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   LSG Brandenburg, 30.06.2005 - L 23 B 109/05 SO ER   

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LSG Brandenburg, 30.06.2005 - L 23 B 109/05 SO ER (https://dejure.org/2005,76568)
LSG Brandenburg, Entscheidung vom 30.06.2005 - L 23 B 109/05 SO ER (https://dejure.org/2005,76568)
LSG Brandenburg, Entscheidung vom 30. Juni 2005 - L 23 B 109/05 SO ER (https://dejure.org/2005,76568)
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Wird zitiert von ... (4)

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - gewöhnlicher Aufenthalt in Thailand -

    Wegen des abschließenden Charakters des Katalogs der Rückkehrhindernisse in § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vermögen sonstige Gründe, z.B. die persönliche oder soziale Verwurzelung im Ausland, das Alter des Hilfesuchenden oder eine nicht auf den Gründen der Nr. 2 a.a.O. beruhende Reiseunfähigkeit bzw. eine Pflegebedürftigkeit unterhalb der dort genannten Schwelle, ebenso wenig eine Rolle zu spielen wie Schwierigkeiten bei der Reintegration im Bundesgebiet oder zu erwartende Mehrkosten im Fall der Rückkehr ins Inland (vgl. LSG Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2005 - L 23 B 109/05 SO ER - FEVS 57, 177; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 28; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 8).

    Lediglich dann, wenn die Notlage eines Hilfeempfängers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, länger als zwei Monate dauert, ist nach § 5 Abs. 6 Satz 1 KG vom Eintritt der Hilfsbedürftigkeit an Hilfe nach dem SGB XII oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes zu leisten (vgl. hierzu LSG Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2005 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 1992 - 8 B 7/92 - FEVS 42, 292).

    Verfassungsrecht ist durch die gesetzgeberische Entscheidung, Sozialhilfe an Deutsche im Ausland nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen zu zahlen, nicht verletzt (so auch LSG Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2005 a.a.O.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 23; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 8; Baur in Mergler/Zink, a.a.O., Rdnr. 7).

    Der Gesetzgeber durfte die Gewährung von Auslandssozialhilfe im Interesse des Gemeinwohls an der zweckgerechten Verwendung der für staatliche Fürsorgeleistungen zur Verfügung stehenden Mittel an strenge Voraussetzungen knüpfen; die für den Hilfesuchenden grundsätzlich bestehende Rückkehrpflicht rechtfertigt sich daraus, dass regelmäßig nur im Inland die Überprüfbarkeit einer konkreten, aktuelle Hilfebedürftigkeit zur Folge habenden Notlage hinreichend gewährleistet ist (vgl. hierzu auch LSG Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2005 a.a.O.; Hamb. OVG, Urteil vom 4. Juli 1991 - Bf IV 45/90 - MDR 1992, 57).

  • LSG Sachsen, 29.11.2010 - L 7 SO 80/10

    Anspruch auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland; unabweisbare außergewöhnliche

    Wegen des abschließenden Charakters des Katalogs der Rückkehrhindernisse in § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII spielen sonstige Gründe, z.B. die persönliche oder soziale Verwurzelung im Ausland, das Alter des Hilfesuchenden oder eine nicht auf den Gründen des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII beruhende Reiseunfähigkeit bzw. eine Pflegebedürftigkeit unterhalb der dort genannten Schwelle, ebenso wenig eine Rolle wie Schwierigkeiten bei der Reintegration im Bundesgebiet oder zu erwartende Mehrkosten im Fall der Rückkehr ins Inland (vgl. LSG Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2005 - L 23 B 109/05 SO ER - FEVS 57, 177; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., RdNr. 28; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., RdNr. 8).

    Verfassungsrecht ist durch die gesetzgeberische Entscheidung, Sozialhilfe an Deutsche im Ausland nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen zu zahlen, nicht verletzt (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2010, L 7 SO 5106/07, RdNr. 35; LSG Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2005 a.a.O.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., RdNr. 23; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., RdNr. 8; Baur in Mergler/Zink, a.a.O., RdNr. 7).

    Der Gesetzgeber durfte die Gewährung von Auslandssozialhilfe im Interesse des Gemeinwohls an der zweckgerichteten Verwendung der für staatliche Fürsorgeleistungen zur Verfügung stehenden Mittel an strenge Voraussetzungen knüpfen; die für den Hilfesuchenden grundsätzlich bestehende Rückkehrpflicht rechtfertigt sich daraus, dass regelmäßig nur im Inland die Überprüfbarkeit einer konkreten, aktuelle Hilfebedürftigkeit zur Folge habenden Notlage hinreichend gewährleistet ist (vgl. hierzu auch LSG Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2005 a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 04.07.1991 - Bf IV 45/90, MDR 1992, 57).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.12.2009 - L 23 SO 239/09
    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 30. Juni 2005, L 23 B 109/05 SO ER, juris), bestehen keine Zweifel an der Vereinbarkeit der angewandten Vorschriften mit der Verfassung.

    Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass es sich bei dieser Vorschrift nicht um eine neben den Regelungen des SGB XII bestehende, zusätzliche Anspruchsgrundlage, sondern um eine Organisationsnorm handelt (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Juni 2005, L 23 B 109/05 SO ER, juris, m.w.N.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2009 - L 8 SO 324/09
    Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass es sich bei dieser Vorschrift nicht um eine neben den Regelungen des SGB XII bestehende zusätzliche Anspruchsgrundlage, sondern um eine Organisationsnorm handelt (vgl Landessozialgericht Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2005 - L 23 B 109/05 SO -, juris).
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