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   LSG Hamburg, 06.11.2019 - L 2 U 21/19   

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LSG Hamburg, 06.11.2019 - L 2 U 21/19 (https://dejure.org/2019,51992)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 06.11.2019 - L 2 U 21/19 (https://dejure.org/2019,51992)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 06. November 2019 - L 2 U 21/19 (https://dejure.org/2019,51992)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 448/02

    Zulässigkeit einer Klage nach Löschung der beklagten GmbH

    Auszug aus LSG Hamburg, 06.11.2019 - L 2 U 21/19
    Denn jedenfalls ist sie handlungs- und damit prozessunfähig (§ 71 Abs. 1 und 3 SGG), weil es keinen gesetzlichen Vertreter gibt, der wirksam Prozesshandlungen für die Gesellschaft vor- oder entgegennehmen kann; mit der Löschung endete die Vertretungsbefugnis des Klägers als ehemaligem Geschäftsführer (vgl. Karsten Schmidt/Bitter, a.a.O., jeweils mit Nachweisen; s.a. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Juni 2003 - 10 AZR 448/02, BAGE 106, 217).
  • LSG Hamburg, 06.11.2019 - L 2 U 20/19
    Auszug aus LSG Hamburg, 06.11.2019 - L 2 U 21/19
    Dass sein Ziel die Feststellung des Fortbestands seiner freiwilligen Unternehmerversicherung (Gegenstand des mit dem hiesigen Verfahren jeweils zeitgleich erörterten bzw. verhandelten Berufungsverfahrens L 2 U 20/19) ist, ändert nichts daran dass es im hiesigen Verfahren ausschließlich um den Fortbestand der Mitgliedschaft eines Unternehmens geht, dessen Geschäftsführer der Kläger einmal war.
  • LSG Hamburg, 06.11.2019 - L 2 U 20/19

    Ende des freiwilligen Versicherungsschutzes des Gesellschafter-Geschäftsführers

    Gleichzeitig hat er Berufung gegen den ebenfalls die dortige Klage abweisenden Gerichtsbescheid hinsichtlich der Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft der H. GmbH eingelegt (L 2 U 21/19).

    Eine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 begründete freiwillige Versicherung endet unter anderem mit der Einstellung des Unternehmens (§ 56 der Satzung der Beklagten in der damaligen Fassung (heute: § 58); s. hierzu auch Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl., Stand: Ergänzungslieferung 3/17, § 6 SGB VII Rn. 14.2; Riebel in Hauck/Noftz, SGB, 08/19, § 6 SGB VII Rn. 23), welche vorliegend durch Auflösung wegen Löschung wegen Vermögenslosigkeit geschah (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 394 FamFG), was das Ende der Mitgliedschaft der H. GmbH bei der Beklagten mit dem Tag der Löschung am 4. Juli 2007 zur Folge hatte (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tag im Verfahren L 2 U 21/19).

    Insbesondere hat er mit der Löschung seine Eigenschaft als Geschäftsführer verloren (s. Urteil vom heutigen Tag im Verfahren L 2 U 21/19) und ist zu keinem Zeitpunkt als Nachtragsliquidator bestellt worden.

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