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   LSG Hamburg, 07.12.2016 - L 2 AL 7/16   

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https://dejure.org/2016,50047
LSG Hamburg, 07.12.2016 - L 2 AL 7/16 (https://dejure.org/2016,50047)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 07.12.2016 - L 2 AL 7/16 (https://dejure.org/2016,50047)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - L 2 AL 7/16 (https://dejure.org/2016,50047)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Neubescheidung eines Antrags auf Gründungszuschuss zur Vorbereitung der Selbstständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2015 - L 9 AL 83/14

    Anspruch auf einen Gründungszuschuss nach Existenzgründung nach dem SGB III ;

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.12.2016 - L 2 AL 7/16
    Der Senat schließt sich wie bereits in seinen Urteilen vom 3. Februar 2016 (L 2 AL 23/15, juris) und vom 29. Juni 2016 (L 2 AL 27/16, juris) der Rechtsprechung namentlich der Landessozialgerichte Berlin-Brandenburg und Nordrhein-Westfalen an, die ebenfalls den Begriff der Arbeitslosigkeit in § 93 Abs. 1 SGB III als Zusammentreffen von Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit aufgefasst (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 - L 18 AL 236/13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, beide in juris; offen gelassen im Urteil des Senats vom 23. September 2015 - L 2 AL 20/14, juris) und insbesondere auch das Vorliegen subjektiver Verfügbarkeit gefordert haben (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. April 2014 - L 9 AL 297/13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2015 - L 9 AL 83/14, alle in juris).

    Dies gilt nicht zuletzt deswegen, weil sonst Mitnahmeeffekte drohen, wenn eine seit längerer Zeit geplante Aufnahme einer selbstständigen Beschäftigung mit dem Eintritt von Arbeitslosigkeit synchronisiert wird (ähnlich auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2015 - L 9 AL 83/14, juris).

    Die durch Bestandskraft der Bewilligung eingetretene Bindungswirkung (§ 77 SGG) erstreckt sich auf die Frage nach einem den Vorgaben des § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III entsprechenden Restanspruch auf Arbeitslosengeld, nicht aber auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs (so im Ergebnis auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2015 - L 9 AL 83/14, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.05.2014 - L 18 AL 236/13

    Gründungszuschuss - Zusage - Verfügbarkeit

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.12.2016 - L 2 AL 7/16
    Entgegen der wohl h.M. im Schrifttum (Link in Eicher/Schlegel, SGB III nF, Stand Oktober 2013, § 93 Rn. 84; Winkler in Gagel, SGB III, Stand April 2012, § 93 Rn. 14; Hassel in Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 93 Rn. 9) sowie einem jedenfalls nicht hinreichend eindeutigen obiter dictum (dessen Aussagekraft das LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 - L 18 AL 236/13, juris Rn. 18 a.E. zu Recht in Zweifel zieht) im Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Mai 2010 (B 11 AL 11/09 R, SozR 4-4300 § 57 Nr. 6 = juris, Rn. 26), wonach zu beachten sein soll, "dass für das Merkmal der Beendigung von "Arbeitslosigkeit" iS des § 57 Abs. 1 SGB III grundsätzlich Beschäftigungslosigkeit beendet worden sein muss", genügt es zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung einer Beendigung der Arbeitslosigkeit im Sinne von § 93 Abs. 1 SGB III nicht, wenn der Betreffende lediglich beschäftigungslos gewesen ist.

    Der Senat schließt sich wie bereits in seinen Urteilen vom 3. Februar 2016 (L 2 AL 23/15, juris) und vom 29. Juni 2016 (L 2 AL 27/16, juris) der Rechtsprechung namentlich der Landessozialgerichte Berlin-Brandenburg und Nordrhein-Westfalen an, die ebenfalls den Begriff der Arbeitslosigkeit in § 93 Abs. 1 SGB III als Zusammentreffen von Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit aufgefasst (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 - L 18 AL 236/13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, beide in juris; offen gelassen im Urteil des Senats vom 23. September 2015 - L 2 AL 20/14, juris) und insbesondere auch das Vorliegen subjektiver Verfügbarkeit gefordert haben (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. April 2014 - L 9 AL 297/13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2015 - L 9 AL 83/14, alle in juris).

    Dies zeigt sich - worauf insbesondere das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg abstellt (Urteil vom 28. Mai 2014 - L 18 AL 236/13, juris, Rn. 18 a.E.) - deutlich am Vergleich mit dem in § 57 SGB III in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung (a.F.) geregelten Überbrückungsgeld, an dessen Stelle der Gründungszuschuss getreten ist.

  • LSG Hamburg, 03.02.2016 - L 2 AL 23/15

    Gründungszuschuss - Aufnahmezeitpunkt der selbständigen Tätigkeit - Restanspruch

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.12.2016 - L 2 AL 7/16
    Der Senat schließt sich wie bereits in seinen Urteilen vom 3. Februar 2016 (L 2 AL 23/15, juris) und vom 29. Juni 2016 (L 2 AL 27/16, juris) der Rechtsprechung namentlich der Landessozialgerichte Berlin-Brandenburg und Nordrhein-Westfalen an, die ebenfalls den Begriff der Arbeitslosigkeit in § 93 Abs. 1 SGB III als Zusammentreffen von Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit aufgefasst (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 - L 18 AL 236/13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, beide in juris; offen gelassen im Urteil des Senats vom 23. September 2015 - L 2 AL 20/14, juris) und insbesondere auch das Vorliegen subjektiver Verfügbarkeit gefordert haben (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. April 2014 - L 9 AL 297/13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2015 - L 9 AL 83/14, alle in juris).

    Vielmehr lassen sich diese Fallkonstellationen auf dem Wege lösen, dass darauf abgestellt wird, ob der Betroffene im Rahmen seiner Vorbereitungshandlungen einen "point of no return" erreicht hat, das heißt, ob er seine Existenzgründung nur noch unter Inkaufnahme erheblicher wirtschaftlicher Nachteile rückgängig machen kann (hierzu Urteil des Senats vom 3. Februar 2016 - L 2 AL 23/15, juris; zu einer vergleichbaren Konstellation bereits Urteil des Senats vom 23. September 2015 - L 2 AL 57/13, juris).

  • LSG Hamburg, 29.06.2016 - L 2 AL 27/16

    Anspruch auf einen Gründungszuschuss für eine selbstständige hauptberufliche

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.12.2016 - L 2 AL 7/16
    Der Senat schließt sich wie bereits in seinen Urteilen vom 3. Februar 2016 (L 2 AL 23/15, juris) und vom 29. Juni 2016 (L 2 AL 27/16, juris) der Rechtsprechung namentlich der Landessozialgerichte Berlin-Brandenburg und Nordrhein-Westfalen an, die ebenfalls den Begriff der Arbeitslosigkeit in § 93 Abs. 1 SGB III als Zusammentreffen von Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit aufgefasst (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 - L 18 AL 236/13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, beide in juris; offen gelassen im Urteil des Senats vom 23. September 2015 - L 2 AL 20/14, juris) und insbesondere auch das Vorliegen subjektiver Verfügbarkeit gefordert haben (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. April 2014 - L 9 AL 297/13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2015 - L 9 AL 83/14, alle in juris).
  • BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 22/14 R

    Vertragspsychotherapeut - Zulässigkeit der Beschränkung des Mindestpunktwerts für

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.12.2016 - L 2 AL 7/16
    In Bestandskraft erwächst der - ggf. unter Heranziehung der wesentlichen Begründung auszulegende - Tenor eines Bescheides, nicht aber einzelne Begründungselemente (BSG, Urteil vom 25. März 2015 - B 6 KA 22/14 R, SozR 4-2500 § 85 Nr. 82 = juris, Rn. 30 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2014 - L 9 AL 297/13

    Streit über die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.12.2016 - L 2 AL 7/16
    Der Senat schließt sich wie bereits in seinen Urteilen vom 3. Februar 2016 (L 2 AL 23/15, juris) und vom 29. Juni 2016 (L 2 AL 27/16, juris) der Rechtsprechung namentlich der Landessozialgerichte Berlin-Brandenburg und Nordrhein-Westfalen an, die ebenfalls den Begriff der Arbeitslosigkeit in § 93 Abs. 1 SGB III als Zusammentreffen von Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit aufgefasst (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 - L 18 AL 236/13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, beide in juris; offen gelassen im Urteil des Senats vom 23. September 2015 - L 2 AL 20/14, juris) und insbesondere auch das Vorliegen subjektiver Verfügbarkeit gefordert haben (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. April 2014 - L 9 AL 297/13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2015 - L 9 AL 83/14, alle in juris).
  • BSG, 05.05.2010 - B 11 AL 11/09 R

    Gründungszuschuss nicht nur bei nahtlosem Anschluss an Arbeitslosengeld

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.12.2016 - L 2 AL 7/16
    Entgegen der wohl h.M. im Schrifttum (Link in Eicher/Schlegel, SGB III nF, Stand Oktober 2013, § 93 Rn. 84; Winkler in Gagel, SGB III, Stand April 2012, § 93 Rn. 14; Hassel in Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 93 Rn. 9) sowie einem jedenfalls nicht hinreichend eindeutigen obiter dictum (dessen Aussagekraft das LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 - L 18 AL 236/13, juris Rn. 18 a.E. zu Recht in Zweifel zieht) im Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Mai 2010 (B 11 AL 11/09 R, SozR 4-4300 § 57 Nr. 6 = juris, Rn. 26), wonach zu beachten sein soll, "dass für das Merkmal der Beendigung von "Arbeitslosigkeit" iS des § 57 Abs. 1 SGB III grundsätzlich Beschäftigungslosigkeit beendet worden sein muss", genügt es zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung einer Beendigung der Arbeitslosigkeit im Sinne von § 93 Abs. 1 SGB III nicht, wenn der Betreffende lediglich beschäftigungslos gewesen ist.
  • LSG Hamburg, 23.09.2015 - L 2 AL 20/14

    Gründungszuschuss für einen Rechtsanwalt

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.12.2016 - L 2 AL 7/16
    Der Senat schließt sich wie bereits in seinen Urteilen vom 3. Februar 2016 (L 2 AL 23/15, juris) und vom 29. Juni 2016 (L 2 AL 27/16, juris) der Rechtsprechung namentlich der Landessozialgerichte Berlin-Brandenburg und Nordrhein-Westfalen an, die ebenfalls den Begriff der Arbeitslosigkeit in § 93 Abs. 1 SGB III als Zusammentreffen von Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit aufgefasst (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 - L 18 AL 236/13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, beide in juris; offen gelassen im Urteil des Senats vom 23. September 2015 - L 2 AL 20/14, juris) und insbesondere auch das Vorliegen subjektiver Verfügbarkeit gefordert haben (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. April 2014 - L 9 AL 297/13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2015 - L 9 AL 83/14, alle in juris).
  • LSG Hamburg, 23.09.2015 - L 2 AL 57/13

    Gewährung eines Gründungszuschusses für einen Rechtsanwalt

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.12.2016 - L 2 AL 7/16
    Vielmehr lassen sich diese Fallkonstellationen auf dem Wege lösen, dass darauf abgestellt wird, ob der Betroffene im Rahmen seiner Vorbereitungshandlungen einen "point of no return" erreicht hat, das heißt, ob er seine Existenzgründung nur noch unter Inkaufnahme erheblicher wirtschaftlicher Nachteile rückgängig machen kann (hierzu Urteil des Senats vom 3. Februar 2016 - L 2 AL 23/15, juris; zu einer vergleichbaren Konstellation bereits Urteil des Senats vom 23. September 2015 - L 2 AL 57/13, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2014 - L 9 AL 219/13

    Anspruch auf Gründungszuschuss nach Aufnahme einer selbständigen,

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.12.2016 - L 2 AL 7/16
    Der Senat schließt sich wie bereits in seinen Urteilen vom 3. Februar 2016 (L 2 AL 23/15, juris) und vom 29. Juni 2016 (L 2 AL 27/16, juris) der Rechtsprechung namentlich der Landessozialgerichte Berlin-Brandenburg und Nordrhein-Westfalen an, die ebenfalls den Begriff der Arbeitslosigkeit in § 93 Abs. 1 SGB III als Zusammentreffen von Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit aufgefasst (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 - L 18 AL 236/13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, beide in juris; offen gelassen im Urteil des Senats vom 23. September 2015 - L 2 AL 20/14, juris) und insbesondere auch das Vorliegen subjektiver Verfügbarkeit gefordert haben (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. April 2014 - L 9 AL 297/13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2015 - L 9 AL 83/14, alle in juris).
  • LSG Bayern, 30.09.2015 - L 10 AL 278/14

    Arbeitsbereitschaft, Verfügbarkeit

  • LSG Hamburg, 10.07.2017 - L 2 AL 9/17

    Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses

    Die subjektive Verfügbarkeit ist eine innere Tatsache, deren Fehlen lediglich dann anzunehmen ist, wenn der Betreffende durch sein Verhalten begründete Anhaltspunkte dafür gegeben hat, dass er sich willkürlich nur auf einen Teil seiner objektiven Möglichkeiten beschränkt (Senatsurteil vom 7. Dezember 2016 - L 2 AL 7/16, juris, Rn. 31; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 138 SGB III, Rn. 279, 280).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass das Erreichen eines "point of no return" (d.h. eines Stadiums der Vorbereitungshandlungen, ab dem sich die Existenzgründung nur noch unter Inkaufnahme erheblicher wirtschaftlicher Nachteile rückgängig machen lässt [zu einer vergleichbaren Konstellation bereits Urteil des Senats vom 23. September 2015 - L 2 AL 57/13, juris]) die Bereitschaft, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes anzunehmen und auszuüben, entfallen lässt und auf diese Weise - wie sich aus § 138 Abs. 5 Nrn. 3 und 1 SGB III ergibt - die Annahme von Verfügbarkeit und damit gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III auch von Arbeitslosigkeit ausschließt (Senatsurteile vom 3. Februar 2016 - L 2 AL 23/15, juris, Rn. 48, vom 29. Juni 2016 - L 2 AL 27/16, juris, Rn. 36, und vom 7. Dezember 2016 - L 2 AL 7/16, juris, Rn. 27).

    Da weiterhin Gegenstand der Beschäftigungssuche nach § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III nur eine Beschäftigung sein kann, die nach § 140 SGB III zumutbar ist und § 140 SGB III zwar nicht das Qualifikations-, wohl aber nach Maßgabe seines Abs. 3 das Entgeltniveau schützt, wären für den Kläger jedenfalls nur solche Beschäftigungen in Frage gekommen, die ganz überwiegend nicht nur tageweise verrichtet werden (vgl. zu einem ähnlichen Lebenssachverhalt Senatsurteil vom 7. Dezember 2016 - L 2 AL 7/16, juris, Rn. 32).

    Anders als in seinem Urteil vom 7. Dezember 2016 (Az. L 2 AL 7/16) weicht der Senat vorliegend nicht vom obiter dictum des Bundessozialgerichts in dessen Urteil vom 5. Mai 2010 (Az. B 11 AL 11/09 R, SozR 4-4300 § 57 Nr. 6 = juris, Rn. 26) zur Frage der Auslegung des Begriffs "Arbeitslosigkeit" im Rahmen der Vorschriften über den Gründungszuschuss ab, sondern prüft die Voraussetzungen eines Alg-Anspruchs angesichts eindeutiger gesetzlicher Vorgaben.

  • LSG Hamburg, 10.07.2017 - L 2 AL 13/17
    Die subjektive Verfügbarkeit ist eine innere Tatsache, deren Fehlen lediglich dann anzunehmen ist, wenn der Betreffende durch sein Verhalten begründete Anhaltspunkte dafür gegeben hat, dass er sich willkürlich nur auf einen Teil seiner objektiven Möglichkeiten beschränkt (Senatsurteil vom 7. Dezember 2016 - L 2 AL 7/16, juris, Rn. 31; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 138 SGB III, Rn. 279, 280).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass das Erreichen eines "point of no return" (d.h. eines Stadiums der Vorbereitungshandlungen, ab dem sich die Existenzgründung nur noch unter Inkaufnahme erheblicher wirtschaftlicher Nachteile rückgängig machen lässt [zu einer vergleichbaren Konstellation bereits Urteil des Senats vom 23. September 2015 - L 2 AL 57/13, juris]) die Bereitschaft, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes anzunehmen und auszuüben, entfallen lässt und auf diese Weise - wie sich aus § 138 Abs. 5 Nrn. 3 und 1 SGB III ergibt - die Annahme von Verfügbarkeit und damit gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III auch von Arbeitslosigkeit ausschließt (Senatsurteile vom 3. Februar 2016 - L 2 AL 23/15, juris, Rn. 48, vom 29. Juni 2016 - L 2 AL 27/16, juris, Rn. 36, und vom 7. Dezember 2016 - L 2 AL 7/16, juris, Rn. 27).

    Weiterhin wären, da Gegenstand der Beschäftigungssuche nach § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III nur eine Beschäftigung sein kann, die nach § 140 SGB III zumutbar ist, und da § 140 SGB III zwar nicht das Qualifikations-, wohl aber nach Maßgabe seines Abs. 3 das Entgeltniveau schützt, für den Kläger am 4. Januar 2016 jedenfalls nur solche Beschäftigungen in Frage gekommen, die ganz überwiegend nicht nur tageweise verrichtet werden (vgl. zu einem ähnlichen Lebenssachverhalt Senatsurteil vom 7. Dezember 2016 - L 2 AL 7/16, juris, Rn. 32).

    Anders als in seinem Urteil vom 7. Dezember 2016 (Az. L 2 AL 7/16) weicht der Senat vorliegend nicht vom obiter dictum des Bundessozialgerichts in dessen Urteil vom 5. Mai 2010 (Az. B 11 AL 11/09 R, SozR 4-4300 § 57 Nr. 6 = juris, Rn. 26) zur Frage der Auslegung des Begriffs "Arbeitslosigkeit" im Rahmen der Vorschriften über den Gründungszuschuss ab, sondern prüft die Voraussetzungen eines Alg-Anspruchs angesichts eindeutiger gesetzlicher Vorgaben.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2021 - L 18 AL 48/20

    Gründungszuschuss - Betrieb eines Imbissstandes - Anspruchsvoraussetzung -

    Der Begriff der Arbeitslosigkeit in § 93 Abs. 1 SGB III entspricht dem des § 138 SGB III. Er setzt mithin Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit voraus (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 7. Dezember 2016 - L 2 AL 7/16 - bei juris Rn. 24; Urteil des erkennenden Senates vom 28. Mai 2014 - L 18 AL 236/13 - juris).

    Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass das Vorliegen von Beschäftigungslosigkeit für die Annahme der Beendigung der Arbeitslosigkeit ausreicht, ohne dass Verfügbarkeit gegeben sein muss (vgl. die diesbezüglichen Literaturnachweise im o.a. Urteil des LSG Hamburg vom 7. Dezember 2016, a.a.O., dort Rn. 25; zum Meinungsstand Kuhnke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 111, 2. Aufl., § 93 SGB III , dort Rn. 36) und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine von der Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung über die Gewährung des GZ vorlagen, hat der Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags, weil die Beklagte das ihr nach § 93 Abs. 1 SGB III zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - L 14 AL 151/18

    Gründungszuschuss - fachkundige Stellungnahme - Ermessensausübung -

    Dementsprechend kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob für die Beendigung der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB III an die Definition der Arbeitslosigkeit in § 138 SGB III anzuknüpfen ist - und somit subjektive Verfügbarkeit erforderlich ist (so Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 - L 18 AL 236/13 -, juris Rn. 18; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Juli 2017 - L 3 AL 14/15 -, juris Rn. 63; LSG Hamburg, Urteil vom 7. Dezember 2016 - L 2 AL 7/16 -, juris Rn. 25; Bayerisches LSG, Urteil vom 22. März 2018 - L 9 AL 135/14 -, juris Rn. 69), was hier zweifelhaft ist - oder ob Beschäftigungslosigkeit ausreicht (so Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 11/09 R -, juris Rn. 26, und wohl auch Urteil vom 9. Juni 2017 - B 11 AL 13/16 R -, juris Rn. 18; ferner Link, in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Mai 2018, § 93 Rn. 84; Hassel, in Brand, SGB III, 8. Aufl. 2018, § 93 Rn. 9).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2017 - L 18 AL 158/16

    Arbeitslosenversicherung: Gewährung eines Gründungszuschusses; Zulässigkeit der

    Der Begriff der Arbeitslosigkeit in § 93 Abs. 1 SGB III entspricht dem des § 138 SGB III. Er setzt mithin Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit voraus (vgl Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 7. Dezember 2016 - L 2 AL 7/16 - juris; Urteil des erkennenden Senates vom 28. Mai 2014 - L 18 AL 236/13 - juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2021 - L 18 AL 127/19

    Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses durch den Träger der

    Der Begriff der Arbeitslosigkeit in § 93 Abs. 1 SGB III entspricht dem des § 138 SGB III. Er setzt mithin Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit voraus (vgl Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 7. Dezember 2016 - L 2 AL 7/16 - bei juris Rn. 24; Urteil des erkennenden Senates vom 28. Mai 2014 - L 18 AL 236/13 - juris).

    Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass das Vorliegen von Beschäftigungslosigkeit für die Annahme der Beendigung der Arbeitslosigkeit ausreicht, ohne dass Verfügbarkeit gegeben sein muss (vgl. die diesbezüglichen Literaturnachweise im oa Urteil des LSG Hamburg vom 7. Dezember 2016 aaO Rn 25; zum Meinungsstand Kuhnke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 111, 2. Aufl., § 93 SGB III , dort Rn 36) und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine von der Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung über die Gewährung des GZ allesamt vorlagen, hat die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres GZ-Antrags, weil die Beklagte das ihr nach § 93 Abs. 1 SGB III zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat.

  • LSG Schleswig-Holstein, 14.07.2017 - L 3 AL 14/15

    Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses

    Auch die für die Gewährung des Gründungszuschusses nach § 93 SGB III erforderliche Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit ist nach Auffassung des Senats an die Definition der Arbeitslosigkeit in § 138 SGB III anzuknüpfen (so auch LSG Hamburg, Urteil vom 7. Dezember 2016, L 2 AL 7/16, juris).
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