Rechtsprechung
   LSG Hamburg, 02.07.2018 - L 3 R 111/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,19529
LSG Hamburg, 02.07.2018 - L 3 R 111/16 (https://dejure.org/2018,19529)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 02.07.2018 - L 3 R 111/16 (https://dejure.org/2018,19529)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 02. Juli 2018 - L 3 R 111/16 (https://dejure.org/2018,19529)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,19529) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 29.03.1994 - 13 RJ 35/93

    Benennung von zumutbarer Verweisungstätigkeiten, Mehrstufenschema

    Auszug aus LSG Hamburg, 02.07.2018 - L 3 R 111/16
    Die Anlernzeit betrug nicht mehr, sondern deutlich weniger als 12 Monate (s. dazu, dass dem oberen Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter nur Tätigkeiten mit einer regelmäßigen Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen sind, BSG Urt. v. 29. März 1994, 13 RJ 35/93, juris-Rn. 12).
  • LSG Bayern, 19.03.2014 - L 19 R 313/10

    Berufsschutz, Berufsunfähigkeit, COPD, Diabetes melllitus, Erwerbsminderung

    Auszug aus LSG Hamburg, 02.07.2018 - L 3 R 111/16
    Der Beruf des Busfahrers ist, wenn er wie vom Kläger ohne Ausbildung zum Berufskraftfahrer ausgeübt wird, in Anbetracht der in aller Regel kurzen Ausbildungs- oder Anlernzeit der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen (ebenso bereits Bayerisches LSG, Urt. v. 19. März 2014, L 19 R 313/10, juris-Rn. 66: allenfalls angelernte Tätigkeit bei einem Schulbusfahrer, der über keine weitere Qualifikation als einen Führerschein der damaligen Klasse D verfügte; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18. Juni 2012, L 16 R 871/98, juris-Rn. 30 ff.: allenfalls angelernte Tätigkeit des oberen Bereichs bei einem Omnibusfahrer mit einer weniger als ein Jahr dauernden Ausbildung zum Berufskraftfahrer in der DDR; LSG Hessen, Beschl. v. 24. Juli 2003, L 12 RJ 711/01, juris-Rn. 8: allenfalls angelernte Tätigkeit des oberen Bereichs bei einem Busfahrer im Linienbetrieb; vgl. demgegenüber LSG Niedersachen-Bremen, Urt. v. 17. April 2013, L 2 R 557/12, juris-Rn. 31 ff.: Facharbeitertätigkeit eines Busfahrers mit Ausbildung zum Berufskraftfahrer; zusammenfassend Gürtner in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 98. EL März 2018, § 240 Rn. 55 mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.04.2013 - L 2 R 557/12

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Berufskraftfahrer -

    Auszug aus LSG Hamburg, 02.07.2018 - L 3 R 111/16
    Der Beruf des Busfahrers ist, wenn er wie vom Kläger ohne Ausbildung zum Berufskraftfahrer ausgeübt wird, in Anbetracht der in aller Regel kurzen Ausbildungs- oder Anlernzeit der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen (ebenso bereits Bayerisches LSG, Urt. v. 19. März 2014, L 19 R 313/10, juris-Rn. 66: allenfalls angelernte Tätigkeit bei einem Schulbusfahrer, der über keine weitere Qualifikation als einen Führerschein der damaligen Klasse D verfügte; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18. Juni 2012, L 16 R 871/98, juris-Rn. 30 ff.: allenfalls angelernte Tätigkeit des oberen Bereichs bei einem Omnibusfahrer mit einer weniger als ein Jahr dauernden Ausbildung zum Berufskraftfahrer in der DDR; LSG Hessen, Beschl. v. 24. Juli 2003, L 12 RJ 711/01, juris-Rn. 8: allenfalls angelernte Tätigkeit des oberen Bereichs bei einem Busfahrer im Linienbetrieb; vgl. demgegenüber LSG Niedersachen-Bremen, Urt. v. 17. April 2013, L 2 R 557/12, juris-Rn. 31 ff.: Facharbeitertätigkeit eines Busfahrers mit Ausbildung zum Berufskraftfahrer; zusammenfassend Gürtner in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 98. EL März 2018, § 240 Rn. 55 mwN).
  • BSG, 28.05.1991 - 5 RJ 69/90

    Bedeutung der tariflichen Einstufung bei der Feststellung von Berufs- bzw.

    Auszug aus LSG Hamburg, 02.07.2018 - L 3 R 111/16
    Hierzu hätte der Kläger unter dem Tarifvertrag über das Entgeltsystem der H. vom 16. April 2007 einer Tarifgruppe zugeordnet sein müssen, die vom Leitberuf des Facharbeiters gekennzeichnet war (s. dazu, dass bei der Bewertung einer Berufstätigkeit auch auf die abstrakte Klassifizierung der betroffenen Tätigkeitsart durch die Tarifvertragsparteien abzustellen ist, wenn wie vorliegend ein nach Qualitätsstufen geordneter Tarifvertrag einschlägig ist, BSG, Urt. v. 28. Mai 1991, 13/5 RJ 69/90, juris-Rn. 16 ff. mwN).
  • BSG, 13.12.2000 - B 5 RJ 28/99 R

    Berufsunfähigkeit - Briefsortiererin - tarifliche Einstufung - qualitätsfremde

    Auszug aus LSG Hamburg, 02.07.2018 - L 3 R 111/16
    Der Tarifvertrag vom 16. April 2007 ist auch einschlägig für die tarifliche Einstufung des Klägers, denn er galt zuletzt (s. dazu, dass maßgebend die Fassung des örtlich anwendbaren Tarifvertrags ist, die im Zeitpunkt der Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung gegolten hat, BSG, 13. Dez. 2000, B 5 RJ 28/99 R, juris-Rn. 23 mwN).
  • LSG Hessen, 24.07.2003 - L 12 RJ 711/01

    Erwerbsminderungsrente für Busfahrer im Liniendienst - tarifliche Einstufung -

    Auszug aus LSG Hamburg, 02.07.2018 - L 3 R 111/16
    Der Beruf des Busfahrers ist, wenn er wie vom Kläger ohne Ausbildung zum Berufskraftfahrer ausgeübt wird, in Anbetracht der in aller Regel kurzen Ausbildungs- oder Anlernzeit der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen (ebenso bereits Bayerisches LSG, Urt. v. 19. März 2014, L 19 R 313/10, juris-Rn. 66: allenfalls angelernte Tätigkeit bei einem Schulbusfahrer, der über keine weitere Qualifikation als einen Führerschein der damaligen Klasse D verfügte; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18. Juni 2012, L 16 R 871/98, juris-Rn. 30 ff.: allenfalls angelernte Tätigkeit des oberen Bereichs bei einem Omnibusfahrer mit einer weniger als ein Jahr dauernden Ausbildung zum Berufskraftfahrer in der DDR; LSG Hessen, Beschl. v. 24. Juli 2003, L 12 RJ 711/01, juris-Rn. 8: allenfalls angelernte Tätigkeit des oberen Bereichs bei einem Busfahrer im Linienbetrieb; vgl. demgegenüber LSG Niedersachen-Bremen, Urt. v. 17. April 2013, L 2 R 557/12, juris-Rn. 31 ff.: Facharbeitertätigkeit eines Busfahrers mit Ausbildung zum Berufskraftfahrer; zusammenfassend Gürtner in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 98. EL März 2018, § 240 Rn. 55 mwN).
  • LSG Hamburg, 13.09.2018 - L 3 R 106/16

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

    Der Beruf des Busfahrers ist, wenn er wie vom Kläger ohne Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft für Fahrdienste ausgeübt wird, in Anbetracht der in aller Regel kurzen Ausbildungs- oder Anlernzeit der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen (ebenso bereits Beschluss des Senats vom 2. Juni 2018, L 3 R 111/16; vgl. auch Bayerisches LSG, Urt. v. 19. März 2014, L 19 R 313/10, juris-Rn. 66: allenfalls angelernte Tätigkeit bei einem Schulbusfahrer, der über keine weitere Qualifikation als einen Führerschein der damaligen Klasse D verfügte; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18. Juni 2012, L 16 R 871/98, juris-Rn. 30 ff.: allenfalls angelernte Tätigkeit des oberen Bereichs bei einem Omnibusfahrer mit einer weniger als ein Jahr dauernden Ausbildung zum Berufskraftfahrer in der DDR; LSG Hessen, Beschl. v. 24. Juli 2003, L 12 RJ 711/01, juris-Rn. 8: allenfalls angelernte Tätigkeit des oberen Bereichs bei einem Busfahrer im Linienbetrieb; vgl. demgegenüber LSG Niedersachen-Bremen, Urt. v. 17. April 2013, L 2 R 557/12, juris-Rn. 31 ff.: Facharbeitertätigkeit eines Busfahrers mit Ausbildung zum Berufskraftfahrer; zusammenfassend Gürtner in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 98. EL März 2018, § 240 Rn. 55 mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht