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   LSG Brandenburg, 01.03.2005 - L 22 RA 168/04   

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https://dejure.org/2005,26691
LSG Brandenburg, 01.03.2005 - L 22 RA 168/04 (https://dejure.org/2005,26691)
LSG Brandenburg, Entscheidung vom 01.03.2005 - L 22 RA 168/04 (https://dejure.org/2005,26691)
LSG Brandenburg, Entscheidung vom 01. März 2005 - L 22 RA 168/04 (https://dejure.org/2005,26691)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss; Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der Altersrente unter Außerachtlassung der gesetzlichen Vorschrift des § 70 Absatz 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI); Vereinbarkeit des ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R

    Zusammentreffen von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten mit

    Auszug aus LSG Brandenburg, 01.03.2005 - L 22 RA 168/04
    Das Sozialgericht hat auf den Inhalt der Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. Dezember 2002 und 30. Januar 2003 (Aktenzeichen B 4 RA 46/01 R und B 4 RA 47/02 R) hingewiesen.

    Der erkennende Senat teilt die Auffassung des BSG (Urteil vom 17. Dezember 2002, B 4 RA 46/01 R), dass die dargelegte Neuregelung mit der Ausgestaltung der Höchstgrenze am Maßstab der Beitragsbemessungsgrenze nicht verfassungswidrig ist.

  • BSG, 30.01.2003 - B 4 RA 47/02 R

    Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten - Begrenzung der

    Auszug aus LSG Brandenburg, 01.03.2005 - L 22 RA 168/04
    Das Sozialgericht hat auf den Inhalt der Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. Dezember 2002 und 30. Januar 2003 (Aktenzeichen B 4 RA 46/01 R und B 4 RA 47/02 R) hingewiesen.
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus LSG Brandenburg, 01.03.2005 - L 22 RA 168/04
    In dem Urteil vom 07. Juli 1992 (1 BvL 51/86, 50/87 und 1 BvR 873/90, 761/91) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, das bestehende Alterssicherungssystem führe zu einer Benachteiligung von Personen, die sich innerhalb der Familie der Kindererziehung widmen, gegenüber kinderlosen Personen, die durchgängig einer Erwerbstätigkeit nachgehen können.
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