruhensanordnung nicht ergeht, kann ein Zuwarten auf Ergebnisse oder Ermittlungen in einem parallelen Verfahren als Zeit der aktiven Bearbeitung anzusehen sein, wenn zu erwarten ist, dass in einem solchen Verfahren Erkenntnisse gewonnen werden, die auch für das Ausgangsverfahren relevant sind, oder wenn die Beteiligten diesem Vorgehen ausdrücklich zustimmen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, juris Rn. 47; Senatsurteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris Rn. 44).

  • BVerfG, 05.08.2013 - 1 BvR 2965/10

    Überlange Dauer eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens verletzt Betroffenen in

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.01.2022 - L 37 SF 266/19
    Das Verhalten der Beteiligten, das ggf darin besteht, weder einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen noch von sich aus das Gericht überhaupt über den Wegfall des Ruhensgrundes zu benachrichtigen, entbindet das Gericht nicht von der rechtsstaatlichen Plicht, ein zügiges Verfahren sicherzustellen (vgl BVerfG vom 5.8.2013 - 1 BvR 2965/10 = NJW 2013, 3432 = juris RdNr 25; EGMR vom 11.1.2007 - 20027/02 = NVwZ 2008, 289 = juris RdNr 78).

    Das Verhalten der Beteiligten, das ggf. darin besteht, weder einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen noch von sich aus das Gericht überhaupt über den Wegfall des Ruhensgrundes zu benachrichtigen, entbindet das Gericht nicht von der rechtsstaatlichen Plicht, ein zügiges Verfahren sicherzustellen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.08.2013 - 1 BvR 2965/10 - juris Rn. 25; EGMR, Urteil vom 11.01.2007 - 20027/02 - juris Rn. 78).

  • BFH, 04.06.2014 - X K 12/13

    Entschädigungsklage - Verfahrensruhe im Ausgangsverfahren

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.01.2022 - L 37 SF 266/19
    Rechtlich begegnet es keinen Bedenken, für bestimmte Phasen der Verzögerung des Ausgangsverfahrens eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 2 S 2 und Abs. 4 GVG als ausreichend zu betrachten, während für andere Phasen desselben Ausgangsverfahrens ein Anspruch auf eine Entschädigung in Geld zuerkannt wird (vgl BFH vom 4.6.2014 - X K 12/13 = BFHE 246, 136 = juris RdNr 37).

    Rechtlich begegnet es keinen Bedenken, für bestimmte Phasen der Verzögerung des Ausgangsverfahrens (hier: die auf die Zeit des Ruhens des Verfahrens fallende Verzögerung im Umfang von 22 Monaten) eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 GVG als ausreichend zu betrachten, während für andere Phasen desselben Ausgangsverfahrens ein Anspruch auf eine Entschädigung in Geld zuerkannt wird (vgl. BFH, Urteil vom 04.06.2014 - X K 12/13 - juris Rn. 37).

  • EGMR, 11.01.2007 - 20027/02

    Menschenrechte: Überlange Verfahrensdauer eines Zivilrechtsstreits

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.01.2022 - L 37 SF 266/19
    Das Verhalten der Beteiligten, das ggf darin besteht, weder einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen noch von sich aus das Gericht überhaupt über den Wegfall des Ruhensgrundes zu benachrichtigen, entbindet das Gericht nicht von der rechtsstaatlichen Plicht, ein zügiges Verfahren sicherzustellen (vgl BVerfG vom 5.8.2013 - 1 BvR 2965/10 = NJW 2013, 3432 = juris RdNr 25; EGMR vom 11.1.2007 - 20027/02 = NVwZ 2008, 289 = juris RdNr 78).

    Das Verhalten der Beteiligten, das ggf. darin besteht, weder einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen noch von sich aus das Gericht überhaupt über den Wegfall des Ruhensgrundes zu benachrichtigen, entbindet das Gericht nicht von der rechtsstaatlichen Plicht, ein zügiges Verfahren sicherzustellen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.08.2013 - 1 BvR 2965/10 - juris Rn. 25; EGMR, Urteil vom 11.01.2007 - 20027/02 - juris Rn. 78).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.01.2022 - L 37 SF 266/19
    Diese Vorschriften sind im Rahmen von Entschädigungsklagen (auch) in den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten anwendbar, weil Spezialregelungen, die den allgemeinen Anspruch auf Prozesszinsen verdrängen könnten, nicht bestehen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 52, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 61, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 54, jeweils zitiert nach juris).
  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.01.2022 - L 37 SF 266/19
    Diese Vorschriften sind im Rahmen von Entschädigungsklagen (auch) in den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten anwendbar, weil Spezialregelungen, die den allgemeinen Anspruch auf Prozesszinsen verdrängen könnten, nicht bestehen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 52, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 61, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 54, jeweils zitiert nach juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.05.2013 - L 2 SF 1534/12
  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 132/15 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung gem § 160a Abs 5 SGG -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2011 - 2 L 7.11

    Beschwerde gegen die Anordnung des Ruhens des Verfahrens; Antrag der Beteiligten;

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - gleichzeitig neben

  • BSG, 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Altfall - unverzügliche Erhebung der

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 1/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Anspruch einer juristischen

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

  • BSG, 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R

    Überlange Verfahrensdauer - Entschädigungsklage - sozialrechtliches

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.12.2013 - L 37 SF 69/12

    Angemessene Dauer - Ruhen des Ausgangsverfahrens

  • BSG, 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Verfahren der Streitwertfestsetzung als

  • BVerwG, 12.07.2018 - 2 WA 1.17

    Anlass zur Besorgnis; Bemessungsparameter; Berücksichtigung im Stammverfahren;

  • SG Berlin, 25.04.2012 - S 55 AS 9238/12

    Hartz IV verfassungswidrig - Regelsatz um 36 Euro zu niedrig

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2018 - L 11 SF 362/17

    PKH für eine Klage wegen Staatshaftung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 298/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer -

    Die Zinspflicht beginnt in analoger Anwendung des § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit, hier also am 18. Januar 2022 [vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 291 Rn. 6 unter Hinweis auf § 187 Abs. 1 BGB, Hager in: Erman BGB, Kommentar, § 291 Prozesszinsen, Rn. 3, Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 291 BGB (Stand: 23.02.2022), BSG, Urteil vom 25.10.2018 - B 7 AY 2/18 R - Rn. 22, BGH, Urteil vom 24.01.1990 - VIII ZR 296/88 - Rn. 25, BAG, Urteile vom 15.11.2000 - 5 AZR 365/99 - Rn. 23 sowie vom 25.4.2007 - 10 AZR 586/06 - Rn. 14, BVerwG, Urteil vom 04.12.2001 - 4 C 2/00 - Rn. 50, so auch schon LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.01.2022 - L 37 SF 266/19 EK AS - Rn. 60, a.A. BSG Urteil vom 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R - Rn. 26, alle zitiert nach juris].
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2023 - L 37 SF 233/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - vorprozessuale Anerkennung einer Entschädigung -

    Dabei beginnt die Zinspflicht in analoger Anwendung des § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit, hier also in dem zu 3. im Tatbestand aufgeführten Ausgangsverfahren am 31. März 2022 und im Übrigen am 01. Dezember 2021 [vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 291 Rn. 6 unter Hinweis auf § 187 Abs. 1 BGB, Hager in: Erman BGB, Kommentar, § 291 Prozesszinsen, Rn. 3, Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 291 BGB (Stand: 23.02.2022), BSG, Urteil vom 25.10.2018 - B 7 AY 2/18 R - Rn. 22, BGH, Urteil vom 24.01.1990 - VIII ZR 296/88 - Rn. 25, BAG, Urteile vom 15.11.2000 - 5 AZR 365/99 - Rn. 23 sowie vom 25.4.2007 - 10 AZR 586/06 - Rn. 14, BVerwG, Urteil vom 04.12.2001 - 4 C 2/00 - Rn. 50, so auch schon LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.01.2022 - L 37 SF 266/19 EK AS - Rn. 60, a.A. BSG Urteil vom 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R - Rn. 26, alle zitiert nach juris].
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