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   LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2014 - L 23 SO 178/14 B ER   

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https://dejure.org/2014,30469
LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2014 - L 23 SO 178/14 B ER (https://dejure.org/2014,30469)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.09.2014 - L 23 SO 178/14 B ER (https://dejure.org/2014,30469)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. September 2014 - L 23 SO 178/14 B ER (https://dejure.org/2014,30469)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 61 Abs 1 SGB 12, § 61 Abs 2 S 1 SGB 12, § 38a SGB 11
    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - fehlender Anordnungsgrund - Zumutbarkeit des Abwartens einer Entscheidung in der Hauptsache - Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Sicherstellung der Bedarfsdeckung durch den ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des Heimträgers -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2014 - L 23 SO 178/14
    Dies führt jedoch nicht dazu, dass etwa die Antragstellerin nunmehr mit weiteren Kosten, trotz Vereinbarung dieser Leistungskomplexe, seitens des Leistungserbringers zu belasten wäre (vgl. zur Differenzierung der "Vergütungsebenen" bei der Sachleistungsverschaffung im Rahmen der stationären Eingliederungshilfe: BSG v. 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R - juris).
  • SG Berlin, 20.01.2015 - S 212 SO 850/14

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Übernahme der Kosten für eine

    Mit Beschluss vom 30. September 2014 hob das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg (L 23 SO 178/14 B ER, juris) den Beschluss des SG Berlin auf und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.

    Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakte, der beigezogenen Akte S 212 SO 850/14 ER / L 23 SO 178/14 B ER sowie der Verwaltungsakte des Beklagten und der Beigeladenen zu 2) Bezug genommen.

    Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch kann sich nur darauf beziehen, ob der Beklagte zu einer weiteren Kostenübernahme für notwendige Pflegeleistungen nach dem Siebten Kapitel des SGB XII verpflichtet ist, um den Anspruch der Klägerin auf Hilfen zur Pflege und damit den Pflegebedarf abzudecken (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2014, L 23 SO 178/14 B ER, Rn. 32, zitiert nach juris).

    Schließlich hat bereits das LSG Berlin-Brandenburg angemerkt (Beschluss vom 30. September 2014, L 23 SO 178/14 B ER, Rn. 52, zitiert nach juris), dass das Organisieren von Arztterminen und Hausbesuchen, die Korrespondenz mit Ärzten und die Unterstützung bei Krankenhauseinweisungen als Hilfeleistungen zum Ausschluss von Eigengefährdungen zu verstehen und damit im Zweifel unter LK 38 zu fassen sind.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - L 23 SO 287/15

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Hauspflege - Wohngruppenzuschlag -

    Der Beklagte hat auf die Entscheidungen des Senats (Beschluss vom 30. September 2014, L 23 SO 178/14 B ER) und des SG Berlin (Urteil vom 20. Januar 2015, S 212 50 850/14, beide juris) verwiesen.

    Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch kann sich somit nur darauf beziehen, ob der Beklagte zu einer weiteren Kostenübernahme für notwendige Pflegeleistungen nach dem Siebten Kapitel des SGB XII verpflichtet ist, um den Anspruch des Klägers auf Hilfen zur Pflege und damit den Pflegebedarf abzudecken (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2014, L 23 SO 178/14 B ER, Rn. 32; SG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2015, S 212 SO 850/14, Rn.86, zitiert nach juris).

  • SG Berlin, 25.08.2015 - S 212 SO 1248/14

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

    Den Begründungen des Bescheides vom 6. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2014 ist hinreichend klar zu entnehmen, dass der Wohngruppenzuschlag zweckidentisch mit den Leistungen der Hilfen zur Pflege und deshalb bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen ist (vgl. LSG, Beschluss vom 30. September 2014, L 23 SO 178/14 B ER, Rn. 57, zitiert nach juris).

    Ein Absehen von einer besonderen Spezifizierung der Einzelbedarfe des LK 38 im Rahmen der Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII (aus welchen Gründen auch immer) schließt es aus, dass nunmehr Einzelbedarfe benannt werden, die eine gesonderte Vergütungsverpflichtung der betroffenen Pflegebedürftigen auslösen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2014, L 23 SO 178/14 B ER, Rn. 49, zitiert nach juris).

  • SG Berlin, 25.08.2015 - S 212 SO 150/14

    Abzug eines von der Pflegekasse gewährten Wohngruppenzuschlags von durch den

    Der Beklagte verweist auf die Entscheidungen des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 30. September 2014, L 23 SO 178/14 B ER) und des SG Berlin (Urteil vom 20. Januar 2015, S 212 SO 850/14, beide zitiert nach juris).

    Die in der Zusatzvereinbarung vereinbarte Leistung "Begleitung zu Fachärzten und Therapeuten" ist jedoch als Hilfeleistung zum Ausschluss von Eigengefährdungen zu verstehen und damit im Zweifel unter LK 38 zu fassen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2014, L 23 SO 178/14 B ER, Rn. 52, zitiert nach juris).

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