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   LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - L 37 SF 38/19 EK AS   

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https://dejure.org/2019,64631
LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - L 37 SF 38/19 EK AS (https://dejure.org/2019,64631)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.10.2019 - L 37 SF 38/19 EK AS (https://dejure.org/2019,64631)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. Oktober 2019 - L 37 SF 38/19 EK AS (https://dejure.org/2019,64631)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - L 37 SF 38/19
    Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 33).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Denn ungeachtet richterlicher Unabhängigkeit besteht eine richterliche Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 49).

    Denn es ist zu beachten, dass einem Rechtschutzsuchenden - je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels sowie abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits und von seinem eigenen Verhalten - gewisse Wartezeiten zuzumuten sind, da grundsätzlich jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen muss (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 52).

    Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für die Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 53 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 46, jeweils zitiert nach juris).

    Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 33, 54 f., - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 47 f., jeweils zitiert nach juris).

    Da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I grundsätzlich nicht beansprucht werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 52, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 61 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 54, alle zitiert nach juris), steht, war der Beklagte weiter gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch analog zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verurteilen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - L 37 SF 247/14

    Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Kostengrundverfahrens

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - L 37 SF 38/19
    1.Das Verfahren zur Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG ist entschädigungsrechtlich als eigenes Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG zu werten (Fortführung zu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2016 - L 37 SF 247/14 EK - juris).

    Für ein Verfahren zur Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG steht den Gerichten in der Regel eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit im Umfang von drei Kalendermonaten zu (Aufgabe der früheren Rechtsprechung in LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2016 - L 37 SF 247/14 EK - juris).

    Soweit es um die Dauer des Verfahrens zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung geht, hat der Senat bereits mit Urteil vom 24. November 2016 (L 37 SF 247/14 EK KR, juris, Rn. 20 ff.) entschieden, dass dieser Verfahrensabschnitt weder Teil des vorangegangenen auf eine Sachentscheidung gerichteten und bereits zuvor beendeten Verfahrens ist noch einen unselbständigen nicht als Verfahren zu bewertenden Annex darstellt, vielmehr ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GG bildet.

    Soweit er in seinem Urteil vom 24. November 2016 (L 37 SF 247/14 EK KR, juris, Rn. 61 f.) insoweit noch von sechs Monaten ausgegangen war, hält er daran nicht fest.

    Ob allein dieser Umstand es rechtfertigen würde, im Falle der Überlänge des Verfahrens eine Wiedergutmachung durch die Feststellung der Überlänge ausreichend erscheinen zu lassen, lässt der Senat auch hier - wie schon in seinem Urteil vom 24. November 2016 (L 37 SF 247/14 EK KR, juris, Rn. 67) - ausdrücklich offen.

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - L 37 SF 38/19
    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für die Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 53 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 46, jeweils zitiert nach juris).

    Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 33, 54 f., - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 47 f., jeweils zitiert nach juris).

    Da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I grundsätzlich nicht beansprucht werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 52, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 61 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 54, alle zitiert nach juris), steht, war der Beklagte weiter gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch analog zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verurteilen.

  • BSG, 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R

    Überlange Verfahrensdauer - Entschädigungsklage - sozialrechtliches

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - L 37 SF 38/19
    Soweit es um die - in der Tat kein eigenständiges Gerichtsverfahren darstellende - Anhörungsrüge geht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R -, Rn. 14 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 21.05.2014 - III ZR 355/13 -, Rn. 10 ff., jeweils zitiert nach juris), fehlt es bereits an jeglicher Vergleichbarkeit.

    Das hiesige Verfahren weist bereits deshalb eine Besonderheit auf, weil nur noch die Tragung der außergerichtlichen Kosten streitgegenständlich war und das Verfahren damit für die Beteiligten eine weit untergeordnete Bedeutung hatte (vgl. zum Kostenfestsetzungsverfahren: BSG, Urteil vom 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R -, juris, Rn. 31).

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - keine Begrenzung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - L 37 SF 38/19
    Dabei ist zu beachten, dass kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des GRüGV stets der Monat im Sinne des Kalendermonats ist (BSG, Urteile vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - Rn. 24 sowie vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - 2. Leitsatz und Rn. 34, zitiert jeweils nach juris).

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 und Art. 41 EMRK kommt eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens nur ausnahmsweise in Betracht, dann nämlich, wenn das zu beurteilende Verfahren sich durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von vergleichbaren Fällen abhebt (BSG Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, juris).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - L 37 SF 38/19
    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I grundsätzlich nicht beansprucht werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 52, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 61 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 54, alle zitiert nach juris), steht, war der Beklagte weiter gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch analog zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verurteilen.

  • BVerwG, 27.02.2014 - 5 C 1.13

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsbegehren; -anspruch; -antrag;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - L 37 SF 38/19
    Soweit in den für die vorprozessuale Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs angefallenen Kosten ein Vermögensschaden liegt (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 - 5 C 1/13 D - juris), kommt ein Ersatz nur im notwendigen - vom Erfolg in der Sache abhängigen - Umfang in Betracht.

    e) Indes kann dies nicht mit Blick auf den geltend gemachten Vermögensschaden hier in Form der für die vorprozessuale Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs angefallenen Kosten (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 - 5 C 1/13 D -, juris, Rn. 40, unter Bezugnahme auf BT-Drs.

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - L 37 SF 38/19
    Diese Umstände sind in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen (vgl. dazu BSG, Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 und 2/12 KL -, zitiert nach juris, jeweils Rn. 25 ff. und m.w.N.).
  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - gleichzeitig neben

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - L 37 SF 38/19
    Dabei ist zu beachten, dass kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des GRüGV stets der Monat im Sinne des Kalendermonats ist (BSG, Urteile vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - Rn. 24 sowie vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - 2. Leitsatz und Rn. 34, zitiert jeweils nach juris).
  • BGH, 21.05.2014 - III ZR 355/13

    Entschädigungsanspruch bei überlanger Dauer eines Anhörungsrügeverfahrens in

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - L 37 SF 38/19
    Soweit es um die - in der Tat kein eigenständiges Gerichtsverfahren darstellende - Anhörungsrüge geht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R -, Rn. 14 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 21.05.2014 - III ZR 355/13 -, Rn. 10 ff., jeweils zitiert nach juris), fehlt es bereits an jeglicher Vergleichbarkeit.
  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

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