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   LSG Berlin-Brandenburg, 30.12.2022 - L 17 R 22/22   

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https://dejure.org/2022,45240
LSG Berlin-Brandenburg, 30.12.2022 - L 17 R 22/22 (https://dejure.org/2022,45240)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.12.2022 - L 17 R 22/22 (https://dejure.org/2022,45240)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. Dezember 2022 - L 17 R 22/22 (https://dejure.org/2022,45240)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 13.12.2016 - 1 BvR 713/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung der gesetzlichen Bewertung von in der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.12.2022 - L 17 R 22/22
    Verfassungsrechtliche Bedenken würden hinsichtlich der Regelungen des Art. 38 RÜG bzw. 259a Abs. 1 Satz 1 SGB VI unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2016 im Verfahren 1 BvR 713/13 nicht bestehen.

    Der Nichtannahmebeschluss der ersten Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13 - stünde einer Vorlage nicht entgegen, anders als die Beklagte meint.

    Zu der Vereinbarkeit von § 259a SGB VI mit Art. 3 Abs. 1 GG hat die erste Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13 - in der Sache nichts ausgeführt.

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.12.2022 - L 17 R 22/22
    Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164, 180; 122, 210, 230).

    Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von einem bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an die Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274, 291; 122, 210, 230).

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.12.2022 - L 17 R 22/22
    Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (vgl. BVerfGE 84, 348, 359 m. w. N.; 110, 412, 436).

    Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348, 360; 87, 234, 255 f), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119, 128; 84, 348, 360; 117, 1, 31; 120, 1, 30; zum Verhältnis vom Sozialstaatsgebot zu Art. 3 GG siehe auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 20 Rn. 165 ff).

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