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   LSG Brandenburg, 03.11.2004 - L 4 KR 25/03   

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LSG Brandenburg, 03.11.2004 - L 4 KR 25/03 (https://dejure.org/2004,15105)
LSG Brandenburg, Entscheidung vom 03.11.2004 - L 4 KR 25/03 (https://dejure.org/2004,15105)
LSG Brandenburg, Entscheidung vom 03. November 2004 - L 4 KR 25/03 (https://dejure.org/2004,15105)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Familienversicherung eines Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung; Zugehörigkeit einer Abfindung zum Gesamteinkommen; Umfang der Berücksichtigung einer, anlässlich der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses gewährten, Abfindung als beitragsrelevantes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Familienkrankenversicherung, da Nichtanrechnung gezahlter Abfindung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 28.04.1987 - 12 RK 50/85

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - Abfindung - Arbeitslosengeld - Ruhen

    Auszug aus LSG Brandenburg, 03.11.2004 - L 4 KR 25/03
    Das BSG nimmt dort allerdings Bezug auf die Entscheidung vom 28. April 1987 - 12 RK 50/85, abgedruckt in SozR 2200 § 180 Nr. 36, nach der es für rechtlich zulässig gehalten worden ist, im Rahmen der freiwilligen Versicherung eine Abfindung der Beitragsbemessung teilweise zugrunde zu legen.

    Der Beitragsbemessung darf danach also lediglich der Arbeitsentgeltanteil und auch nur solange, wie er noch nicht aufgebraucht ist, zugrunde gelegt werden (BSG, Urteil vom 28. April 1987 - 12 RK 50/85).

    Zur maßgeblichen Bemessungsgrundlage gehörten vielmehr - unabhängig von ihrer steuerlichen Behandlung "alle Bezüge einschließlich der sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt" im Sinne des § 180 Abs. 4 RVO (BSG Urteil vom 28. April 1987 - 12 RK 50/85).

    Wesentlicher Gesichtspunkt ist damit weiterhin, inwieweit durch eine Einnahme die wirtschaftliche Situation des Versicherten geprägt wird (so für das frühere Recht des § 180 Abs. 4 RVO BSG Urteil vom 28. April 1987 - 12 RK 50/85).

  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88

    Arbeitsentgelt - Entschädigung - Abfindung

    Auszug aus LSG Brandenburg, 03.11.2004 - L 4 KR 25/03
    Der Kläger, der nur den Mindestbeitrag zahlte, verwies auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Februar 1990 - 12 RK 20/88 - und legte verschiedene Unterlagen vor, u. a. die Betriebsvereinbarung 2/96 nebst Protokollnotiz hierzu, wonach gegen Abtretung der MUV-Beihilfeansprüche das sozialverträgliche Ausscheiden nach dem Sozialplan angeboten werde, und das Schreiben der H. Elektrostahlwerke GmbH vom 28. Mai 1997 über die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1997.

    Mit Urteil vom 20. März 2003 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt: Das BSG habe mit Urteil vom 21. Februar 1990 - 12 RK 20/88 - entschieden, dass Abfindungen, die wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes (z. B. nach §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz) gezahlt würden, kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellten und daher nicht der Beitragspflicht unterliegen würden.

    Das vom Sozialgericht und vom Kläger genannte Urteil des BSG vom 21. Februar 1990 - 12 RK 20/88, abgedruckt in SozR 3-2400 § 14 Nr. 2 stützt diese Ansicht allerdings nicht.

    Diese Vorschriften seien auf den - eigenständig geregelten - Begriff des Arbeitsentgelts in § 14 SGB IV nicht übertragbar (BSG Urteil vom 21. Februar 1990 - 12 RK 20/88).

  • BSG, 23.02.1988 - 12 RK 34/86

    Grundlohn - Arbeitsverhältnis - Beendigung - Abfindung - Arbeitslosengeld -

    Auszug aus LSG Brandenburg, 03.11.2004 - L 4 KR 25/03
    Dies hat das BSG in dem weiteren Urteil vom 23. Februar 1988 - 12 RK 34/86, abgedruckt in SozR 2200 § 180 Nr. 39 bestätigt.

    Aus § 180 Abs. 4 RVO folge, dass nur solche Einnahmen der Grundlohnberechnung zugrunde gelegt werden könnten, die für den jeweiligen Beitragsmonat zum Lebensunterhalt bestimmt seien, so dass sonstige Einnahmen, die für einen anderen Zweck gezahlt würden, auszuscheiden seien (BSG Urteil vom 23. Februar 1988 - 12 RK 34/86).

  • BSG, 09.06.1998 - B 1 KR 22/96 R

    Krankenversicherung - Härtefallregelung - Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus LSG Brandenburg, 03.11.2004 - L 4 KR 25/03
    Ob die zu § 180 Abs. 4 RVO entwickelten Grundsätze herangezogen werden können, nachdem sich die Beitragsschuld der freiwillig Versicherten nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht mehr nach ihren Einnahmen zum Lebensunterhalt, sondern nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu richten hat, hat das BSG bisher offen gelassen (vgl. Urteil vom 09. Juni 1998 - B 1 KR 22/96 R).
  • BSG, 22.05.2003 - B 12 KR 13/02 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Zugang - Gesamteinkommen - Einkünfte

    Auszug aus LSG Brandenburg, 03.11.2004 - L 4 KR 25/03
    Bei deren Ermittlung sind jedoch einerseits die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG), mindestens der Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG) und andererseits der Sparerfreibetrag (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG) abzuziehen (BSG Urteil vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R, abgedruckt in SozR 4 - 2500 § 10 Nr. 2).
  • LSG Niedersachsen, 15.06.1994 - L 4 KR 212/93

    Krankenversicherung; Freiwillig; Mitglied; Zweckgebunden; Abfindung; Verlust;

    Auszug aus LSG Brandenburg, 03.11.2004 - L 4 KR 25/03
    Das Landessozialgericht für das Land Niedersachsen hat zweckgebundene Leistungen daher auch unter der Geltung des § 240 SGB V von der Beitragsbemessung ausgeschlossen (Urteil vom 15. Juni 1994 - L 4 KR 212/93).
  • BSG, 19.12.2000 - B 12 KR 1/00 R

    Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung - Beiträge zur sozialen

    Auszug aus LSG Brandenburg, 03.11.2004 - L 4 KR 25/03
    Andererseits hat das BSG im Urteil vom 19. Dezember 2000 - B 12 KR 1/00 R - aus der Verweisung in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V auf die Vorschrift des § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V geschlussfolgert, dass das Gesetz die Beitragserhebung ausdrücklich auf die beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder beschränke.
  • BSG, 21.06.1990 - 12 RK 11/89

    Beitragshöhe nichtversicherungspflichtiger Mitglieder von Ersatzkassen

    Auszug aus LSG Brandenburg, 03.11.2004 - L 4 KR 25/03
    Da der Kläger die Höhe der Entlassungsabfindung und den monatlichen Zahlbetrag nicht angebe, sei die Beklagte nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 ihrer Satzung berechtigt, die höchste Beitragsklasse zugrunde zu legen (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 21. Juni 1990 - 12 RK 11/89).
  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvL 16/96

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus LSG Brandenburg, 03.11.2004 - L 4 KR 25/03
    Diese Vorschrift hat zwar das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 15. März 2000 (BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42) als mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) als unvereinbar erklärt.
  • LSG Sachsen, 04.02.2009 - L 1 KR 132/07

    Heranziehung des von einem Arbeitgeber gezahlten Überbrückungsgeldes zur

    Es seien keine Gründe ersichtlich, diese zu § 180 Reichsversicherungsordnung (RVO) ergangene Rechtsprechung nicht auch auf die zum 01.01.1989 eingeführte Neuregelung in § 240 SGB V zu übertragen (Bezug auf LSG Brandenburg, Urteil vom 03.11.2004 - L 4 KR 25/03; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2002 - L 16 KR 59/01; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.1998 - L 5 K 49/96; LSG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.1994 - L 4 KR 212/93).

    e) Dieser Auffassung haben sich - soweit ersichtlich - die Landessozialgerichte (auch nach Einführung des § 143a SGB III) uneingeschränkt angeschlossen (vgl. LSG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.1994 - L 4 KR 212/93 - juris, nur Leitsatz; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.1998 - L 5 K 49/96 - juris, nur Orientierungssatz; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2002 - L 16 KR 59/01 - juris Rn. 18 - 21; LSG Brandenburg, Urteil vom 03.11.2004 - L 4 KR 25/03 - juris Rn. 48 ff.).

    Vielmehr handelt es sich um eine zweckgebundene Leistung (ausschließlich sozialer Anteil), die vollständig von der Beitragsbemessung nach § 240 SGB V ausgenommen ist (vgl. auch BSG, Urteil vom 23.11.1992 - 12 RK 29/92 - BSGE 71, 237 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 12 S. 48 f. zu den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz; zur Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses: LSG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.1994 - L 4 KR 212/93 - juris, Leitsatz 4; LSG Brandenburg, Urteil vom 03.11.2004 - L 4 KR 25/03 - juris Rn. 58).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.01.2012 - L 11 KR 5900/10

    Beitragsrechtliche Behandlung einer Abfindung wegen vorzeitiger Beendigung eines

    Vielmehr kann nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, 28.04.1987, 12 RK 50/85, SozR 2200 § 180 Nr. 36 = juris Rdnr 14 ff; BSG 23.02.1988, 12 RK 34/86, SozR 2200 § 180 Nr. 39 = juris Rdnr 13 ff und 21.02.1990, 12 RK 20/88, BSGE 66, 219-222 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2 = juris Rdnr 14; Sächsisches LSG, 04.02.2009, L 1 KR 132/07, juris Rdnr 29 ff; LSG Brandenburg, 03.11.2004, L 4 KR 25/03, juris Rdnr 50 ff; LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2002, L 16 KR 59/01, juris Rdnr20 ff; LSG Rheinland-Pfalz, 23.07.1988, L 5 K 49/96, juris = nur Orientierungssatz; LSG Niedersachsen, 15.06.1994, L 4 Kr 212/93, juris = nur Leitsatz) nur der in der Abfindung enthaltene Entgeltanteil, also der Anteil, der für den Verlust des bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgefallenen Arbeitsentgelts gezahlt wird, der Beitragsbemessung als sonstige Einnahme zugrunde gelegt werden.

    Dieser Gesichtspunkt ist ausschlaggebend dafür, eine Abfindung grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt für die Beitragsbemessung heranzuziehen, zu dem bei Einhaltung der ordentlichen Kündigung das Beschäftigungsverhältnis geendet hätte (LSG Berlin-Brandenburg, 03.11.2004, L 4 KR 25/03, juris).

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