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   LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2016 - L 1 KR 77/16 NZB   

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https://dejure.org/2016,11882
LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2016 - L 1 KR 77/16 NZB (https://dejure.org/2016,11882)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.04.2016 - L 1 KR 77/16 NZB (https://dejure.org/2016,11882)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. April 2016 - L 1 KR 77/16 NZB (https://dejure.org/2016,11882)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 144 SGG, § 14 SGB 9, § 21 SGB 2, § 25 SGB 2
    Erstattungsstreit zwischen Rehabilitationsträgern - Zahlung von Übergangsgeld eines zweitangegangenen Reha-Trägers durch Vorschusszahlungen des Grundsicherungsträgers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Krankenversicherung; Erstattungspflicht des zuständigen Trägers; Zweitangegangener Rehabilitationsträger; Ausgleichsmechanismus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 144; SGB IX § 14; SGB II § 21; SGB II § 25
    Krankenversicherung - Erstattungsstreit zwischen Rehabilitationsträgern; Zahlung von Übergangsgeld eines zweitangegangenen Reha-Trägers durch Vorschusszahlungen des Grundsicherungsträgers

  • rechtsportal.de

    Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Hessen, 07.05.2015 - L 8 KR 145/12

    Anspruch auf Gewährung einer Anschlussheilbehandlung als Leistung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2016 - L 1 KR 77/16
    Folglich handelt es sich bei dem streitigen Betrag im Ergebnis um eine Aufwendung der Klägerin "nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften", die ihr als zweitangegangenem Leistungsträger gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX zu erstatten war (vgl. Urteil des Hessischen LSG vom 7. Mai 2015 - L 8 KR 145/12-, zitiert nach juris).
  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 9/09 R

    Zuständigkeit für die Gewährung einer stationären Reha-Maßnahme; Anspruch auf

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2016 - L 1 KR 77/16
    Den Ausgleich bewirkt der Anspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. September 2009 - B 1 KR 9/09 R -, zitiert nach juris).
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