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   LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 - L 32 SF 288/15 AB   

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LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 - L 32 SF 288/15 AB (https://dejure.org/2015,46632)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.10.2015 - L 32 SF 288/15 AB (https://dejure.org/2015,46632)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. Oktober 2015 - L 32 SF 288/15 AB (https://dejure.org/2015,46632)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 19.01.2010 - B 11 AL 13/09 C

    Sozialgerichtliches Verfahren - pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers wegen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 - L 32 SF 288/15
    Dabei kommt es nicht darauf an, dass bei offensichtlich unzulässigen bzw rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsgesuchen der abgelehnte Richter bzw dessen ebenfalls abgelehnte Vertreter auch über das Befangenheitsgesuch entscheiden dürfen (vgl BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, 2 BvR 625/01, RdNr 54; BSG, 19.01.2010, B 11 AL 13/09 C RdNr 11), denn sie sind angesichts der gesetzlichen Vorgaben der §§ 60 SGG, 45 ZPO dazu nicht verpflichtend berufen.

    Die pauschale Ablehnung eines gesamten Gerichts oder Senats ohne Vortrag von Befangenheitsgründen, die sich individuell auf den oder die beteiligten Richter beziehen, ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig (BVerfG, Beschluss vom 11.03.2013, 1 BvR 2853/11, RdNr 28; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 11. Aufl., § 60 RdNr 10b mwN, insbesondere mit Verweis auf BSG, Beschluss vom 19.01.2010, B 11 AL 13/09 C RdNr 11; Hüßtege in Thomas/Putzo: ZPO, 35. Aufl., § 42 RdNr 1a, mwN).

    Die Entscheidung konnte ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung erfolgen, weil eine solche bei ersichtlich unzulässigen, zumal rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsgesuchen entbehrlich ist (vgl BFH, Beschluss vom 10.03.2015, V B 108/14 RdNr 15 mwN, BGH, Beschluss vom 12.10.2011, V ZR 8/10 RdNr 11 mwN, Hüßtege in Thomas/Putzo: ZPO, 35. Aufl., § 44 RdNr 3 mwN), zumal in einer solchen Situation die abgelehnten Richter über das Befangenheitsgesuch selbst entscheiden dürfen (vgl BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, 2 BvR 625/01, RdNr 54; BSG, 19.01.2010, B 11 AL 13/09 C RdNr 11).

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 - L 32 SF 288/15
    Dabei kommt es nicht darauf an, dass bei offensichtlich unzulässigen bzw rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsgesuchen der abgelehnte Richter bzw dessen ebenfalls abgelehnte Vertreter auch über das Befangenheitsgesuch entscheiden dürfen (vgl BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, 2 BvR 625/01, RdNr 54; BSG, 19.01.2010, B 11 AL 13/09 C RdNr 11), denn sie sind angesichts der gesetzlichen Vorgaben der §§ 60 SGG, 45 ZPO dazu nicht verpflichtend berufen.

    Die Entscheidung konnte ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung erfolgen, weil eine solche bei ersichtlich unzulässigen, zumal rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsgesuchen entbehrlich ist (vgl BFH, Beschluss vom 10.03.2015, V B 108/14 RdNr 15 mwN, BGH, Beschluss vom 12.10.2011, V ZR 8/10 RdNr 11 mwN, Hüßtege in Thomas/Putzo: ZPO, 35. Aufl., § 44 RdNr 3 mwN), zumal in einer solchen Situation die abgelehnten Richter über das Befangenheitsgesuch selbst entscheiden dürfen (vgl BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, 2 BvR 625/01, RdNr 54; BSG, 19.01.2010, B 11 AL 13/09 C RdNr 11).

  • BFH, 10.03.2015 - V B 108/14

    Verfahrensfehler, Ablehnung einer Terminsverlegung; Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 - L 32 SF 288/15
    Die Entscheidung konnte ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung erfolgen, weil eine solche bei ersichtlich unzulässigen, zumal rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsgesuchen entbehrlich ist (vgl BFH, Beschluss vom 10.03.2015, V B 108/14 RdNr 15 mwN, BGH, Beschluss vom 12.10.2011, V ZR 8/10 RdNr 11 mwN, Hüßtege in Thomas/Putzo: ZPO, 35. Aufl., § 44 RdNr 3 mwN), zumal in einer solchen Situation die abgelehnten Richter über das Befangenheitsgesuch selbst entscheiden dürfen (vgl BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, 2 BvR 625/01, RdNr 54; BSG, 19.01.2010, B 11 AL 13/09 C RdNr 11).
  • BGH, 12.10.2011 - V ZR 8/10

    Richterablehnung: Entscheidung über Ablehnungsgesuch durch das Gericht selbst;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 - L 32 SF 288/15
    Die Entscheidung konnte ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung erfolgen, weil eine solche bei ersichtlich unzulässigen, zumal rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsgesuchen entbehrlich ist (vgl BFH, Beschluss vom 10.03.2015, V B 108/14 RdNr 15 mwN, BGH, Beschluss vom 12.10.2011, V ZR 8/10 RdNr 11 mwN, Hüßtege in Thomas/Putzo: ZPO, 35. Aufl., § 44 RdNr 3 mwN), zumal in einer solchen Situation die abgelehnten Richter über das Befangenheitsgesuch selbst entscheiden dürfen (vgl BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, 2 BvR 625/01, RdNr 54; BSG, 19.01.2010, B 11 AL 13/09 C RdNr 11).
  • BVerfG, 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11

    Grenzen der Teilnahme des abgelehnten Richters an Entscheidung über

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 - L 32 SF 288/15
    Die pauschale Ablehnung eines gesamten Gerichts oder Senats ohne Vortrag von Befangenheitsgründen, die sich individuell auf den oder die beteiligten Richter beziehen, ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig (BVerfG, Beschluss vom 11.03.2013, 1 BvR 2853/11, RdNr 28; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 11. Aufl., § 60 RdNr 10b mwN, insbesondere mit Verweis auf BSG, Beschluss vom 19.01.2010, B 11 AL 13/09 C RdNr 11; Hüßtege in Thomas/Putzo: ZPO, 35. Aufl., § 42 RdNr 1a, mwN).
  • BGH, 25.08.2020 - VIII ARZ 2/20

    Ablehnung sämtlicher Richter eines Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der

    a) Diese Zuständigkeit ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, um Verzögerungen der sachlichen Erledigung des Rechtsstreits - wie dies auch im vorliegenden Fall geboten ist - zu vermeiden, gemäß § 45 Abs. 3 ZPO auch dann eröffnet, wenn die abgelehnten Richter zulässigerweise selbst über das Ablehnungsgesuch hätten entscheiden können (Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, aaO unter 3 mwN; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - L 32 SF 288/15 AB, juris Rn. 2).
  • BGH, 25.08.2020 - VIII ARZ 1/20

    Ablehnungsgesuch des Klägers gegen "alle Richter des Oberlandesgerichts Dresden"

    a) Diese Zuständigkeit ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, um Verzögerungen der sachlichen Erledigung des Rechtsstreits - wie dies auch im vorliegenden Fall geboten ist - zu vermeiden, gemäß § 45 Abs. 3 ZPO auch dann eröffnet, wenn die abgelehnten Richter zulässigerweise selbst über das Ablehnungsgesuch hätten entscheiden können (Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, aaO unter 3 mwN; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - L 32 SF 288/15 AB, juris Rn. 2).
  • BGH, 25.08.2020 - VIII ARZ 3/20

    Ablehnungsgesuch des Klägers gegen "alle Richter des Oberlandesgerichts Dresden"

    a) Diese Zuständigkeit ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, um Verzögerungen der sachlichen Erledigung des Rechtsstreits - wie dies auch im vorliegenden Fall geboten ist - zu vermeiden, gemäß § 45 Abs. 3 ZPO auch dann eröffnet, wenn die abgelehnten Richter zulässigerweise selbst über das Ablehnungsgesuch hätten entscheiden können (Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, aaO unter 3 mwN; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - L 32 SF 288/15 AB, juris Rn. 2).
  • SG Cottbus, 23.03.2016 - S 30 SF 380/16

    Pauschales Ablehnungsgesuch - Vortragstätigkeit eines Richters bei

    Die Pauschale Ablehnung eines gesamten Gerichts oder Senats ohne Vortrag von Befangenheitsgründen, die sich individuell auf den oder die beteiligten Richter beziehen, ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2015, Az.: L 32 SF 288/15 AB, juris Rn. 3 m.w.N.).

    Zudem gilt nach dem geltenden Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Cottbus, dass über Befangenheitsgesuche der zweite Vertreter des regulären Kammervorsitzenden entscheidet, während bei Erfolg des Befangenheitsgesuchs der Fall vom ersten Vertreter zu bearbeiten ist, das eigene Interesse des Bearbeiters des Befangenheitsgesuchs also nicht berührt ist (vgl. zum Ganzen LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2015, Az.: L 32 SF 288/15 AB, juris Rn. 3 ff.).

  • SG Cottbus, 23.03.2016 - 30 SF 380/16

    "Inhouse-Schulungen" machen Richter nicht befangen!

    Die Pauschale Ablehnung eines gesamten Gerichts oder Senats ohne Vortrag von Befangenheitsgründen, die sich individuell auf den oder die beteiligten Richter beziehen, ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2015, Az.: L 32 SF 288/15 AB m.w.N.).

    Zudem gilt nach dem geltenden Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Cottbus, dass über Befangenheitsgesuche der zweite Vertreter des regulären Kammervorsitzenden entscheidet, während bei Erfolg des Befangenheitsgesuchs der Fall vom ersten Vertreter zu bearbeiten ist, das eigene Interesse des Bearbeiters des Befangenheitsgesuchs also nicht berührt ist (vgl. zum Ganzen LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2015, Az.: L 32 SF 288/15 AB).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.12.2015 - L 29 SF 314/15

    Zuständigkeitsbestimmung - Befangenheitsanträge gegen alle Richter - Entscheidung

    Entsprechend hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg auch schon in mehreren gleich gelagerten Verfahren identische Befangenheitsgesuche des Rechtsanwalts als rechtsmissbräuchlich angesehen (vergleiche 31. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2015, L 31 SF 274/15 AB, 32. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2015, L 32 SF 288/15 AB und wohl auch 19. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2015, L 19 SF 277/15 AB).
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