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   LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2018 - L 32 AS 1223/15   

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LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2018 - L 32 AS 1223/15 (https://dejure.org/2018,6865)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.01.2018 - L 32 AS 1223/15 (https://dejure.org/2018,6865)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. Januar 2018 - L 32 AS 1223/15 (https://dejure.org/2018,6865)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eignung Berliner Mietspiegel bei Ermittlung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft

Sonstiges

  • ra-fuesslein.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Das Ende des qualifizieren Mietspiegels als Berechungsgrundlage für die Kosten für Unterkunft und Heizung in Berlin?

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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (36)

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2018 - L 32 AS 1223/15
    4. sind zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 15, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 20, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 42).

    Im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zugrunde liegende Konzept damit von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen und ggf. ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 20).

    Wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs. 4 WoFG (als Nachfolgeregelung zu § 5 Abs. 2 WoBindG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) auf die nach § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Wohnungsgrößen (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 22, m. w. N.; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 17).

    Die weitergehenden Differenzierungen nach der Raumzahl sind für die Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II unbeachtlich (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 22; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 18).

    Insgesamt können Kosten der Unterkunft nur in einer Höhe beansprucht werden, wie sie Partnern in einer gemeinsamen Wohnung zustehen (so und wegen der Besonderheiten trotz Fortbestehens der Bedarfsgemeinschaft in Fällen eines nicht im Vorhinein auf unter sechs Monate beschränkten dauerhaften auswärtigen Aufenthalts: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 23).

    Maßgebender Gesichtspunkt kann damit die Ausrichtung des öffentliche Nahverkehrs auf ein bestimmtes Kerngebiet sein, das auch von den Randlagen aus in Fahrzeiten erreichbar ist, wie sie erwerbstätigen Pendlern zugemutet werden (vgl. § 121 Abs. 4 Satz 2 SGB III), sofern innerhalb dieses Raumes auch einfache Wohnlagen, an deren Mietniveau sich die Referenzmieten orientieren, vorhanden sind, sodass die Bildung eines engeren Vergleichsraums, die das Risiko der Gettoisierung in sich birgt, nicht erforderlich erscheint (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 24).

    Für Hilfebedürftige innerhalb Berlins ist damit maßgeblicher Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Berlin (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 19).

    Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG auf Grundlage eines diese Vorgaben beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 25, m. w. N.; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 21).

    Die Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII vom 10. Februar 2009 (Amtsblatt für Berlin 2009, 502) - AV-Wohnen -, bei denen es sich um bloße Verwaltungsvorschriften handelt, die keine unmittelbare Rechtswirkung für die Betroffenen entfalten, sind zur Bewertung angemessener Wohnkosten ungeeignet, weil sie eine Bruttowarmmiete ausweisen, obwohl die Beurteilung von Unterkunftskosten von der Beurteilung der Heizkosten unabhängig zu erfolgen hat (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 26), ihnen also kein schlüssiges Konzept i. S. der Rechtsprechung des BSG zugrunde liegt (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 22).

    75 Qualifizierte Mietspiegel können - wie auch einfache Mietspiegel - Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 65/09 R, Rdnr. 29, B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 27, jeweils zitiert nach juris).

    (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 27, m. w. N, vgl. auch Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, herausgegeben vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung, 1. Auflage 2002, 2., inhaltlich unveränderte Auflage 2014).

    Für die Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete mag diesem Gesichtspunkt zwar eine geringere Bedeutung zukommen, da es nicht auf ein einzelnes Rasterfeld, sondern auf den gewichteten arithmetischen Mittelwert aus der Summe aller Mittelwerte der maßgebenden Rasterfelder ankommt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnrn. 28 bis 32 unter Hinweis auf Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2010, 28; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnrn. 24 und 26).

    Das anstelle dessen von Richtern des Sozialgerichts Berlin entwickelte Modell (Schifferdecker/Irgang/Silbermann/, Einheitliche Kosten der Unterkunft in Berlin. Ein Projekt von Richterinnen und Richtern des Sozialgerichts Berlin, in: Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit Nr. 1/2010 S. 28 - 42), das zwar als solches vom BSG (Urteile v. 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, B 14 AS 65/09 R, B 14 AS 2/10 R) als grundsätzlich zulässiges schlüssiges Konzept bestätigt worden ist, beruht auf den Grundlagendaten der Berliner Mietspiegel, die basierend auf der neuen Erkenntnis der Nichtbeachtung von anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen bei deren Erstellung, wie ebenfalls oben für die Berliner Mietspiegel 2011 und 2013 ausgeführt, die Vermutung einerseits dafür, dass daraus die angemessene Nettokaltmiete bestimmt werden kann, und andererseits dafür, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt, nicht tragen.

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 32/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2018 - L 32 AS 1223/15
    4. sind zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 15, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 20, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 42).

    Soweit die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft, also die von ihm zu zahlende Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten, die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft des Hilfebedürftigen übersteigen, sind erstere nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 13, m. w. N.).

    Wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs. 4 WoFG (als Nachfolgeregelung zu § 5 Abs. 2 WoBindG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) auf die nach § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Wohnungsgrößen (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 22, m. w. N.; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 17).

    Die weitergehenden Differenzierungen nach der Raumzahl sind für die Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II unbeachtlich (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 22; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 18).

    Für Hilfebedürftige innerhalb Berlins ist damit maßgeblicher Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Berlin (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 19).

    Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG auf Grundlage eines diese Vorgaben beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 25, m. w. N.; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 21).

    Die Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII vom 10. Februar 2009 (Amtsblatt für Berlin 2009, 502) - AV-Wohnen -, bei denen es sich um bloße Verwaltungsvorschriften handelt, die keine unmittelbare Rechtswirkung für die Betroffenen entfalten, sind zur Bewertung angemessener Wohnkosten ungeeignet, weil sie eine Bruttowarmmiete ausweisen, obwohl die Beurteilung von Unterkunftskosten von der Beurteilung der Heizkosten unabhängig zu erfolgen hat (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 26), ihnen also kein schlüssiges Konzept i. S. der Rechtsprechung des BSG zugrunde liegt (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 22).

    Für die Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete mag diesem Gesichtspunkt zwar eine geringere Bedeutung zukommen, da es nicht auf ein einzelnes Rasterfeld, sondern auf den gewichteten arithmetischen Mittelwert aus der Summe aller Mittelwerte der maßgebenden Rasterfelder ankommt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnrn. 28 bis 32 unter Hinweis auf Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2010, 28; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnrn. 24 und 26).

  • LG Berlin, 17.07.2015 - 63 S 220/11

    Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Begründung mit dem Berliner Mietspiegel

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2018 - L 32 AS 1223/15
    Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass das Landgericht Berlin nach Beweiserhebung durch einen Sachverständigen festgestellt habe, dass der Mietspiegel 2009 nicht wissenschaftlich (Urteil vom 17. Juli 2015 - 63 S 220/11) und weder ein einfacher noch ein qualifizierter Mietspiegel sei.

    Dies folgt zum einen aus dem dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2015 - 63 S 220/11 (Rdnrn. 17, 34 - 37, zitiert nach juris, abgedruckt in NJW 2015, 3252 zum Berliner Mietspiegel 2009) zugrunde liegenden Gutachten.

    Das Landgericht Berlin hat im Urteil vom 17. Juli 2015 - 63 S 220/11 (Rdnrn. 22, 24) zum anderen ausgeführt: "Der Berliner Mietspiegel 2009 war auch nicht als "einfacher" Mietspiegel im Sinne von § 558 c BGB zur Ermittlung der ortsüblichen Miete heranzuziehen.

    Die im Verfahren beim Landgericht Berlin (Urteil vom 17. Juli 2015 - 63 S 220/11) aufgezeigten statisch-methodischen Fehler des Berliner Mietspiegels 2009 liegen beim Berliner Mietspiegel 2011 nicht im selben Umfang vor.

  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unangemessenheit der Heizkosten -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2018 - L 32 AS 1223/15
    Solche Zielsetzungen sind im Anwendungsbereich des SGB II aber nach den gesetzgeberischen Vorgaben unbeachtlich (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R, Rdnr. 22, m. w. N., zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 69).

    Lässt sich nicht feststellen, dass im Einzelfall höhere Aufwendungen gleichwohl angemessen sind, treffen ihn die Folgen im Sinne der materiellen Beweislast (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R, Rdnr. 23, m. w. N.).

    Schließlich liegt nahe, für Energieträger, die im Heizspiegel nicht gesondert aufgeführt sind (Strom, Holz, Solarenergie o. ä.), den jeweils kostenaufwändigsten Energieträger des Heizspiegels vergleichend zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R, Rdnr. 25).

  • LG Berlin, 16.07.2015 - 67 S 120/15

    Mieterhöhung für Wohnraum in Berlin: Berliner Mietspiegel 2013 als geeignete

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2018 - L 32 AS 1223/15
    Bezüglich der Anerkennung des Berliner Mietspiegels als hinreichende Grundlage, die ortsübliche Vergleichsmiete zu schätzen, verweise er auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2015 - 67 S 120/15, worin dieses eine andere Rechtsauffassung als das Amtsgericht Charlottenburg im Urteil vom 11. Mai 2015 - 235 C 133/13 vertrete.

    Das Urteil vom 16. Juli 2015 - 67 S 120/15 des Landgerichts Berlin steht dem nicht entgegen.

    Das Landgericht hat dazu im Einzelnen (Rdnrn. 4 bis 11, zitiert nach juris, abgedruckt in NJW 2015, 3248) ausgeführt: Der Berliner Mietspiegel 2013 ist vom Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, erstellt und von diesem sowie den Interessenvertretern der Mieter und Vermieter, namentlich dem Berliner Mieterverein e. V., dem Landesverband Berlin im Deutschen Mieterbund, der Berliner MieterGemeinschaft e. V., dem Mieterschutzbund Berlin e. V., dem Bund der Berliner Haus- und Grundbesitzervereine e. V., dem BFW Landesverband Berlin/Brandenburg e. V. und dem Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e. V. anerkannt worden.

  • Drs-Bund, 24.06.2011 - BT-Drs 17/6280
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2018 - L 32 AS 1223/15
    Bereits im Wohngeld- und Mietenbericht 2010 (Bundestag-Drucksache 17/6280 vom 24. Juni 2011, S. 8) ist zur Entwicklung der Wohnungsmieten ausgeführt gewesen, dass Großstädte ab 500 000 Einwohnern im Vergleich zu allen anderen Städten von überdurchschnittlichen Mietpreissteigerungen betroffen waren.

    Für Berlin hat die Abbildung 1 (Neu- und Wiedervermietungsmieten Wohnungen 2010) eine Neu- und Wiedervermietungsmiete (Angebotsmiete nettokalt) für 2010 von 6, 00 bis unter 7, 00 Euro je qm ausgewiesen (Bundestag-Drucksache 17/6280, S. 17).

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 53/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Normenkontrollverfahren - Entscheidung über

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2018 - L 32 AS 1223/15
    Die Unwirksamkeitserklärung erstreckt sich zwar nur auf den Geltungszeitraum vom 1. Mai 2012 bis 31. Juli 2013 (BSG, Urteil vom 04. Juni 2014 - B 14 AS 53/13 R, Rdnrn 15, 16, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22a Nr. 2 = BSGE 116, 94-112).

    Diesem (fortgeführten) Bruttowarmmietenkonzept ermangelt es jedoch hinsichtlich der abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Heizung an einer hinreichend differenzierten Datengrundlage, so dass die daraus resultierende Rechtswidrigkeit der festgelegten Höhe der Aufwendungen für die Heizung zugleich die Rechtswidrigkeit der Gesamtangemessenheitsgrenze zur Folge hat (BSG, Urteil vom 04. Juni 2014 - B 14 AS 53/13 R, Rdnrn. 44, 46, 48).

  • BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 46/12

    Zustimmungsprozess zum Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Tatrichterliche

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2018 - L 32 AS 1223/15
    Voraussetzung für die Berücksichtigung des Mietspiegels als Indiz oder als Vermutung im Rahmen der Überzeugungsbildung des Tatrichters ist jedoch, dass der Mietspiegel die Tatbestandsmerkmale des § 558c Abs. 1 BGB beziehungsweise des § 558d Abs. 1 BGB erfüllt (Bundesgerichtshof - BGH, Urteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12, Rdnrn. 16, 17, zitiert nach juris, abgedruckt in NJW 2013, 775).

    Davon zu trennen ist die Frage, ob ein solcher Mietspiegel für die dem Gericht gemäß § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) eingeräumte Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete ausreicht (vgl. BGH, Urt. v. 20. April 2005 - VIII ZR 110/04, NJW 2005, 2074 Tz. 12 ff.; Urt. v. 21. November 2012 - VIII ZR 46/12, NJW 2013, 775 Tz. 16).

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2018 - L 32 AS 1223/15
    Die Rechtsprechung des BSG berücksichtigt dies, denn, wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R, Rdnr. 30, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 46, BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rdnr. 38, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 70).

    Wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, so kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (so ausdrücklich im Sinne des Anscheinsbeweises: BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R, Rdnrn. 30 und 32, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 46).

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2018 - L 32 AS 1223/15
    75 Qualifizierte Mietspiegel können - wie auch einfache Mietspiegel - Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 65/09 R, Rdnr. 29, B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 27, jeweils zitiert nach juris).

    Das anstelle dessen von Richtern des Sozialgerichts Berlin entwickelte Modell (Schifferdecker/Irgang/Silbermann/, Einheitliche Kosten der Unterkunft in Berlin. Ein Projekt von Richterinnen und Richtern des Sozialgerichts Berlin, in: Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit Nr. 1/2010 S. 28 - 42), das zwar als solches vom BSG (Urteile v. 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, B 14 AS 65/09 R, B 14 AS 2/10 R) als grundsätzlich zulässiges schlüssiges Konzept bestätigt worden ist, beruht auf den Grundlagendaten der Berliner Mietspiegel, die basierend auf der neuen Erkenntnis der Nichtbeachtung von anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen bei deren Erstellung, wie ebenfalls oben für die Berliner Mietspiegel 2011 und 2013 ausgeführt, die Vermutung einerseits dafür, dass daraus die angemessene Nettokaltmiete bestimmt werden kann, und andererseits dafür, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt, nicht tragen.

  • AG Berlin-Charlottenburg, 11.05.2015 - 235 C 133/13

    Berliner Mietspiegel 2013 nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - fehlendes

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

  • LG Berlin, 07.07.2016 - 67 S 72/16

    Wohnraummiete in Berlin: Schätzung ortsüblicher Vergleichsmiete nach dem Berliner

  • Drs-Bund, 22.10.2012 - BT-Drs 17/11200
  • SG Berlin, 27.05.2016 - S 37 AS 1974/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Sechspersonenhaushalt in Berlin -

  • Drs-Bund, 29.10.2015 - BT-Drs 18/6540
  • BGH, 05.11.2013 - VI ZR 527/12

    Arzthaftung bei Gesundheitsschaden wegen eines Befunderhebungsfehlers bei der

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 4/13 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • BSG, 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kostensenkungsaufforderung -

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

  • BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03

    Zum Anscheinsbeweis für grob fahrlässigiges Verhalten des Karteninhabers bei

  • BGH, 20.04.2005 - VIII ZR 110/04

    Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete

  • BSG, 30.11.2006 - B 9a VS 1/05 R

    Notwendige Beiladung - Verfahrensfehler - Soldatenversorgung -

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 - L 32 AS 1888/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

    Der Senat hat dem Beklagten mit Schreiben vom 4. April 2019 u.a. unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 30. Januar 2018, L 32 AS 1223/15, Bedenken zur Wirksamkeit der AV-Wohnen als schlüssigem Konzept mitgeteilt und Gelegenheit zur Nachbessrung gegeben.

    Die Rechtsprechung des BSG basiert, soweit sie am qualifizierten Mietspiegel anknüpft, damit auf einer doppelten Tatsachenvermutung (Senatsurteil vom 31.01.2018, L 32 AS 1223/15, juris-RdNr. 80).

    Der Senat bleibt bei seiner Einschätzung, dass hinreichende objektive Umstände erkennbar sind, die für Berlin auf eine Abkoppelung des Marktgeschehens vom Mietspiegel hindeuten (Senatsurteile vom 31.01.2018, L 32 AS 1223/15, juris-RdNr. 109 und vom 02.12.2021, L 32 AS 579/16, juris-RdNr. 70).

    Ausgehend von der aufgezeigten Vermutung als Beweis des ersten Anscheins, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt, bedarf es somit nicht des Nachweises des Betroffenen, dass es (objektiv) keine Wohnungen zum Richtwert gibt; vielmehr genügt, dass die vom BSG aufgezeigte Vermutung erschüttert wird (Senatsurteile vom 31.01.2018, L 32 AS 1223/15, juris-RdNr. 109 und vom 02.12.2021, L 32 AS 579/16, juris-RdNr. 70).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2022 - L 32 AS 2845/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Berlin -

    Die Grundlagendaten des Berliner Mietspiegels 2011 können für die Bestimmung eines Grenzwertes grundsicherungsrechtlich angemessener Kosten der Unterkunft für das Jahr 2013 nicht herangezogen werden (Anschluss an Senatsurteil vom 31.1.2018 - L 32 AS 1223/15).

    Die Rechtsprechung des BSG basiert, soweit sie am qualifizierten Mietspiegel anknüpft, auf einer doppelten Tatsachenvermutung (Senatsurteil vom 31. Januar 2018 - L 32 AS 1223/15, Rdnr. 80, zitiert nach juris).

    Der Senat bleibt bei seiner Einschätzung, dass hinreichende objektive Umstände erkennbar sind, die für Berlin auf eine Abkoppelung des Marktgeschehens vom Mietspiegel hindeuten (Senatsurteil vom 31. Januar 2018 - L 32 AS 1223/15, Rdnr. 109, zitiert nach juris).

    Der Senat verweist dazu im Einzelnen auf sein Urteil vom 31. Januar 2018 - L 32 AS 1223/15, Rdnrn. 110 bis 129).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2022 - L 32 AS 2866/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Berlin -

    Die Grundlagendaten des Berliner Mietspiegels 2011 können für die Bestimmung eines Grenzwertes grundsicherungsrechtlich angemessener Kosten der Unterkunft für die Jahre 2012 und 2013 nicht herangezogen werden (Anschluss an Senatsurteil vom 31.1.2018 - L 32 AS 1223/15).

    Die Rechtsprechung des BSG basiert, soweit sie am qualifizierten Mietspiegel anknüpft, auf einer doppelten Tatsachenvermutung (Senatsurteil vom 31. Januar 2018 - L 32 AS 1223/15, Rdnr. 80, zitiert nach juris).

    Der Senat bleibt bei seiner Einschätzung, dass hinreichende objektive Umstände erkennbar sind, die für Berlin auf eine Abkoppelung des Marktgeschehens vom Mietspiegel hindeuten (Senatsurteil vom 31. Januar 2018 - L 32 AS 1223/15, Rdnr. 109, zitiert nach juris).

    Der Senat verweist dazu im Einzelnen auf sein Urteil vom 31. Januar 2018 - L 32 AS 1223/15, Rdnrn. 110 bis 129).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - L 20 AS 2478/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft und Heizung; Anforderung

    Soweit der 32. Senat des LSG Berlin-Brandenburg (L 32 AS 1223/15) in seinem Urteil vom 31. Januar 2018 unter Bezug auf Berliner Zivilgerichte ausführt, der Mietspiegel 2009 sei dort weder als einfacher noch als qualifizierter Mietspiegel angesehen worden, verschweigt der 32. Senat zunächst, dass das BSG die Berliner Mietspiegel, auf denen die fortgeschriebenen Mietspiegel beruhen, bereits als qualifizierte Mietspiegel anerkannt hat (BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - juris, Rn. 27; v. 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris, Rn. 28; v. 13.4.2011 - B 14 AS 32/09 R - juris, Rn. 23).

    Zur Überzeugung des Senats ist deshalb die Reduzierung der Gesamtdatenmenge von 9.966 Datensätze (vollgültige Datensätze) um 300 durch die Extremwertbereinigung, mithin um 3, 0 % nicht relevant für die Bestimmung eines Mietwertes aus den Mittelwerten der hier maßgebenden Rasterfelder (a.A. LSG Berlin-Brandenburg v. 31.01.2018 - L 32 AS 1223/15 - juris, Rn. 98).

    Allein das Aufwerfen von Problemen bezüglich der Ermittlung der Daten führt jedenfalls für den Senat nicht dazu, dass der Mietspiegel 2009, der im Land Berlin von mehreren Interessenverbänden sowohl der Mieter als auch der Vermieter auch hinsichtlich der Datenerhebung anerkannt worden ist (ABl. 2009, S. 1409), nicht die Vermutung stützt, dass Wohnraum zu den sich aus ihm ergebenden Mietwerten auch tatsächlich zur Verfügung steht (i.E. auch zum Berliner Mietspiegel 2009 LSG Berlin-Brandenburg v. 13.01.2016 - L 10 AS 480/12 - juris, Rn. 59; v. 23.02.2017 - L 34 AS 2276/11 - juris, Rn. 35; v. 26.10.2017 - L 32 AS 1345/13 - juris, Rn. 74, anders nunmehr v. 31.01.2018 - L 32 AS 1223/15 - juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2021 - L 32 AS 579/16

    Angemessenheit der Unterkunftskosten - Angemessenheit der Warmwasserkosten -

    Die Rechtsprechung des BSG basiert, soweit sie am qualifizierten Mietspiegel anknüpft, damit auf einer doppelten Tatsachenvermutung (Senatsurteil vom 31.01.2018, L 32 AS 1223/15, juris-RdNr. 80).

    Der Senat bleibt bei seiner Einschätzung, dass hinreichende objektive Umstände erkennbar sind, die für Berlin auf eine Abkoppelung des Marktgeschehens vom Mietspiegel hindeuten (Senatsurteil vom 31.01.2018, L 32 AS 1223/15, juris-RdNr. 109).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - L 5 AS 743/16

    Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten - Einstufung des Berliner

    Dass der Berliner Mietspiegel 2013, wie der 32. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in einer Entscheidung vom 31. Januar 2018 (L 32 AS 1223/15), unter Bezug auf das im Verfahren des Landgerichts Berlin (63 S 220/11) beigezogene Gutachten von Prof. Dr. K vom 17. April 2014 zum Berliner Mietspiegel 2009 meint, wegen einer Rücklaufquote von errechneten 7, 1 % (Verhältnis der in den Mietspiegel eingeflossenen Datensätze zur Bruttostichprobe) im Rahmen der Erhebung der mietspiegelrelevanten Daten schon nicht repräsentativ sei, ist nicht nachvollziehbar.

    Der in der Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zum Az. L 32 AS 1223/15 vorgebrachte Einwand, der Berliner Mietspiegel 2013 sei wegen der zur Extremwertbereinigung angewandten Standardabweichung, nach der solche Werte als Extremwerte gekennzeichnet werden, die außerhalb des festgelegten Vertrauensintervalls liegen (vgl. 6.3 des Methodenberichts), nicht als qualifiziert zu beurteilen, konnte den Senat nicht von der wissenschaftlichen Unzulänglichkeit überzeugen (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2018, L 20 AS 2478/15, juris).

  • SG Berlin, 10.08.2018 - S 37 AS 2967/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    52 Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des 32. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 31.1.2018 - L 32 AS 1223/15) und des im Auftrag der 37. Kammer erstellten Gutachtens steht zur Überzeugung des Gerichts fest,.

    Im Ergebnis beanstandet der Gutachter nicht weniger als die mangelnde Repräsentativität der Mietspiegelwerte, die, um schlüssig zu sein, ein getreues Abbild des gesamten Wohnungsmarktes, den der Mietspiegel erfasst (d. h. mit Ausnahme preisgebundener Wohnungen oder Sonderformen der Vermietung), geben müssen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg vom 31.1.2018, a.a.O. unter Bezugnahme auf Einwände gegen die Mietspiegel-Datenerhebung in zivilrechtlichen Klageverfahren).

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 247.23

    Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin

    Der dortige pauschale Verweis auf den mietspiegelbasierten Wert angemessener Aufwendungen für eine Unterkunft aus den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (AV-Wohnen) zuzüglich eines Zuschlags von 10 % (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38) ist nicht geeignet, um den Grundsicherungsbedarf zum Zwecke der Überprüfung des Mindestabstandsgebots realitätsgerecht abzubilden: So ist insbesondere nicht erkennbar oder substantiiert dargelegt, dass zu den Werten der AV-Wohnen bzw. bei deren Erhöhung um 10 % eine ausreichende Zahl zumutbarer Wohnungen im Stadtgebiet verfügbar wäre (vgl. BSG, Urt. v. 3.9.2020 - B 14 AS 37.19 R -, juris, Rn. 31ff.; SG Berlin, Urt. v. 22.1.2022 - S 37 AS 9515/19 -, juris, Rn. 52: "Unter der fehlerhaften Annahme, ein mietspiegelbasiertes [nur in sich schlüssiges] Konzept belege das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl zumutbarer Wohnungen, die zu den gewichteten Mietspiegeldaten angemietet werden können, wurde in Berlin jahrelang ein Kostenregime bestätigt, das sich immer mehr von den realen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entfernte - obwohl es schon unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des 32. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg [Urteil vom 31.1.2018 - L 32 AS 1223/15] und der IBB-Wohnungsmarktberichte seit 2013 offenkundig war, dass im gesamten inneren Stadtgebiet zu den Werten der AV-Wohnen nur wenige Wohnungen angeboten wurden bei einer weitgehenden Koinzidenz von Angebots- und Neuvertragsmiete."; vgl. auch LSG Berl.-Bbg., Urt. v. 30.3.2023 - L 32 AS 1888/17, BeckRS 2023, 6211, Rn. 71ff. bzgl. 2015 und 2016).
  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 245.23

    Berliner Richterbesoldung in 2016 und 2017 verfassungswidrig

    Der dortige pauschale Verweis auf den mietspiegelbasierten Wert angemessener Aufwendungen für eine Unterkunft aus den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (AV-Wohnen) zuzüglich eines Zuschlags von 10 % (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38) ist nicht geeignet, um den Grundsicherungsbedarf zum Zwecke der Überprüfung des Mindestabstandsgebots realitätsgerecht abzubilden: So ist insbesondere nicht erkennbar oder substantiiert dargelegt, dass zu den Werten der AV-Wohnen bzw. bei deren Erhöhung um 10 % eine ausreichende Zahl zumutbarer Wohnungen im Stadtgebiet verfügbar wäre (vgl. BSG, Urt. v. 3.9.2020 - B 14 AS 37.19 R -, juris, Rn. 31ff.; SG Berlin, Urt. v. 22.1.2022 - S 37 AS 9515/19 -, juris, Rn. 52: "Unter der fehlerhaften Annahme, ein mietspiegelbasiertes [nur in sich schlüssiges] Konzept belege das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl zumutbarer Wohnungen, die zu den gewichteten Mietspiegeldaten angemietet werden können, wurde in Berlin jahrelang ein Kostenregime bestätigt, das sich immer mehr von den realen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entfernte - obwohl es schon unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des 32. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg [Urteil vom 31.1.2018 - L 32 AS 1223/15] und der IBB-Wohnungsmarktberichte seit 2013 offenkundig war, dass im gesamten inneren Stadtgebiet zu den Werten der AV-Wohnen nur wenige Wohnungen angeboten wurden bei einer weitgehenden Koinzidenz von Angebots- und Neuvertragsmiete."; vgl. auch LSG Berl.-Bbg., Urt. v. 30.3.2023 - L 32 AS 1888/17, BeckRS 2023, 6211, Rn. 71ff. bzgl. 2015 und 2016).
  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 128.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

    Der dortige pauschale Verweis auf den mietspiegelbasierten Wert angemessener Aufwendungen für eine Unterkunft aus den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (AV-Wohnen) zuzüglich eines Zuschlags von 10 % (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38) ist nicht geeignet, um den Grundsicherungsbedarf zum Zwecke der Überprüfung des Mindestabstandsgebots realitätsgerecht abzubilden: So ist insbesondere nicht erkennbar oder substantiiert dargelegt, dass zu den Werten der AV-Wohnen bzw. bei deren Erhöhung um 10 % eine ausreichende Zahl zumutbarer Wohnungen im Stadtgebiet verfügbar wäre (vgl. BSG, Urt. v. 3.9.2020 - B 14 AS 37.19 R -, juris, Rn. 31ff.; SG Berlin, Urt. v. 22.1.2022 - S 37 AS 9515/19 -, juris, Rn. 52: "Unter der fehlerhaften Annahme, ein mietspiegelbasiertes [nur in sich schlüssiges] Konzept belege das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl zumutbarer Wohnungen, die zu den gewichteten Mietspiegeldaten angemietet werden können, wurde in Berlin jahrelang ein Kostenregime bestätigt, das sich immer mehr von den realen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entfernte - obwohl es schon unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des 32. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg [Urteil vom 31.1.2018 - L 32 AS 1223/15] und der IBB-Wohnungsmarktberichte seit 2013 offenkundig war, dass im gesamten inneren Stadtgebiet zu den Werten der AV-Wohnen nur wenige Wohnungen angeboten wurden bei einer weitgehenden Koinzidenz von Angebots- und Neuvertragsmiete."; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 30.3.2023 - L 32 AS 1888/17, BeckRS 2023, 6211, Rn. 71ff. bzgl. 2015 und 2016).
  • SG Berlin, 23.05.2018 - S 205 AS 13830/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • AG Berlin-Neukölln, 25.11.2021 - 14 C 103/21

    Höhe der Nettokaltmiete für eine Mietwohnung

  • SG Berlin, 21.01.2022 - S 37 AS 9515/19

    Schlüssiges Konzept; Kontrolldichte; Verfügbarkeitsprüfung; Umzugsunfähigkeit;

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 129.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 157.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

  • VerfGH Berlin, 27.04.2022 - VerfGH 39/20

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 246.23

    Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin

  • SG Lüneburg, 18.09.2019 - S 25 AS 859/15

    Angelegenheiten nach dem SGB II - keine Streitsachengebühren

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