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LSG Hamburg, 03.02.2022 - L 4 AS 287/20 |
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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens - schuldhafte Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit - Sozialwidrigkeit - Taxifahrer - Verlust der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsum
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§ 34 Abs 1 S 1 SGB II
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens - schuldhafte Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit - Sozialwidrigkeit - Taxifahrer - Verlust der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsum - rechtsportal.de
§ 34 Abs 1 S 1 SGB II
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens - schuldhafte Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit - Sozialwidrigkeit - Taxifahrer - Verlust der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsum
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- BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 43/19 R
Anspruch auf aufstockendes Arbeitslosengeld II
Auszug aus LSG Hamburg, 03.02.2022 - L 4 AS 287/20
Das kann aber dahinstehen, weil es jedenfalls an der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens fehlt (ausführlich zu diesem ungeschriebenen, gleichwohl aber unverzichtbaren Tatbestandsmerkmal BSG, Urteil vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R; vgl. auch zuletzt BSG, Urteil vom 3.9.2020 - B 14 AS 43/19 R.).Hinzutreten müsse auf der Wertungsebene, dass das zur Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen führende Verhalten in vergleichbarer Weise zu missbilligen sei wie ein solches, das auf die Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen ausdrücklich angelegt sei, das grob fahrlässige Verhalten der vorsätzlichen Herbeiführung also wertungsmäßig gleichstehe (BSG, Urteil vom 3.9.2020, a.a.O.).
- BSG, 02.11.2012 - B 4 AS 39/12 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten- …
Auszug aus LSG Hamburg, 03.02.2022 - L 4 AS 287/20
Das kann aber dahinstehen, weil es jedenfalls an der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens fehlt (ausführlich zu diesem ungeschriebenen, gleichwohl aber unverzichtbaren Tatbestandsmerkmal BSG, Urteil vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R; vgl. auch zuletzt BSG, Urteil vom 3.9.2020 - B 14 AS 43/19 R.).Mit diesem Merkmal soll sichergestellt werden, dass nicht jedes Verhalten, das eine Hilfebedürftigkeit bzw. Leistungserbringung nach dem SGB II verursacht, zur Erstattungspflicht führt; vielmehr soll die Erstattungspflicht nur dann eingreifen, wenn ein Verhalten einen spezifischen Bezug bzw. einen inneren Zusammenhang zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit bzw. Leistungserbringung aufweist (nochmals BSG, Urteil vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R).