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   LSG Hamburg, 07.02.2013 - L 1 KR 31/11   

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https://dejure.org/2013,1917
LSG Hamburg, 07.02.2013 - L 1 KR 31/11 (https://dejure.org/2013,1917)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2013 - L 1 KR 31/11 (https://dejure.org/2013,1917)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 07. Februar 2013 - L 1 KR 31/11 (https://dejure.org/2013,1917)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 22.02.2012 - B 11 AL 26/10 R

    Arbeitslosengeldanspruch - ärztliches Beschäftigungsverbot nach MuSchG - keine

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.02.2013 - L 1 KR 31/11
    Im Anwendungsbereich von § 11 MuSchG schließen sich die Annahme eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG und die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit infolge Schwangerschaft gegenseitig aus (aus neuester Zeit BSG, Urteil vom 22.2.2012, B 11 AL 26/10 R, juris).

    Nach der im angefochtenen Urteil zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts, die das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 2012 (a.a.O.) erneut bekräftigt hat, setzt der gegen den Arbeitgeber gerichtete Anspruch nach § 11 MuSchG voraus, dass allein das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot einer Beschäftigung der Schwangeren entgegensteht, was nur bei einem normalen Schwangerschaftsverlauf zutrifft und die gesunde Schwangere während der Unterbrechung der Beschäftigung aus Gründen der Gefahrenvorsorge absichert (BSG, a.a.O.).

    Dem Zweck der bestehenden gesetzlichen Regelungen tragen die vom Bundessozialgericht erst jüngst wieder bestätigten Abgrenzungskriterien (hierzu BSG, Urteil vom 22.2.2012, B 11 AL 26/10 R, juris) jedoch in voller Hinsicht Rechnung.

    Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen insbesondere angesichts des Urteils des Bundessozialgerichts vom 22. Februar 2012 (Aktenzeichen B 11 AL 26/10 R, juris) nicht vor.

  • BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 588/00

    Mutterschutzlohn - Ärztliches Beschäftigungsverbot

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.02.2013 - L 1 KR 31/11
    Hierbei erfassen die §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1 MuSchG auch die Fallkonstellationen, in denen die Gefahr im Sinne von § 3 Abs. 1 MuSchG einzig von der individuellen gesundheitlichen Konstitution der Frau (und nicht auch von den Verhältnissen am Arbeitsplatz) ausgeht (BSG, a.a.O.; BAG, Urteile vom 13.2.2002, 5 AZR 588/00, NZA 2002, 738, und 5 AZR 753/00, juris).

    Bewirkt eine bestehende Krankheit bei Fortführung der Beschäftigung eine weitere Verschlechterung der Gesundheit und erst dadurch die Unfähigkeit zur Arbeitsleistung, so sind die §§ 3 Abs. 1, 11 MuSchG einschlägig, wenn die Ursache für diese entscheidende Verschlechterung der Gesundheit ausschließlich in der Schwangerschaft begründet ist (auch hierzu BAG, Urteil vom 13.2.2002, 5 AZR 588/00, NZA 2002, 738).

    Es lag auch nicht etwa ein Fall vor, in dem die Arbeitsunfähigkeit - bei der vom Bundesarbeitsgericht geforderten Prognose - erst durch eine Fortführung der Beschäftigung eingetreten wäre (vgl. BAG, Urteil vom 13.2.2002, 5 AZR 588/00, NZA 2002, 738).

  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.02.2013 - L 1 KR 31/11
    Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Erfüllung des Schutzauftrages aus Art. 6 Abs. 4 GG auch mögliche faktische Diskriminierungen zu berücksichtigen sind, die von Schutzgesetzen zugunsten von Frauen ausgehen können (hierzu BVerfG, Beschluss vom 18.11.2003, 1 BvR 302/96, BVerfGE 109, 64; BVerfG, Urteil vom 28.1.1992, 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91, BVerfGE 85, 191; Hervorhebung hinzugefügt), liegt eine solche Situation gerade nicht vor, denn die im vorliegenden Fall einschlägige Vorschrift des § 3 Abs. 1 EFZG behandelt schwangere Frauen nicht anders als andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und wirkt sich somit gerade nicht als Schutzgesetz zugunsten von Frauen aus.

    Speziell für die Frage nach einer an Art. 6 Abs. 4 GG zu messenden faktischen Diskriminierung bedeutet dies, dass sich eine negative Steuerungswirkung der Belastung mit den Kosten des Schutzes arbeitsunfähiger schwangerer Frauen feststellen lassen müsste, die im Ergebnis zu Beschäftigungshemmnissen führt (vgl. auch hierzu BVerfG, Beschluss vom 18.11.2003, a.a.O.).

  • BGH, 25.11.1993 - I ZR 281/91

    "GmbH-Zahnbehandlungsangebot"; Zulässigkeit des Angebots ambulanter

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.02.2013 - L 1 KR 31/11
    Erst recht lässt sich aus Art. 6 Abs. 4 GG nicht herleiten, dass schwangere Frauen in jeder Lebenssituation (hier: bei Arbeitsunfähigkeit) besser zu stellen wären als ein im Übrigen vergleichbarer Personenkreis (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.3.1993, 1 BvR 1927/92, NJW 1994, 786).
  • BVerfG, 18.03.1993 - 1 BvR 1927/92

    Verfassungsrechtliche Prüfung von Krankheitsbegriff und Leistungsausschluß bei

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.02.2013 - L 1 KR 31/11
    Erst recht lässt sich aus Art. 6 Abs. 4 GG nicht herleiten, dass schwangere Frauen in jeder Lebenssituation (hier: bei Arbeitsunfähigkeit) besser zu stellen wären als ein im Übrigen vergleichbarer Personenkreis (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.3.1993, 1 BvR 1927/92, NJW 1994, 786).
  • BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 753/00

    Mutterschutzlohn - Ärztliches Beschäftigungsverbot

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.02.2013 - L 1 KR 31/11
    Hierbei erfassen die §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1 MuSchG auch die Fallkonstellationen, in denen die Gefahr im Sinne von § 3 Abs. 1 MuSchG einzig von der individuellen gesundheitlichen Konstitution der Frau (und nicht auch von den Verhältnissen am Arbeitsplatz) ausgeht (BSG, a.a.O.; BAG, Urteile vom 13.2.2002, 5 AZR 588/00, NZA 2002, 738, und 5 AZR 753/00, juris).
  • BVerfG, 10.02.1982 - 1 BvL 116/78

    Arbeitslosenversicherung: Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeiten

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.02.2013 - L 1 KR 31/11
    Dies erfasst jedoch auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung (st. Rspr. seit BVerfG, Beschluss vom 10.2.1982, 1 BvL 116/78, BVerfGE 60, 68).
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.02.2013 - L 1 KR 31/11
    Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Erfüllung des Schutzauftrages aus Art. 6 Abs. 4 GG auch mögliche faktische Diskriminierungen zu berücksichtigen sind, die von Schutzgesetzen zugunsten von Frauen ausgehen können (hierzu BVerfG, Beschluss vom 18.11.2003, 1 BvR 302/96, BVerfGE 109, 64; BVerfG, Urteil vom 28.1.1992, 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91, BVerfGE 85, 191; Hervorhebung hinzugefügt), liegt eine solche Situation gerade nicht vor, denn die im vorliegenden Fall einschlägige Vorschrift des § 3 Abs. 1 EFZG behandelt schwangere Frauen nicht anders als andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und wirkt sich somit gerade nicht als Schutzgesetz zugunsten von Frauen aus.
  • BVerfG, 02.04.1996 - 2 BvR 169/93

    Kein Anspruch auf Berücksichtigung des hypothetischen Ausbildungsverlaufs bei der

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.02.2013 - L 1 KR 31/11
    Die jeder Mutter geschuldete Fürsorge umfasst die Verpflichtung des Staates, Nachteile, die einer Frau aus der Schwangerschaft erwachsen können, im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen und Verantwortbaren auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.4.1996, 2 BvR 169/93, NVwZ 1997, 54).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2009 - L 16 (5) KR 211/08

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.02.2013 - L 1 KR 31/11
    Dieses Risiko trägt nunmehr die Gemeinschaft der Arbeitgeber (unter Einschluss sogar derjenigen Arbeitgeber, die überhaupt keine Frauen beschäftigen, hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2009, L 16 (5) KR 211/08, juris).
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