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   LSG Hamburg, 11.08.2021 - L 2 AL 2/21   

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https://dejure.org/2021,37557
LSG Hamburg, 11.08.2021 - L 2 AL 2/21 (https://dejure.org/2021,37557)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2021 - L 2 AL 2/21 (https://dejure.org/2021,37557)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 11. August 2021 - L 2 AL 2/21 (https://dejure.org/2021,37557)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 26 Abs 2b SGB 3 vom 21.12.2015, § 142 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 18.12.2018, § 446 Abs 1 SGB 3
    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - sonstiger Versicherungspflichtiger - Pflegeperson - Anwendbarkeit des § 26 Abs 2b SGB 3 - unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit - keine einschränkende Anwendung ab dem 1.1.2017

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    (Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - sonstiger Versicherungspflichtiger - Pflegeperson - Anwendbarkeit des § 26 Abs 2b SGB 3 - unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit - keine einschränkende Anwendung ab dem 1.1.2017)

  • rechtsportal.de

    (Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - sonstiger Versicherungspflichtiger - Pflegeperson - Anwendbarkeit des § 26 Abs 2b SGB 3 - unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit - keine einschränkende Anwendung ab dem 1.1.2017)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 18/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit -

    Auszug aus LSG Hamburg, 11.08.2021 - L 2 AL 2/21
    Nach dem Geltungszeitraumprinzip ist das zu dem Zeitpunkt geltende Recht ist anwendbar, zu dem die Rechtsfolgen eintreten (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. September 2017 - B 11 AL 18/16 RA, juris).
  • BSG, 06.06.2023 - B 11 AL 1/22 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger

    Entgegen der Auffassung des LSG ist § 26 Abs. 2b Satz 1 SGB III nF nicht auf Pflegetätigkeiten beschränkt, die frühestens zum 1.1.2017 aufgenommen worden sind, sondern grundsätzlich auch auf Pflegetätigkeiten anwendbar, die bereits vor dem 1.1.2017 begonnen haben (so auch LSG Hamburg vom 11.8.2021 - L 2 AL 2/21 - juris RdNr 35; aA Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl 2023, § 26 RdNr 51; Timme in Hauck/Noftz, SGB III, § 26 RdNr 53, Stand März 2023) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2021 - L 20 AL 69/21

    Arbeitslosengeld bei privater Pflegetätigkeit

    Pflegetätigkeiten i.S.v. § 26 Abs. 2b Satz 1 SGB III i.d.F. ab 01.01.2017 sind nur solche, die seit dem 01.01.2017 unmittelbar an eine vorbestehende Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bzw. an einen Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III anschließen (a.A. LSG Hamburg, Urteil vom 11.08.2021 - L 2 AL 2/21 Rn. 39).

    Dementsprechend liegt es zunächst intertemporal nahe, dass nur solche Pflegetätigkeiten für eine Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b SGB III i.d.F. ab 01.01.2017 berücksichtigungsfähig sind, die ab dem 01.01.2017 unmittelbar an eine Versicherungspflicht der Pflegeperson in der Arbeitslosenversicherung bzw. an den Anspruch der Pflegeperson auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III angeschlossen haben (a.A. LSG Hamburg, Urteil vom 11.08.2021 - L 2 AL 2/21 Rn 39: der Gesetzgeber hätte ausdrücklich normieren müssen, wenn er Pflegetätigkeiten vor dem 01.01.2017 nicht hätte einbeziehen wollen).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2021 - L 20 AL 178/20

    Pflegetätigkeiten i.S.v. § 26 Abs. 2b Satz 1 SGB III i.d.F. ab 01.01.2017 sind

    Pflegetätigkeiten i.S.v. § 26 Abs. 2b Satz 1 SGB III i.d.F. ab 01.01.2017 sind nur solche, die seit dem 01.01.2017 unmittelbar an eine vorbestehende Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bzw. an einen Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III anschließen (a.A. LSG Hamburg, Urteil vom 11.08.2021 - L 2 AL 2/21 Rn. 39).

    Dementsprechend liegt es zunächst intertemporal nahe, dass nur solche Pflegetätigkeiten für eine Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b SGB III i.d.F. ab 01.01.2017 berücksichtigungsfähig sind, die ab dem 01.01.2017 unmittelbar an eine Versicherungspflicht der Pflegeperson in der Arbeitslosenversicherung bzw. an den Anspruch der Pflegeperson auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III angeschlossen haben (a.A. das vom Kläger herangezogene Urteil des LSG Hamburg vom 11.08.2021 - L 2 AL 2/21 Rn 39: der Gesetzgeber hätte ausdrücklich normieren müssen, wenn er Pflegetätigkeiten vor dem 01.01.2017 nicht hätte einbeziehen wollen).

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