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   LSG Hamburg, 10.12.2018 - L 4 AS 431/16   

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https://dejure.org/2018,46232
LSG Hamburg, 10.12.2018 - L 4 AS 431/16 (https://dejure.org/2018,46232)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 10.12.2018 - L 4 AS 431/16 (https://dejure.org/2018,46232)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2018 - L 4 AS 431/16 (https://dejure.org/2018,46232)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Voraussetzungen einer

    Auszug aus LSG Hamburg, 10.12.2018 - L 4 AS 431/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R, juris Rn. 14, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 60/15 R, juris Rn. 25) müssen für eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II drei Merkmale gegeben sein: Bei den fraglichen Personen muss es sich (1.) um Partner handeln, die (2.) in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben, und zwar so, dass (3.) nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

    Es obliegt dann dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen (BSG, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R, juris Rn. 14, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 60/15 R, juris Rn. 25).

    Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG bestehen (BSG, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R, juris Rn. 20).

    Da es bei einer nichtehelichen Partnerschaft an der einzig durch die Eheschließung bereits nach außen dokumentierten Verbundenheit mangelt und dort diese nur dann verneint werden kann, wenn sie ausdrücklich nach außen hin dokumentiert wird, erfordert die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft unter nicht verheirateten bzw. nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbundenen Partnern umgekehrt, dass deren Verbundenheit durch das Zusammenleben in einer Wohnung nach außen erkennbar wird (BSG, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R, juris Rn. 22).

    Ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen (BSG, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R, juris Rn. 20).

    Die Prüfung, ob die genannten Voraussetzungen zur Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft berechtigen, ist durch das Tatsachengericht anhand von Indizien im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen; die Würdigung bezieht sich auch auf subjektive Tatsachen (BSG, Urteil vom 23.8 2012 - B 4 AS 34/12 R, juris Rn. 13).

  • BSG, 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren -

    Auszug aus LSG Hamburg, 10.12.2018 - L 4 AS 431/16
    Ausreichende Klarheit kann auch dann bestehen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (BSG, Urteil vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R, juris Rn. 16 ff.).

    Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist dabei zwar bestimmt, aber hinsichtlich des Umfanges der Aufhebung auslegungsbedürftig (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R).

    Werden jedoch beide Regelungen vor dem Hintergrund der weiteren, im Aufhebungsbescheid nicht ausdrücklich genannten Änderungsbescheide, einander gegenübergestellt, so zeigt sich, dass die Verfügungssätze des Aufhebungsverwaltungsaktes und des Erstattungsverwaltungsaktes nicht deckungsgleich sind: Entweder umfasst der Aufhebungsverwaltungsakt mehr Bewilligungsentscheidungen als in seinem Verfügungssatz konkrete Bescheide mit Datum bezeichnet sind, oder der Erstattungsverwaltungsakt fordert in seinem Verfügungssatz einen zu hohen Betrag (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R, juris Rn. 19).

    Der hinreichend bestimmte, aber auslegungsbedürftige Aufhebungsverwaltungsakt, an dessen Verfügungssatz der hiermit verbundene, die zu erstattende Leistung festsetzende Erstattungsverwaltungsakt anknüpft, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nach dem objektiven Empfängerhorizont auslegungsfähig, ohne dass dem bereits der Wortlaut seines Verfügungssatzes entgegensteht (BSG, Urteil vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R, juris Rn. 20).

  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 60/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Bedarfsgemeinschaft -

    Auszug aus LSG Hamburg, 10.12.2018 - L 4 AS 431/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R, juris Rn. 14, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 60/15 R, juris Rn. 25) müssen für eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II drei Merkmale gegeben sein: Bei den fraglichen Personen muss es sich (1.) um Partner handeln, die (2.) in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben, und zwar so, dass (3.) nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

    Es obliegt dann dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen (BSG, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R, juris Rn. 14, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 60/15 R, juris Rn. 25).

    Der Begriff der "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" wird gegenüber der bloßen Wohngemeinschaft dadurch gekennzeichnet, dass ihre Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung leben, sondern einen gemeinsamen Haushalt in der Weise führen, dass sie "aus einem Topf" wirtschaften (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 60/15 R, juris Rn. 25).

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus LSG Hamburg, 10.12.2018 - L 4 AS 431/16
    Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung von BVerfG (vgl. Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234) und BSG auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt.
  • LSG Hamburg, 29.06.2011 - L 5 AS 197/11

    Einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Auszug aus LSG Hamburg, 10.12.2018 - L 4 AS 431/16
    Umschrieben wird damit eine eheähnliche Gemeinschaft, bei der von zentraler Bedeutung ist, dass sich die Partner im Sinne eines wechselseitigen Einstandswillens so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden (LSG Hamburg, Beschluss vom 20.9.2017 - L 4 AS 254/17 B ER, m.w.N.; Beschluss vom 29. Juni 2011 - L 5 AS 197/11 B ER).
  • BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Untersuchungsgrundsatz - sozialrechtliches

    Auszug aus LSG Hamburg, 10.12.2018 - L 4 AS 431/16
    Der Senat brauchte mangels Vorliegens einer Einstandsgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin nicht weiter darüber zu entscheiden, ob die Aufhebungsentscheidung des Beklagten auch deshalb rechtswidrig war, weil der Beklagte im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren keine vollständigen Ermittlungen zu Einkommen und Vermögen der Zeugin angestellt hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 30/14 R, juris Rn. 17 - 21).
  • LSG Hamburg, 11.07.2019 - L 4 AS 108/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - eheähnliche

    Umschrieben wird damit eine eheähnliche Gemeinschaft, bei der von zentraler Bedeutung ist, dass sich die Partner im Sinne eines wechselseitigen Einstandswillens so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden (LSG Hamburg, Beschluss vom 20.9.2017 - L 4 AS 254/17 B ER, m.w.N; Beschluss vom 29. Juni 2011 - L 5 AS 197/11 B ER; Urteil vom 10.12.2018 - L 4 AS 431/16).
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