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LSG Hamburg, 06.04.2022 - L 2 AL 49/21 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 102 Abs 1 S 2 SGG, § 179 SGG, § 579 ZPO, § 580 ZPO
Erledigung des Rechtstreits durch Klagerücknahme - Ausnahmevoraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit des Widerrufs und der Anfechtung einer Rücknahmeerklärung im sozialgerichtlichen Verfahren; Erforderlichkeit eines Wiederaufnahmegrundes
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 29.09.2017 - B 13 R 251/14 B
Rentenversicherung; Rentenschädlicher Hinzuverdienst; Unanfechtbarkeit der …
Auszug aus LSG Hamburg, 06.04.2022 - L 2 AL 49/21
Der Kläger kann die Klagerücknahme auch im Übrigen nicht wirksam anfechten oder widerrufen, denn Widerruf und Anfechtung der Rücknahmeerklärung sind grundsätzlich unzulässig (vgl. BSG, Beschluss vom 29.09.2017 - B 13 R 251/14 B, Juris, m.w.N.). - BSG, 26.07.1989 - 11 RAr 31/88
Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme, Anzeige des Erlöschens einer …
Auszug aus LSG Hamburg, 06.04.2022 - L 2 AL 49/21
Entsteht - wie vorliegend - Streit über die Erledigung und wird die Fortsetzung des Verfahrens beantragt, so ist hierüber durch Urteil zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 26.07.1989 - 11 RAr 31/88, Juris). - BSG, 24.04.1980 - 9 RV 16/79