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   LSG Brandenburg, 10.11.2004 - L 5 KA 35/01   

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https://dejure.org/2004,24499
LSG Brandenburg, 10.11.2004 - L 5 KA 35/01 (https://dejure.org/2004,24499)
LSG Brandenburg, Entscheidung vom 10.11.2004 - L 5 KA 35/01 (https://dejure.org/2004,24499)
LSG Brandenburg, Entscheidung vom 10. November 2004 - L 5 KA 35/01 (https://dejure.org/2004,24499)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf höhere Vergütung für die vertragsärztlichen Leistungen ; Einführung einer Mengenbegrenzungsregelung unter Einbeziehung auch der unbudgetierten Leistungen und der nicht der Praxisbudgetierung unterliegenden Fachgruppen ; Einschränkung des Gebots der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 1/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - Absicherung -

    Auszug aus LSG Brandenburg, 10.11.2004 - L 5 KA 35/01
    § 7 Abs. 2 ff. HVM findet seine Rechtsgrundlage in § 85 Abs. 4 Satz 1 bis 3 SGB V in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1988 (vgl. BSG, B 6 KA 1/01 R).

    Zutreffend weist die Beklagte insoweit auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. März 2002 (B 6 KA 1/01 R), nach der eine Vorschrift eines HVM nicht deshalb als rechtswidrig angesehen werden kann, weil die Überschrift der Norm nicht auf eine einschlägige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage Bezug nimmt.

    Dabei handelt es sich jedoch um nicht mehr als einen Grundsatz, der eingeschränkt werden darf, wenn die Kassenärztliche Vereinigung damit andere billigenswerte Zwecke verfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 13. März 2002, Aktenzeichen B 6 KA 1/01 R, SozR 3-2500 § 85 Nr. 45).

    Unter Berücksichtigung der Ziffer 5 der Vereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Einführung von Praxisbudgets zum 01. Juli 1997 (DÄ 1997, A-403) hat das Bundessozialgericht ausdrücklich Begrenzungsregelungen hinsichtlich des zulässigen Mengenzahlzuwachses für zulässig erachtet (BSG, Urteil vom 13. März 2002, a.a.O.).

    Die Regelung ist vielmehr, um einen vertretbaren Ausgleich zwischen den Interessen des einzelnen Arztes an einem möglichst ungehinderten Wachstum seiner Praxis und den Interessen aller Vertragsärzte an möglichst stabilen Punktwerten im Hinblick auf die Kalkulierbarkeit ihrer Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit bemüht (vgl. BSG, Urteil vom 13. März 2002, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.01.1996 - L 11 Ka 113/95
    Auszug aus LSG Brandenburg, 10.11.2004 - L 5 KA 35/01
    Regelungen zur Mengenzuwachsbegrenzung stellen ein legitimes Verteilungsziel eines HVM dar (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Januar 1996 - L 11 Ka 113/95, MedR 1996, S. 332 ff.).

    Entscheidend ist, dass die den Grenzwert überschreitenden Leistungsanforderungen nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, sondern in einem Verhältnis zu der zur Verfügung stehenden Gesamtvergütung honoriert werden (BSG, Urteil vom 30. September 1983 - 6 RKa 29/82 - SozR 2200 § 368 f. RVO Nr. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Januar 1996, a.a.O.).

    Auch in der Wirtschaftlichkeitsprüfung wird der Eigenvergleich als grundsätzlich zulässige Prüfungsart angesehen, die sogar den geprüften Arzt sehr stark begünstigt, weil die Wirtschaftlichkeit der in früheren Quartalen erbrachten Leistungen unterstellt wird (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Januar 1996 a.a.O. m.w.N.).

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 7/99 R

    Praxisbudgets der Kassenärztlichen Vereinigung, Gestaltungsfreiheit bei der

    Auszug aus LSG Brandenburg, 10.11.2004 - L 5 KA 35/01
    Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind allerdings an die gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen des EBM-Ärzte gebunden (vgl. Urteil des BSG vom 08. März 2000, B 6 KA 7/99 R, SozR 3-2500 § 87 Nr. 23).

    Daher stehen den Kassenärztlichen Vereinigungen auch nach dem 01. Juli 1997 im Grundsatz alle diejenigen Honorarverteilungsregelungen zur Verfügung, die auch davor zulässig waren, soweit die Bestimmungen über die Praxisbudgets im EBM keine abweichende Vorgaben enthalten (vgl. Urteil des BSG vom 08. März 2000, B 6 KA 7/99 R, a.a.O.).

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

    Auszug aus LSG Brandenburg, 10.11.2004 - L 5 KA 35/01
    Im Übrigen berücksichtigte die Regelung des § 8 Abs. 2 HVM die Maßgaben, die das Bundessozialgericht insbesondere in seinem Urteil vom 21. Oktober 1998 zu Honorarbegrenzungsregelungen im zahnärztlichen Bereich entwickelt hat (vgl. u.a. BSGE 83, 52 ff. = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28).
  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 21/97

    Gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Honorarverteilung

    Auszug aus LSG Brandenburg, 10.11.2004 - L 5 KA 35/01
    Beides wäre nicht zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 03. Dezember 1997, 6 RKa 21/97).
  • BSG, 30.09.1983 - 6 RKa 29/82

    Honorarverteilungsmaßstab - Laborleistung - Honorar für Laborleistungen

    Auszug aus LSG Brandenburg, 10.11.2004 - L 5 KA 35/01
    Entscheidend ist, dass die den Grenzwert überschreitenden Leistungsanforderungen nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, sondern in einem Verhältnis zu der zur Verfügung stehenden Gesamtvergütung honoriert werden (BSG, Urteil vom 30. September 1983 - 6 RKa 29/82 - SozR 2200 § 368 f. RVO Nr. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Januar 1996, a.a.O.).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 24.08.2001 - L 5 KA 11/99
    Auszug aus LSG Brandenburg, 10.11.2004 - L 5 KA 35/01
    Der Senat hat die Rechtsgrundlage für § 7 HVM bereits in seinem Urteil vom 03. Juli 2002 (L 5 KA 11/99) nicht in § 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V, sondern in § 85 Abs. 4 Satz 1 bis 3 SGB V gesehen.
  • LSG Niedersachsen, 24.07.2000 - L 3/5 KA 30/00
    Auszug aus LSG Brandenburg, 10.11.2004 - L 5 KA 35/01
    Sollte der Aufbau einer Praxis ausnahmsweise durch besondere Gründe sich erheblich länger hinziehen, so bleibt dem Arzt die Möglichkeit, auf Grund dieser Tatsache eine Praxisbesonderheit geltend zu machen, die zur Abweichung bezüglich der Honorarbegrenzung führen kann (vgl. Entscheidung des erkennenden Senates vom 09. April 2003, Aktenzeichen L 5 KA 30/00).
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