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   LSG Berlin-Brandenburg, 28.02.2011 - L 34 AS 92/11 B ER   

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https://dejure.org/2011,40209
LSG Berlin-Brandenburg, 28.02.2011 - L 34 AS 92/11 B ER (https://dejure.org/2011,40209)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.02.2011 - L 34 AS 92/11 B ER (https://dejure.org/2011,40209)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. Februar 2011 - L 34 AS 92/11 B ER (https://dejure.org/2011,40209)
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Volltextveröffentlichung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    SGB II § 7 Abs. 1 S. 2, GG Art. 19 Abs. 4, SGB I § 30 Abs. 3 S. 2, FreizügG/EU § 2 Nr. 1, RL 2004/38/EG Art. 24 Abs. 2, RL 2004/38/EG Art. 24 Abs. 1, AEUV Art. 18, VO 883/2004/EG Art. 70
    SGB II, vorläufiger Rechtsschutz, Unionsbürger, Lettland, Leistungsausschluss, Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche, gewöhnlicher Aufenthalt, freizügigkeitsberechtigt, Arbeitsgenehmigung, selbständige Erwerbstätigkeit, Arbeitnehmerbegriff, rechtmäßiger Aufenthalt, ...

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Leistungsausschluss von arbeitsuchenden EU-Bürgern sehr wahrscheinlich rechtswidrig

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.02.2011 - L 34 AS 92/11
    Die Entscheidung des EuGH auf die Vorlagebeschlüsse des Sozialgerichts Nürnberg (Urteil vom 4. Juni 2009, Az. C-22/08 und C-23/08, Vatsouras und Koupatantze, dokumentiert in juris sowie in SozR 4-6035 Art. 39 Nr. 5) hat diesbezüglich nicht sämtliche Fragen beantworten und Unklarheiten ausräumen können.

    Ob der erkennende Senat an seiner dies bejahenden Rechtsprechung festhält (vgl. Beschluss vom 8. Juni 2009, Az. L 34 AS 790/09 B ER, dokumentiert in juris) muss zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden; die hieran in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Zweifel (vgl. z.B. Spellbrink, a.a.O., Rn. 18, der darauf hinweist, dass es lebensfremd und auch nicht zielführend wäre, den EU-Bürger über § 7 Abs. 1 Satz 2 nur von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auszuschließen, ihm aber europarechtlich einen Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gemäß den §§ 14 ff SGB II einzuräumen, und Valgolio in Hauck/Noftz, Gesamtkommentar zum Sozialgesetzbuch, SGB II, § 7 Rn. 116ff., der das Urteil des EuGH vom 4. Juni 2009, Az. C-22/08 so versteht, dass der EuGH angenommen hat, dass, da die Grundsicherungsleistung den Zugang zur Beschäftigung erleichtern solle, es sich nicht um Sozialhilfe im Sinne des § 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie handele) sind geeignet, im Rahmen der Folgenabwägung einen vorläufigen Anspruch der Antragsteller zu begründen, da es zum jetzigen Zeitpunkt durchaus möglich erscheint, dass nach (späterer) Rechtsprechung des Bundessozialgerichts oder des EuGH ein Anspruch besteht.

  • LSG Bayern, 12.03.2008 - L 7 B 1104/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.02.2011 - L 34 AS 92/11
    Von einer zumindest teilweisen Unvereinbarkeit mit Europarecht gehen u.a. das Bayerische Landessozialgericht aus (Beschluss vom 12. März 2008, Az. L 7 B 1104/07 AS ER, dokumentiert in juris) sowie das LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 25. August 2010, Az. L 7 AS 3769/10 ER-B, dokumentiert in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.08.2010 - L 7 AS 3769/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.02.2011 - L 34 AS 92/11
    Von einer zumindest teilweisen Unvereinbarkeit mit Europarecht gehen u.a. das Bayerische Landessozialgericht aus (Beschluss vom 12. März 2008, Az. L 7 B 1104/07 AS ER, dokumentiert in juris) sowie das LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 25. August 2010, Az. L 7 AS 3769/10 ER-B, dokumentiert in juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2009 - L 34 AS 790/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.02.2011 - L 34 AS 92/11
    Ob der erkennende Senat an seiner dies bejahenden Rechtsprechung festhält (vgl. Beschluss vom 8. Juni 2009, Az. L 34 AS 790/09 B ER, dokumentiert in juris) muss zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden; die hieran in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Zweifel (vgl. z.B. Spellbrink, a.a.O., Rn. 18, der darauf hinweist, dass es lebensfremd und auch nicht zielführend wäre, den EU-Bürger über § 7 Abs. 1 Satz 2 nur von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auszuschließen, ihm aber europarechtlich einen Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gemäß den §§ 14 ff SGB II einzuräumen, und Valgolio in Hauck/Noftz, Gesamtkommentar zum Sozialgesetzbuch, SGB II, § 7 Rn. 116ff., der das Urteil des EuGH vom 4. Juni 2009, Az. C-22/08 so versteht, dass der EuGH angenommen hat, dass, da die Grundsicherungsleistung den Zugang zur Beschäftigung erleichtern solle, es sich nicht um Sozialhilfe im Sinne des § 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie handele) sind geeignet, im Rahmen der Folgenabwägung einen vorläufigen Anspruch der Antragsteller zu begründen, da es zum jetzigen Zeitpunkt durchaus möglich erscheint, dass nach (späterer) Rechtsprechung des Bundessozialgerichts oder des EuGH ein Anspruch besteht.
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